Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Sachschäden | Als Sachschaden wird der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entstandene finanzielle Schaden bezeichnet.Auch bei Verletzung und Tötung von Tieren liegt ein Sachschaden vor. |
Sachversicherung | Sachversicherung ist wie der Begriff der 'Personenversicherung' ein Sammelbegriff für bestimmte Versicherungsbranchen. Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Fahrhabe oder Gebäude entstehen, werden durch Sachversicherungen entschädigt. Zur Gruppe der Sachversicherungen gehören u.a. die Hausrat- und die Gebäudeversicherung. |
SB | Abkürzung für 'Selbstbehalt' |
Schaden | Schaden ist eine Vermögensverminderung, und zwar die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufwiese. Grundsätzlich wird jeder Nachteil berücksichtigt, auch der entgangene Gewinn, also eine wegen des Schadens nicht eingetretene Vermögensvermehrung. Man unterscheidet zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschaden.Achtung das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet nicht zwischen Personenschäden und Sachschäden. Im SVG werden Vermögensschäden, die als Folge von Personenschäden oder Sachschäden entstanden sind, zu den Personen- bzw. Sachschäden gezählt und dementsprechend entschädigt. |
Schadenfeuer | Ein Schadenfeuer hat, im Gegensatz zum Nutzfeuer oder Sengschaden, seinen bestimmungsmässigen Herd verlassen, sich aus eigener Kraft weiterverbreitet und dadurch Schaden angerichtet. (z.B. ein auf den Teppich vor dem Cheminée übergreifendes Feuer, eine den Vorhang in Brand setzende Kerzenflamme, etc.) |
Scharfe Kausalhaftung | Siehe Kausalhaftung. |
Schneedruck | Überlast durch Schnee mit schädigender Wirkung auf Dach oder Wände. |
Selbstbehalt | Bei verschiedenen Versicherungen trägt der Versicherte einen Teil des Schadens selbst, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrages. Mit einem Selbstbehalt (SB) wird vermieden, dass viele Kleinschäden angemeldet werden.Andere Ausdrücke für Selbstbehalt sind die Begriffe 'Selbstbeteiligung' und 'Franchise'. |
Sengschaden | Zum Beispiel durch Funkenwurf des Cheminées oder glühende Zigarettenasche hervorgerufene Schäden (immer ohne Flamme). |
Sicherheitsfonds | Der Sicherheitsfonds ist eine nationale Einrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Er hat die Aufgabe, Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Alterstruktur aufweisen. Ausserdem stellt er die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für den Finanzierungsanteil ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben. |
Sicherungsfonds | Die Lebensversicherungseinrichtungen sind verpflichtet bei der Betriebsaufnahme eine Anfangsgarantie von Fr. 500'000.- zu leisten, welche in einem Sicherungsfonds geäufnet werden muss. Der Sicherungsfonds soll die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen decken. Der Sollbetrag entspricht den technischen Rückstellungen einer Lebensversicherungsunternehmung. |
Sichtguthaben | Bankguthaben, über die sofort, d.h. ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann. |
Skala 44 | Bei einer vollständigen Beitragsdauer für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wird eine Vollrente ausbezahlt. Die Höhe dieser Vollrente kann der Skala 44 entnommen werden. Bei Beitragslücken kommt eine Teilrente nach den Skalen 1 bis 43 zur Auszahlung. |
Solidarhaftung | Solidarhaftung liegt dann vor, wenn mehrere Ersatzpflichtige für denselben Schaden gemeinsam einstehen müssen. Jeder einzelne Ersatzpflichtige haftet für die ganze Entschädigung.Der Geschädigte kann sich mit seinen Forderungen an den Ersatzpflichtigen seiner Wahl halten.Die Ersatzpflichtigen regeln die Aufteilung des Schadenersatzes unter sich (Rückgriff). |
Sondermassnahmen | Jede Vorsorgeeinrichtung hat grundsätzlich eine bestimmte jährliche Summe (1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die Sparbeiträge zu entrichten haben) bereitzustellen. Dies sind die Mittel für die Sondermassnahmen, die insbesondere für die Verbesserung der Leistungen der Eintrittsgeneration sowie für die Anpassung der laufenden Altersrenten an die Teuerung zu verwenden sind. |
