Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
| Term | Definition |
|---|---|
| Mahnfrist | Zeitraum, den der Gläubiger oder das Gesetz dem Schuldner zur Bezahlung einer Forderung ansetzt. |
| Mahnung | Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme einer Leistung. |
| Malus | Tarifliche Höhereinstufung aufgrund des individuellen schlechten Schadenverlaufes. |
| Marge | unterschied zw. selbstkosten und verkaufspreis Quelle: meyerslexikon |
| Milde Kausalhaftung | Siehe Kausalhaftung. |
| Militärversicherung | Die Militärversicherung (MV) beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 und wird durch das Bundesamt für Militärversicherung verwaltet. Die MV deckt grundsätzlich jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes auftritt. Die Leistungen bestehen insbesondere in: Krankenpflege, Leistung für Sachschäden, Krankengeld, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten.Versichert sind im wesentlichen alle Personen, die Militärdienst leisten und an ausserdienstlichen Schiessübungen, an Massnahmen der militärtechnischen Vorbildung oder an freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Anlässen teilnehmen. Die private Lebensversicherung kann wegen Leistungen aus der Militärversicherung ihre eigenen Leistungen nicht kürzen; ebensowenig kann die Militärversicherung ihre Leistungen kürzen, weil eine private Lebensversicherung Leistungen erbringt.In Kriegszeiten oder bei Unruhen ist dagegen der Versicherungsschutz eingeschränkt.Führt die Schweiz selbst Krieg oder wird sie in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht. Nimmt der Versicherte dagegen an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst beteiligt ist, so ist im Fall des Todes des Versicherungsnehmers nur das auf den Todestag berechnete Deckungskapital geschuldet. |
| Mobiliarverglasung | Zur Mobiliarverglasung zählen alle Glasflächen an Möbeln sowie Wandspiegel. |
| Morbiditätstafel | Die Morbiditätstafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für versicherungstechnische Berechnungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. |
| Motorfahrzeug | Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. |
| Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung | Gegenstand dieser obligatorischen Versicherung ist die Haftpflicht des Halters oder Lenkers eines Motorfahrzeugs für Personen- und Sachschäden. Grund für die Schaffung des Obligatoriums war der Schutz des Geschädigten, der nur bei Zahlungsfähigkeit des haftpflichtigen Halters gewährleistet ist. |
| Motorfahrzeug-Kaskoversicherung | Diese Versicherung übernimmt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. |
| Motorräder | Als Motorräder gelten mit Ausnahme der Motorfahrräder (Mofas) alle einspurigen, zweirädrigen Motorfahrzeuge sowie die dreirädrigen Motorfahrzeuge, die nicht als Motorwagen gelten. |
| Motorwagen | Die Motorwagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vier (oder drei) Räder haben und mehr als 400 kg Leergewicht aufweisen. |
| Mutationsgewinne | Unter Mutationsgewinnen versteht man die in der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten frei werdenden Deckungskapitalien. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Kollektivversicherungen entspricht der Mutationsgewinn der Differenz zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft vergüteten Rückkaufswert und der Freizügigkeitsleistung. In einer reinen BVG-Minimal-Vorsorgeeinrichtung fallen keine Mutationsgewinne an. Jeder Austretende nimmt sein gesamtes Altersguthaben mit. |