Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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EOG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung' für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 3.Oktober.1975. |
ER | Abkürzung für 'Erstes Risiko' |
Erben | Als Erben werden diejenigen Personen bezeichnet, an die das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht. Es kann zwischen den gesetzlichen Erben (in der Regel Verwandte bis zu einem bestimmten Grad) und eingesetzten (testamentarischen) Erben unterschieden werden. |
Erbstamm | Der Stamm (häufig auch Parentel genannt) umfasst eine Person (Stammesvater bzw. -mutter) mit all ihren Nachkommen. |
Erbvorteile | Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung. In diesem Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen. Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet ist, ausschlagen. |
Erlebensfall-Versicherung | Bei der Erlebensfall-Versicherung wird das vereinbarte Kapital fällig, wenn der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. In dieser reinen Form existiert der Vertrag jedoch kaum mehr. In der Regel ist Prämienrückgewähr eingeschlossen. Dadurch werden im Todesfall die einbezahlten Prämien (Leben) ohne Zins ganz oder teilweise an den Begünstigten zurückbezahlt. Da eine Erlebensfall-Versicherung für die Versicherungsgesellschaft keine Risikoleistung enthält, kann auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Sie eignet sich daher auch für jene Fälle, in denen der Abschluss einer anderen Lebensversicherung aus Gesundheitsgründen nicht möglich ist. Die Erlebensfall-Versicherung kann als Form der Kapitalanlage angesehen werden, besonders wenn sie mit einer Einmaleinlage - Prämie abgeschlossen wird. Finanziert mit periodischen Prämien und unter Mitversicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit stellt sie ein sicheres und interessantes Mittel zur Kapitalbildung dar. |
Erlebensfall-Versicherung mit Rückgewähr | Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter werden die bis dahin bezahlten Prämien (Leben) ohne Zins von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet. |
Erlebensfall-Versicherung ohne Rückgewähr | Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter erlischt die Versicherung ohne jede Vergütung. |
Errungenschaft | Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB). |
Ersatzfahrzeug | Ein Ersatzfahrzeug ist ein Ersatz für ein Motorfahrzeug gleicher Kategorie, welches für eine befristete Zeit an dessen Stelle in den Verkehr gesetzt wird. |
Ersatzwert | Der Ersatzwert (EW) ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist der Wert, den die Versicherung ihrer Entschädigungsberechnung zu Grunde legt. Der Ersatzwert ist je nach Vertragsbedingungen Zeit- oder Neuwert. |
Erschwerungen | Mit Erschwerungen können auch Versicherungen abgeschlossen werden, die ein erhöhtes oder anomales Risiko beinhalten. Die erschwerten Bedingungen können in einer abgekürzten Versicherungsdauer bestehen (bei jüngerem Endalter ist das Risiko im allgemeinen kleiner und auch statistisch besser berechenbar), oder in einer gegenüber der Tarifprämie erhöhten Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben). Der Prämienzuschlag kann für die ganze Vertragsdauer oder nur für eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Räumt die Gesellschaft eine Revisionsmöglichkeit ein, kann die versicherte Person später aufgrund einer neuen Gesundheitsprüfung den Wegfall oder die Reduktion des Zuschlages beantragen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Staffelung der Todesfallsumme, indem zum Beispiel bei Tod im ersten Versicherungsjahr nur ein Teil und in jedem weiteren Versicherungsjahr weitere Teile der Versicherungssumme ausbezahlt werden. Die Art des Risikos kann auch eine Kombination der verschiedenen Erschwerungen bedingen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, besondere Risiken oder die Folgen einer durchgemachten Erkrankung oder eines erlittenen Unfalls von der Deckung auszuschliessen (Vorbehalt). |
