Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
| Term | Definition | 
|---|---|
| Vandalismus | Vandalismus ist die mutwillige Zerstörung von Gegenständen, meist aus Wut oder Aggressivität. Werden Hausratgegenstände und Gebäudeteile bei einem Einbruchdiebstahl zerstört, sind diese in der Regel über die Diebstahlversicherung versichert (Folgeschaden). | 
| Verfügung | Verfügung des Todes wegen (Testament und Erbvertrag). Mittel einer Person, noch zu Lebzeiten und im Rahmen der Dispositionsfreiheit selbst das Schicksal des künftigen Nachlasses zu regeln. Diese Verfügungen werden erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam. | 
| Verfügung: Letztwillige Verfügung mit Vollmacht | Bei Drittlebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer regeln, wer nach seinem Tod neuer Versicherungsnehmer wird. Durch den Tod des Versicherungsnehmers wird keine Versicherungsleistung fällig, und der Vertrag erlischt nicht. Die Regelung über die Versicherungsnehmerschaft erfolgt in einer letztwilligen Verfügung. Die dazugehörige Vollmacht ermächtigt den Versicherer, sofort nach Kenntnisnahme des Todes den Übergang der Versicherungsnehmerschaft durchzuführen. Fehlt eine letztwillige Verfügung, so fällt der Anspruch auf die Versicherungsnehmerschaft in die Erbmasse des Verstorbenen. Alle vorhandenen Erben werden gemeinsam neue Versicherungsnehmer. | 
| Verlegen / Verlieren | Verlegen und Verlieren liegt dann vor, wenn der Besitzer den letzten Standort einer Sache nicht mehr nennen kann. Sachen, die durch Verlegen oder Verlieren abhanden kommen, sind in der Hausratversicherung nicht versichert. | 
| Verlust der Urteilsfähigkeit | Vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit des Lenkers liegt z.B. dann vor, wenn dieser eine Herzattacke hat oder ohnmächtig wird. | 
| Verlustschein | Amtlicher Ausweis für den Gläubiger für den im Betreibungsverfahren nicht gedeckten Teil seiner Forderung. | 
| Vermögensbildende Versicherung | Vermögensbildende Versicherungen, auch kapitalbindende genannt, sind Lebensversicherungen, mit denen ein Sparprozess in irgendeiner Form verbunden ist. | 
| Vermögensschäden | Ein Vermögensschaden ist weder Sachschaden noch Personenschaden, sondern ein Schaden der durch die Einbusse von Einkommen oder Vermögen entsteht (Lohnausfall, entgangener Gewinn, Einkommenseinbusse, Umsatzverlust). Er kann auch als Folge eines Personen- oder Sachschadens auftreten. Gemäss SVG ist er nur dann versichert. | 
| Vermögensversicherung | Neben den Sachversicherungen und den Personenversicherungen gibt es die Gruppe der Vermögensversicherungen. Sie übernehmen Vermögensverluste und -einbussen infolge eines versicherten Ereignisses (z.B.: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung). | 
| Verrechnungssteuer | Steuer auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden: 35%), Renten (15%) und Kapitalleistungen aus Versicherung (8%). Sie ist vom Leistenden (Bank, Versicherung) direkt an den Fiskus abzuliefern. Wenn der Empfänger der Leistung die Leistung in der Steuererklärung deklariert, wird die erhobene Verrechnungssteuer zurückerstattet. Von diesem Prinzip (Erhebung der Steuer bei Auszahlung der Leistung und Rückerstattung bei Deklaration der Leistung) wird bei Versicherungsleistungen abgewichen. Ein Abzug der Verrechnungssteuer bei der Auszahlung der Leistung erfolgt nur dann, wenn die Ausrichtung der Leistung gemäss ausdrücklicher Anweisung des Leistungsempfängers nicht dem Fiskus (Eidgenössische Steuerverwaltung) gemeldet werden darf. | 
| Verschulden | Als Verschulden wird ein rechtlich tadelnswürdiges, menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, das Ursache eines Schadens ist. | 
| Verschuldenshaftung | Als Verschuldenshaftung bezeichnet man diejenige Art der Haftung, bei welcher man für einen selbst verschuldeten Schaden einstehen muss. Vorausgesetzt wird immer ein persönliches Verschulden. Im Obligationenrecht heisst es: 'Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.' | 
