Umlageverfahren
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Die Leistungen für die Rentner werden jedes Jahr unmittelbar durch die Beiträge der aktiven Versicherten finanziert, d.h. es sammelt sich kein Deckungskapital an, da die Einnahmen gerade den jeweiligen Ausgaben zu entsprechen haben.
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Umwandlung
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Umwandlungssatz
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Prozentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Der Umwandlungssatz beträgt zur Zeit 7,2% (Stand 1998). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG.
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Unabhängig von Schienen
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Unbeteiligte Dritte
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Unentziehbarkeit der Rente
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Wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, kann zugleich bestimmen, dass sie ihm durch seine Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden darf.
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Unfall
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Als Unfall gilt jede Körperschädigung, die der Versicherte durch plötzlich auf ihn ein wirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind u.a. Vergiftungen sowie Ertrinken.
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Universalbank
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Bank, die grundsätzlich alle Sparten des Bankgeschäftes betreibt. In der Schweiz haben die meisten Banken einen Universalbankcharakter. Ausnahmen: spezialisierte Banken wie Kleinkreditbanken, Raiffeisenkassen, Privatbankiers.
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Unterschied Namenaktie Inhaberaktie
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Im Unterschied zur Inhaberaktie, bei der der Besitzer als Eigentümer angesehen wird, ist der Eigentümer der Namenaktie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Er kann erst über die Mitgliedschaftsrechte verfügen, wenn er im Aktienregister eingetragen ist.
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Unterstützung
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Massgebliche Unterstützung. Eine Person kann im Rahmen der 2. Säule begünstigt werden, wenn sie von der verstorbenen (versicherten) Person massgeblich unterstützt worden ist. Dies kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die Unterstützung mehr als 50 % des Unterhalts der begünstigten Person ausmachte und sie länger als 5 Jahre dauerte und im Zeitpunkt des Todes noch andauerte. Unterhalb dieser Grenzen ist im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.
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