Erstes Risiko | Erstes Risiko (ER) ist eine vom Kunden selbst festgelegte Versicherungssumme, die als Höchstwert der Entschädigung für eine bestimmte Gegenstandsgruppe, Kosten oder eine bestimmte Gefahr gelten soll (z.B.: Geldwerte, bei Diebstahl etc.). Im Gegensatz zur Vollwertversicherung gibt es beim Ersten Risiko keine Unterversicherung. |
Erwerbsausfall-Versicherung | Die Erwerbsausfall-Versicherung erbringt Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit zufolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen der versicherten Person in Form von Prämienbefreiung, Renten oder Kapitalien. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bewirkt je nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit die volle oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Die versicherten Vorsorgeleistungen bleiben dabei in vollem Umfang erhalten. Die Leistungen beginnen nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist und dauern solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Vertragsende. Da sich die Zeit der Erwerbstätigkeit am AHV-Alter misst, wird die Prämienbefreiung in der Regel längstens bis zum Tarifalter 65 bei Männern und 62 bei Frauen gewährt. Die Erwerbsausfall-Renten sichern bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person ein Ersatzeinkommen. Auch hier ist die Leistungshöhe abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Wartefrist, ab welcher die Versicherungsgesellschaft leistungspflichtig wird, kann frei gewählt werden, z.B. zwischen 30 Tagen und 2 Jahren, damit der persönlichen Situation des Versicherten Rechnung getragen werden kann. Die Rente wird bezahlt, solange die versicherte Person erwerbsunfähig ist, längstens bis zum vereinbarten Endtermin. Das normalerweise maximale Tarifalter beträgt auch hier 65 bzw. 62 Jahre. Beim Erwerbsausfall-Kapital besteht die Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung. |
Erwerbsersatzordnung | Die Erwerbsersatzordnung (EO, seit 1. Januar 1953 in Kraft) regelt die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Anspruch auf Entschädigung haben insbesondere Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Zivilschutz Dienst leisten. Die EO gewährt folgende Entschädigungen: Haushaltungsentschädigung, Entschädigung für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen. |
Erwerbsunfähigkeit | Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere unselbständig Erwerbende müssen darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden. |
ES | Abkürzung für 'Elementarschaden' |
EW | Abkürzung für 'Ersatzwert' |
Fahrhabe | Fahrhabe ist ein anderer Ausdruck für bewegliche Sachen, die nicht als Gebäudebestandteil oder bauliche Einrichtungen gelten. |
Fahrnisbauten | Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Kaninchenstall, Bienenhäuschen, Geräteschuppen,...). |
Fahrzeug | Fahrzeug ist jedes Ding, das fährt. Darunter fallen Motor- und andere Fahrzeuge (z.B. Fahrräder). |
Fehlerhafte Beschaffenheit | Fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugs liegt z.B. dann vor, wenn eine Handbremse nicht mehr funktionstüchtig ist oder wenn Öl ausfliesst.Führt eine fehlerhafte Beschaffenheit zu einem Schaden, so haftet der Halter auch ohne Verschulden. Es handelt sich hier um eine (milde) Kausalhaftung. |
Festgeld | Auf Termin, d.h. auf einen bestimmten festen Verfalltag bei einer Bank angelegtes kurz- oder mittelfristiges Guthaben, das eine höhere Verzinsung abwirft als z.B. ein Sichtguthaben. |
Festhypothek | Hypothek mit festem, unveränderlichen Zinssatz während der gesamten zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbarten Laufzeit. Diese beträgt in der Regel drei bis acht Jahre. Die Hypothek ist während der Laufzeit von beiden Seiten unkündbar. Für den Kreditnehmer hat dies den Vorteil, dass er während der Laufzeit seine Zinsbelastung im voraus kalkulieren und budgetieren kann. |
Feuer |
'Feuer' bezeichnet eines der vier Risiken, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind (siehe auch Feuerversicherung). Der Begriff 'Feuer' wird auch als Abgrenzung zum Brand verwendet. Als Feuer wird dann ein Nutzfeuer bezeichnet.