| Versicherer | Versicherer ist jene Vertragspartei, welche sich dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, im Versicherungsfall Leistungen zu erbringen. | 
| Versicherte Person | Als versicherte Person wird diejenige Person bezeichnet, auf deren Leben der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die versicherte Person muss der Gesellschaft über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben und den Versicherungsantrag mit dem Versicherungsnehmer zusammen unterschreiben. Anderseits entstehen für die versicherte Person aber weder Rechte noch Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. | 
| Versicherter | Der Versicherte ist der Vertragspartner des Versicherers. Er bezahlt die Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben) und erhält dafür von der Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gegenleistung. | 
| Versichertes Gebiet bei Umzug | Als 'versichertes Gebiet' werden während des Umzuges die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione verstanden. | 
| Versicherung | siehe Versicherer. | 
| Versicherung, freie | Eine freie Versicherung (Säule 3b) ist im Gegensatz zu einer gebundenen Versicherung (Versicherung, gebundene, / Säule 3a) ein Vertrag, der steuerlich nur mässig privilegiert ist, über den der Kunde dafür aber frei verfügen kann. Siehe auch Vorsorge. | 
| Versicherung, gebundene | Die gebundene Vorsorge-Police (Säule 3a) ist steuerlich stark privilegiert, die Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers über einen solchen Vertrag ist allerdings auch sehr stark eingeschränkt. Siehe auch Vorsorge. | 
| Versicherung, prämienfreie | Eine prämienfreie Versicherung ist ein Vertrag, für den der Kunde keine Prämien mehr bezahlt. Bei der Prämienfreistellung wird der vorhandene Rückkaufswert dazu verwendet (als Einmaleinlage), die Versicherungssumme neu (normalerweise tiefer als zu Beginn) zu bestimmen. | 
| Versicherungsbescheinigung | siehe Versicherungsnachweis. | 
| Versicherungsdauer | 
					Vertragsdauer der (Haupt-)Versicherung.				 | 
| Versicherungsfall | Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt. | 
| Versicherungsjahr | Entspricht nicht (unbedingt) einem Kalenderjahr. Wurde eine Versicherung im April abgeschlossen, so dauert ihr Versicherungsjahr vom 1.4. des einen Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres. Einzig das erste Versicherungsjahr kann mitten im Monat beginnen. Bei einem solchen Fall endet das letzte Versicherungsjahr ebenfalls Mitte eines Monats. | 
| Versicherungsleistungen | Im Sinne eines wesentlichen Bestandteiles des Versicherungsvertrages verpflichtet sich der Versicherer eine Leistung zu erbringen (Versicherungsleistung), die an die Bedingung des Eintrittes des versicherten Ereignisses geknüpft ist. Die Versicherungsleistung kann an einen Schaden gebunden (Schadensversicherung) oder von ihm losgelöst sein (Summenversicherung). Die Versicherungsleistung kann in Geld oder in Natura (z.B. Beratung oder Vertretung vor Gericht durch eigenes Personal des Versicherers). In der Lebensversicherung umfassen die Versicherungsleistungen die im Versicherungsvertrag summenmässig umschriebenen Kapital- oder Rentenleistungen im Erlebens- oder Todesfall sowie bei Erwerbsunfähigkeit. Dazu gehören aber auch die Ausschüttungen aus der Überschussbeteiligung sowie die Umwandlungswerte und die Rückkaufswerte aus vorzeitig aufgelösten Verträgen. | 
| Versicherungsnachweis | Der Versicherungsnachweis (Versicherungsbescheinigung) beweist, dass für das betreffende Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung existiert, die dem Gesetz genügt. Der Versicherer stellt den Versicherungnachweis aus. | 
| Versicherungsnehmer/in | Versicherungsnehmer (VN) ist diejenige Vertragspartei, die durch den Abschluss des Versicherungsvertrages für sich selbst und/oder für andere Personen Versicherungsschutz erhält. Er ist der Prämienschuldner. | 