Sorgfaltspflicht | Unser Zivilrecht geht davon aus, dass jeder von seinen Mitmenschen ein bestimmtes Mass von Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit erwarten darf. So ist jeder Versicherungsnehmer zur Sorgfalt verpflichtet. Die schuldhafte Verletzung von selbstverständlichen Schadenverhütungsregeln kann zu einer Herabsetzung der Versicherungsleistung führen. Richtet jemand einen Schaden an, weil er die durchschnittliche Sorgfalt nicht aufgewendet hat, so spricht man von einer Sorgfaltspflichtverletzung. |
Sparprämie | Bei den Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden sind, dient ein Teil der gesamten Prämie (Leben) als Sparprämie. Diese ist so zusammengesetzt, dass ihr Total zusammen mit Zins und Zinseszins bei Ablauf des Vertrages die vereinbarte Versicherungssumme ausmacht. Bei dieser Art von Versicherungen hat der Versicherer grundsätzlich selbst dann eine Leistung zu erbringen, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird, d.h. bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist. |
SPI | Abkürzung für 'Swiss Performance Index' |
SSV | Abkürzung für 'Schweizerischer Sachversicherungsverband' |
Sterbetafel | Die Sterbetafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für alle versicherungstechnischen Berechnungen in Verbindung mit dem Todes- und Erlebensfall (Todeswahrscheinlichkeit/Lebenserwartung). |
Steuerabzug | Die Prämien (Leben) für eine Lebensversicherung der Säule 3b (Versicherung, freie) können zusammen mit den Prämien für andere Versicherungen (z.B. für die Krankenkasse) bis zu einem gewissen Betrag vom Einkommen abgezogen werden. Die Prämien für eine gebundene Vorsorge-Police können vollständig vom Einkommen abgezogen werden, sofern die maximalen Abzugslimiten nicht überschritten werden. |
Steuerprivileg | Steuervorteil, der z.B. aus dem Abschluss einer Lebensversicherung resultiert. Man unterscheidet punkto Privilegierung die Säulen 3a (Versicherung, gebundene) und 3b (Versicherung, freie). |
Stiftungsrat | Oberstes Verwaltungsorgan der Stiftung. Im Rahmen von Gesetz und Stiftungsurkunde entscheidet er frei und endgültig. Er trägt auch die Verantwortung für die Stiftung, insbesondere für die Anlage des Stiftungsvermögens. |
Strolch | Der Strolch zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. |
Stromwirkungsschaden | Ein Stromwirkungsschaden kann an elektrischen Apparaten durch Überspannung oder Kurzschluss entstehen. Er wird wie ein Schaden durch ein Nutzfeuer behandelt und ist in der Regel nicht versichert. Eine Ausnahme bildet der Blitzschlag. |
Stundungsfrist | Zeitraum, der zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wird und den Zweck hat, die Fälligkeit einer Forderung um eine gewisse Dauer hinauszuschieben. |
Sturm | Sturm ist in der Hausratversicherung Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume entwurzelt oder Gebäude abdeckt. |
SVG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über den Strassenverkehr' vom 12. Dezember 1958. |
SVV | Abkürzung für 'Schweizerischer Versicherungsverband' |
Swiss Market Index (SMI) | Der SMI ist ein free float kapitalgewichteter, nicht dividenden-korrigierter Index. Er umfasst als Selektion aus dem SPI maximal die 30 liquidesten Titel hochkapitalisierter Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein (sog. Blue Chips). Der SMI®wird nach jedem Abschluss (on exchange) in einem SMI-Titel realtime aktualisiert und über den Swiss Market Feed (SMF) publiziert. Zur Wahrung einer hohen Kontinuität findet ein spezielles Aufnahme- und Ausschlussverfahren Anwendung. Dieses stellt hauptsächlich auf die Faktoren Börsenkapitalisierung und Liquidität ab. Anpassungen in der Indexzusammensetzung finden in der Regel einmal pro Jahr statt. Der SMI deckt mehr als 80% der Gesamtkapitalisierung des Schweizer Markts ab und wird als Referenz für mehrere Finanzprodukte verwendet (z.B.: SMI Futures und Options on Eurex, SMI Warrants, ETF SMI). |
Swiss Performance Index | Der Swiss-Performance-Index (SPI) wurde nach der Sitzung vom 1. Juni 1987 mit einem Stand von 1000 Punkten eingeführt. Der SPI umfasst alle an den Börsen von Zürich, Genf und Basel gehandelten Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine sowie die Titel der Nebenbörsen von insgesamt 269 Gesellschaften (Ende 1991). Diese mehr als 450 Titel sind nach ihrer Börsenkapitalisierung gewichtet. Im Gegensatz zu den meisten anderen Aktienindizes werden hier die Dividendenabgänge dem Index zugeschlagen. |