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Feuerversicherung | Die Feuerversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Schäden durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse und abstürzende Luft- und Raumfahrzeuge. Ebenfalls versichert ist das Abhandenkommen infolge von Feuer. |
Firmen-Kollektiv-Versicherungen | Versicherungen, mit denen ein Unternehmen sein Personal gegen bestimmte Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft kollektiv versichert. |
Folgeprämien | Alle der Eintrittsprämie folgenden periodischen Prämien. |
Freie Vorsorge | Unter freier Vorsorge verstehen wir alle Vorkehren, die im Hinblick auf die private Vorsorge getroffen werden. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw. |
Freizügigkeit | Das Recht des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Aufnahmebeschränkungen z.B. betreffend Alters- oder Gesundheitszustand, von einer Versicherungsunternehmung in eine andere überzutreten. (z.B. Krankenkassen, Pensionskassen beim Wechsel der Arbeitgeber). |
Freizügigkeitsleistung | Freizügigkeitsleistung ist grundsätzlich das bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Vorsorgefalles bestehende Altersguthaben. Das neue Freizügigkeitsgesetz führt den im obligatorischen Bereich bereits verwirklichten Grundsatz der vollen Freizügigkeit auch für die überobligatorischen Vorsorgelösungen weiter. Die ganze Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ist zwingend auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. |
Gästeeffekten | Persönliche Gegenstände, die ein Gast in den Haushalt des Versicherungsnehmers mitbringt, werden unter dem Begriff der 'Gästeeffekten' zusammengefasst. (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel, Sportartikel u.ä.). |
Gebäudeverglasung | Fenster, Isolierverglasung, Türen, Glasbausteine, etc. zählen zur Gebäudeverglasung. Lavabos, Bidets, Closets werden häufig mit der Gebäudeverglasung mitversichert. |
Gebäudeversicherung | Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen auf, die durch Feuer, Wasser und Glasbruch entstehen. In der Gebäudeversicherung sind auch zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände mitversichert (Einbauschränke, Öfen, Herde, Bäder, Fensterläden, etc.).Die Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Der Versicherungsschutz und die Prämien (Nicht-Leben) sind von Kanton zu Kanton verschieden. In der Regel wird der Schaden versichert, der durch Brand, Blitzschlag, Explosionen und Elementarschäden entsteht. |
Gebundene Vorsorge | In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen private Selbstvorsorge zu betreiben. Die zurückgelegten Mittel müssen jedoch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen andererseits einschränkende Vorschriften bezüglich Abschluss, Gestaltung und Verfügung gegenüber. Die gebundene Vorsorge kann sowohl über die gebundene Lebensversicherung wie auch über gebundene Vorsorgekonti bei Banken getroffen werden. |
Gefahr | Die versicherte Gefahr ist der Tatbestand, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gewährt (Unfall, Erreichen eines bestimmten Alters, usw.). Zur Zeit des Vertragsabschlusses muss ungewiss sein, ob sich dieser Tatbestand überhaupt je oder wann er sich verwirklichen wird. Es muss sich um ein künftiges Ereignis handeln. Die versicherte Gefahr muss mit dem versicherten Gegenstand zusammenhängen. Die versicherte Gefahr ist von den Gefahrstatsachen zu unterscheiden. |
Gefährdungshaftung | Siehe Kausalhaftung. |
Gefahrengemeinschaft | Gruppe von Personen oder Sachen, die einem gleichartigen Risiko ausgesetzt sind. Sie schliessen sich zusammen, um einander Deckung zu geben - nach dem Prinzip 'einer für alle, alle für einen'. |
Gefahrstatsache | Gefahrstatsachen sind Tatsachen oder Umstände, welche auf die Gefahr einen Einfluss haben und deren Erfassung dem Versicherer erlauben, die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Versicherungsfall ereignet, konkret für den einzelnen Versicherten abzuschätzen. Man spricht von objektiven Gefahrstatsachen, wenn sie den versicherten Gegenstand betreffen (z.B. Hubraum eines Autos); von subjektiven Gefahrstatsachen, wenn sie mit der Person des Versicherten zusammenhängen (Gesundheit des Autohalters und -lenkers); von wandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie sich ändern können; von unwandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie ein für allemal feststehen (Geburtsjahr einer Person). |
Geldmenge | Menge des in einer Volkswirtschaft vorhandenen inländischen Bar- und Buchgeldes. Durch Erhöhung oder Reduktion der Geldmenge kann die Nationalbank die Wirtschaftspolitik steuern. Vor allem in Zeiten hoher Inflation wird die Geldmenge reduziert, um die Teuerung zu bekämpfen. |
Geldwerte | Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert. |
Gemischte Versicherung | Die gemischte Versicherung kann als klassische Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem Tod und Invalidität, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie (Leben) für eine gemischte Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der Prämie wird zum technischen Zins angelegt. |