| Versicherungsort | Sachen sind an dem /den in der Police bezeichneten Ort/Orten versichert. Hausrat kann sich auch ausserhalb des bezeichneten Standortes befinden, in der Regel jedoch höchstens für ein bis zwei Jahre (je nach Versicherungsvertrag). Dies ist wichtig bei Militärdienst, Reisen etc. Der Leistungsumfang ist dabei jedoch beschränkt (Limiten). | 
| Versicherungspflicht | Bevor ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden kann, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. | 
| Versicherungspolice | Die Versicherungspolice ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Sie dient lediglich als Beweis für den Vertragsinhalt. Insbesondere wird darin festgehalten wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist. Das Dokument enthält ebenfalls die versicherte Leistung, deren Fälligkeit sowie die Gegenleistung des Versicherungsnehmers, die Prämie (Nicht-Leben) und deren Fälligkeit. Die Details sind in den AVB sowie in den allenfalls nötigen besonderen Bestimmungen festgehalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Versicherungspolice. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen. Die Gesellschaft kann den Inhaber der Police als bezugsberechtigt betrachten. | 
| Versicherungsschutz | Die Frage nach dem Versicherungsschutz ist die Frage, ob und wieweit nach einem konkreten Vertrag Deckung bestehe: - welche Gefahr ist in welchem Umfang versichert (sachlicher Geltungsbereich); - welche Personen sind versichert (persönlicher Geltungsbereich); - für welche Länder soll der Versicherungsvertrag gelten (örtlicher Geltungsbereich); - ab wann und bis wann besteht der Versicherungsschutz nach einem bestimmten Vertrag (zeitlicher Geltungsbereich). Wenn von Versicherungsschutz oder Deckung gesprochen wird, muss stets überlegt werden, in welchem Sinn dieser technische Begriff gemeint ist. Mit der Annahme des Antrages durch die Gesellschaft wird der Versicherungsschutz definitiv. Der Ablauf des Versicherungsschutzes ist für die einzelnen Leistungen in der Police festgelegt. Wird die Prämienzahlung vorzeitig eingestellt, erlischt die Deckung ganz oder teilweise gemäss den Versicherungsbestimmungen der betreffenden Versicherungsart. Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich in der Lebensversicherung - im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen - auf die ganze Welt; unabhängig davon, wo das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man spricht daher von einer 'Weltpolice'. | 
| Versicherungssumme | Die in der Versicherungspolice festgehaltene Summe, die fällig wird, wenn das versicherte Ereignis eintritt. Die Versicherungssumme (VS) wird von den Parteien frei vereinbart, richtet sich aber in der Sachversicherung nach dem Wert der Sache. | 
| Versicherungsvertrag | Der (privatrechtliche) Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei, der Versicherungsnehmer, sich gegen Bezahlung eines Entgeltes, der Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben), von der anderen Partei, dem Versicherer, eine Leistung für sich oder einen Dritten versprechen lässt für den Fall, dass sich eine Gefahr verwirklicht.Einem Versicherungsvertrag geht im allgemeinen ein Antrag voraus. | 
| Versicherungsvertragsgesetz | Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG), das im Rahmen des Schweizerischen Zivilrechts im wesentlichen die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. | 
| Versicherungswert | Der Versicherungswert ist der Wert der versicherten Sachen (Hausrat) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. | 
| Versorgerschäden | Ein Versorgerschaden ist derjenige Schaden, der durch die Tötung oder Verletzung eines Versorgers ( z.B.: Ehemann und -frau, Vater, Mutter) entsteht, weil die unterstützungspflichtigen Personen ihren Versorger verlieren. | 
| Vertragsbeginn | Der Vertragsbeginn wird im Versicherungsvertrag vereinbart und in der Versicherungspolice festgehalten. | 