Gesamtberatung | Gesamtberatung in der Lebensversicherung muss den ganzen Bereich der Personenversicherung umfassen. Es genügt nicht mehr, eine «einfache Lebensversicherung» zu erwerben. Vielmehr soll die Lebensversicherung mithelfen, die finanziellen Probleme, die der Einkommensausfall bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, der vorzeitige Tod oder Rücktritt aus dem aktiven Erwerbsleben mit sich bringen, zu lösen und die damit verbundenen Kosten abzudecken. Diese globale Sicherung erfolgt in der Schweiz nach dem Drei-Säulen-Konzept durch das Gemeinwesen (AHV / IV) den Betrieb (berufliche Vorsorge)-, Unfallversicherung, Krankenversicherung) und die private Vorsorge (Lebensversicherung, Krankenkasse/Krankenversicherung, Unfallversicherung). Alle diese Leistungen sind nicht a priori genau aufeinander abgestimmt. Um den Prämienfranken optimal einzusetzen, braucht es daher eine sorgfältige Analyse des bestehenden Versicherungsschutzes, eine genaue Abklärung des Vorsorgebedarfs und die Ausarbeitung einer Lösung, die sowohl den Wunschvorstellungen als auch den finanziellen Möglichkeiten Rechnung trägt. Die Beratung durch den Lebensversicherungsfachmann ist unentgeltlich und in jedem Fall zu empfehlen. |
Geschädigte | Der Geschädigte ist einer der Beteiligten im Dreieck Versicherer - Versicherter - Geschädigter.Geschädigter ist derjenige, der einen Schaden erlitten hat. |
Geschäftsversicherung | Zur Geschäftsversicherung werden all jene Versicherungsverträge gezählt, die Schäden durch Feuer, Wasser, Glasbruch und Einbruch sowie Haftpflicht und Betriebsunterbruch in Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben versichern. |
Gesetz der grossen Zahl | Durch statistische Verarbeitung einer grossen Zahl von Personen werden Gesetzmässigkeiten im Schadenfall ersichtlich. Sie dienen als Basis für die versicherungsmathematische Berechnung des Risikoteils der Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben). |
Gesundheitsprüfung | Eine Gesundheitsprüfung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn bei einem Lebensversicherungsantrag Todesfall- und/oder Invaliditätsrisiken zu übernehmen sind. Die Prämien (Leben) werden aufgrund einer «normalen» Gesundheit und Lebenserwartung sowie einer normalen Erwerbstätigkeit berechnet. Weichen der gegenwärtige Gesundheitszustand oder die erbliche Veranlagung von dieser Norm ab, oder sind Folgen einer durchgemachten Krankheit zu erwarten (erhöhtes Risiko), so müssen unter Umständen Prämienzuschläge (Erschwerungen) verlangt werden, um das erhöhte Risiko übernehmen zu können. Bis zu einer gewissen Versicherungssumme, die nach Gesellschaft und Eintrittsalter variiert, wird die Gesundheitsprüfung durch Befragung der zu versichernden Person über ihre Gesundheitsverhältnisse durchgeführt. Diese Fragen sind ein wesentlicher Bestandteil des Lebensversicherungsantrages; von deren richtiger Beantwortung ist unter Umständen die Gültigkeit des Vertrages abhängig (Anzeigepflichtverletzung). Bei höheren Versicherungssummen oder Erwerbsausfallrenten reichen diese Selbstangaben für die Beurteilung nicht mehr aus. Die Gesellschaft verlangt dann ein ärztliches Attest, allenfalls mit zusätzlichen Untersuchungen. Die Kosten für das Attest sowie die zusätzlich angeordneten Untersuchungen übernimmt die Gesellschaft. Der Arzt schickt seinen Bericht an den ärztlichen Dienst der Direktion der betreffenden Gesellschaft. Der Antragsteller entbindet den Untersuchungsarzt wie auch andere Ärzte, Spitäler und Sanatorien gegenüber der Gesellschaft vom Arztgeheimnis. Andererseits sind aber die zuständigen Organe der Gesellschaft durch strenge Vorschriften an das Arztgeheimnis gebunden. |
Gewinn | siehe Überschussbeteiligung |
Glasbruch-Versicherung | Die Glasbruchversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Bruchschäden an Mobiliar- und/oder Gebäudeverglasung. Darin sind in der Regel auch Lavabos, Bidets oder Closets eingeschlossen. |
Gläubiger | Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat. |
Goldene Regel | Die Goldene Regel ist erfüllt, wenn während längerer Zeit die Steigerung der Löhne in Prozenten gleich hoch ist wie der technische Zinsfuss. Ist die Goldene Regel erfüllt, so wird das Vorsorgeziel des BVG erfüllt. |
Grobe Fahrlässigkeit(Grobfahrlässigkeit) | Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden herbeigeführt, so kann die Versicherungsleistung reduziert werden. |
Grobes Verschulden | siehe Grobfahrlässigkeit. |
Gruppenversicherung | Planmässige Versicherung für eine generell umschriebene Gruppe. Die Abdeckung aller BVG-Leistungen mit einer Gruppenversicherung ist möglich. |
Gütergemeinschaft | Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu. |
Güterrechtliche Auseinandersetzung | Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe, sei dies durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners oder bei Wechsel des Güterbestandes. In diesem Moment hat die Verteilung des dannzumals vorhandenen Vermögens der Ehepartner unter Berücksichtigung des anwendbaren Güterstandes (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) und allfälliger Eheverträge zu erfolgen. |