| Vertragsdauer | Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer oder wenigstens eines Kündigungsrechtes gehört zu den objektiv wesentlichen Punkten des Versicherungsvertrages. Die Vertragsdauer ist vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes zu unterscheiden. Nachträgliche Änderungen der Vertragsdauer, allenfalls einzelner Bestandteile, sind möglich. Dadurch kann eine Lebensversicherung auch im zeitlichen Ablauf stets den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. | 
| Vertreter, gesetzlicher | Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt. | 
| Verwertbarkeit (bei Konkurs/Pfändung) | Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach vorgängiger Pfändung bzw. im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden. Das Rückkaufsbegehren stellt das Betreibungs- bzw. das Konkursamt. Mit dem Rückkaufswert werden die Forderungen des/der Gläubiger/s ganz oder teilweise befriedigt. Eine Verwertung kann aber nur erfolgen, wenn der Vertrag nicht durch das Konkursprivileg geschützt ist oder wenn es sich nicht um eine gebundene Vorsorge-Police handelt. | 
| Verzicht | Aufgeben eines Rechts oder eines Anspruchs. | 
| Verzinsung der Altersguthaben | Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Altersguthaben fest. Er beträgt gegenwärtig (Stand 1998) 4 Prozent (Art. 12 BVV 2). | 
| VN | Abkürzung für 'Versicherungsnehmer' | 
| Vollwertversicherung | Die Hausratversicherung wird als Vollwertversicherung bezeichnet, weil der gesamte Hausrat vollständig versichert werden muss. | 
| Vorauszahlung | 
					Siehe Belehnung.				 | 
| Vorauszahlungszins | Zins für auf Versicherungspolicen gewährte 'Darlehen'. Er ist vorschüssig zu Beginn des Versicherungsjahres zu bezahlen. | 
| Vorbehalt | Der Versicherer kann mit einem Vorbehalt den Versicherungsschutz für bestimmte gefahrerhöhende Gefahrstatsachen einschränken oder ganz ausschliessen (siehe auch Erschwerungen). | 
| Vormund | Geeignete, amtlich bestellte Person, die die gesetzliche Vertretung einer aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen entmündigten oder bevormundeten Person übernimmt. | 
| Vorschüssig | Vorschüssig heisst, dass eine Leistung vor Beginn einer Zahlungperiode fällig ist. | 
| Vorsorge | 1. Freie Vorsorge:Unter freier Vorsorge verstehen wir alle Vorkehren, die im Hinblick auf Vorsorge getroffen werden. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw.2. Gebundene Vorsorge: In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen Selbstvorsorge zu betreiben. Die zurückgelegten Mittel müssen jedoch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen andererseits einschränkende Vorschriften bezüglich Abschluss, Gestaltung und Verfügung gegenüber. Die gebundene Vorsorge kann sowohl über die gebundene Lebensversicherung wie auch über Banksparpläne getroffen werden. | 
| Vorsorge-Police | Die Vorsorge-Police ist ein breitgefächertes Angebot der Lebensversicherung im Rahmen der steuerbegünstigten, gebundenen Vorsorge. | 
| Vorsorgeeinrichtung | Das BVG verpflichtet die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einen verselbständigten Vorsorgeträger, eine sogenannte Vorsorgeeinrichtung, zu schaffen - gewöhnlich Pensionskassen genannt - oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dahinter steckt die Absicht des Gesetzgebers, das Vorsorgevermögen im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers zu schützen und somit für die Personalvorsorge zu sichern. Die Vorsorgeeinrichtung muss in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen sein und die Rechtsform einer Stiftung, Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen. | 
| Vorsorgefall | 
					Der Vorsorgefall entspricht dem Versicherungsfall im Rahmen des BVG.				 | 
| VR | Abkürzung für 'Versicherer' | 
| VS | Abkürzung für 'Versicherungssumme' | 
| VVG | Abkürzung für 'Versicherungsvertragsgesetz' | 
