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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Glossaries

Term Definition
PAK

Abkürzung für 'Prämienanpassungsklausel'

Parikurs

Kurs, der bei Wertpapieren dem Nennwert, bei Devisen der Währungsparität entspricht.

Parität

Parität bedeutet in der beruflichen Vorsorge, dass sich die leitenden Organe der Personalvorsorgestiftung aus der gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer unabhängig von ihren Beiträgen zusammensetzen müssen. Die Parität gilt für alle registrierten privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, ungeachtet dessen, ob sie nur die gemäss BVG obligatorischen oder überobligatorischen Leistungen erbringen.

Partizipationsschein

Aktienähnliches Wertpapier, beinhaltet im Gegensatz zur Aktie aber keine Mitgliedschaftsrechte, sondern lediglich Vermögens- und gewisse Informationsrechte. Dient zur Beschaffung von Grundkapital. Der Mindestnominalwert beträgt Fr. 10.-. Hat aufgrund des revidierten Aktienrechts an Bedeutung verloren.

Passiven

Rechte Seite der Bilanz einer Unternehmung, welche die Schuldner oder Verbindlichkeiten aufzeigt. Die Passiven zeigen auch, wie eine Unternehmung finanziert ist. Gegenstück Aktiven.

Passivgeschäft

Mit Passivgeschäft bezeichnet man die Geschäfte, mit denen sich die Banken Gelder beschaffen, um sie auf der Aktivseite in Form von Krediten wieder ausleihen zu können. Die wichtigsten Passivposten sind die Spareinlagen, Festgelder, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Anleihensobligationen.

Personenschäden

Personenschäden umfassen alle durch Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verursachten materiellen Einbussen (Bsp.: Arzt- und Heilungskosten, Invaliditätsentschädigungen, Versorgerschäden).

Personenversicherung

Die Personenversicherung umfasst alle Versicherungsarten, bei denen eine Person hinsichtlich Heilungskosten, vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsausfall, Tod oder Alter versichert ist (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung).

Pfändbarkeit

Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung sind nur nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung beschränkt pfändbar.

Pfandrecht

Ein Pfandrecht ist ein Sicherungsmittel für eine Forderung. [Beispiel: Hypothekarvertrag = Kreditvertrag, der durch eine Liegenschaft (Pfand) gesichert ist.] Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann sich der Gläubiger am Wert des Pfandes schadlos halten.

Pfändung

Amtliche Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, die letztlich der Sicherstellung eines Anspruchs des Gläubigers dient.

Pflichtteil

Derjenige Teil des Vermögens, über das der Erblasser testamentarisch nicht verfügen kann.

Police

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit 'Police' der Versicherungsvertrag bezeichnet.Die Police dient als Beweisurkunde für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Sie ist kein Wertpapier und nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung.

Pool

Um die Versicherungskapazität für besondere Risiken zu vergrössern, schliessen sich mehrere Versicherer in einem sogenannten Pool zusammen, an dem sie mit einer bestimmten Quote beteiligt sind. Überschüsse und Verluste werden auf die Mitglieder des Pools nach Massgabe ihrer Quoten verteilt (Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken, Schweizer Pool für die Luftfahrtversicherungen, Schweizer Elementarschaden-Pool, Pool Schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften für Freizügigkeitspolicen).

Prämie (Leben)

Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer. In der Lebensversicherung ist normalerweise (im Gegensatz zu anderen Versicherungen) die Höhe der Prämie für die ganze Vertragsdauer garantiert. Die Prämie wird für eine ganze Versicherungsperiode geschuldet, die im Zweifelsfall den Zeitraum eines Jahres umfasst. Die Parteien können jedoch kürzere Versicherungsperioden vereinbaren. Es ist auch möglich, dass der Versicherungsnehmer seine Gegenleistung durch eine einmalige Prämienzahlung (Einmalprämien, Einmaleinlage) erbringt. Dies ist nicht mit dem Prämiendepot zu verwechseln.  Die unterjährige Periode bedingt einen Prämienzuschlag, da die Preiskalkulation auf vorschüssiger Jahresprämie beruht. Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig wegen Kündigung, durch Rücktritt oder von Gesetzes wegen, kann der Versicherer die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode beanspruchen.

Prämie (Nicht-Leben)

Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie besteht aus drei Teilen: dem Risikoteil, dem Kostenteil und dem Gewinnteil. Die Prämie ist grundsätzlich für eine ganze Versicherungsperiode (12 Monate) geschuldet, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage möglich sind.

Prämienanpassungsklausel

Das VVG und die AVB sehen vor, dass die Versicherungsgesellschaften die Prämien und Selbstbehalte auch während der Vertragsdauer anpassen können. Der Versicherungsnehmer hat dabei ein Kündigungsrecht.

Prämienbefreiung

Die Parteien können im Versicherungsvertrag die Befreiung der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vorsehen. Technisch entspricht die Prämienbefreiung einer Erwerbsausfallsrente in Höhe der Prämie. Es gelten daher die entsprechenden Regeln für die Leistungspflicht des Versicherers. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages.

Prämiendepot

Das Prämiendepot ist ein Konto bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft. Es dient der Vorauszahlung eines Teiles oder aller künftiger Prämien. Das Depot ist ein Guthaben des Versicherungsnehmers und wird deshalb verzinst. Die Prämien werden jeweils bei Fälligkeit abgebucht. Das Depot kann während der Vertragsdauer weiter geäufnet werden, jedoch nicht über den für die restlichen Prämien nötigen Bestand hinaus (unter Berücksichtigung des Zinses). Reicht das Depot nicht zur Deckung der Prämien bis zum Ablauf der Prämienzahlungsdauer, so muss die laufende Prämienzahlung wieder aufgenommen oder das Depot erhöht werden. Stirbt die versicherte Person vorzeitig oder wird sie erwerbsunfähig und hat Prämienbefreiung mitversichert, so wird der nicht verbrauchte Teil des Depots zusätzlich zur Versicherungsleistung zurückerstattet. Dasselbe gilt auch, wenn bei Ablauf der Versicherung ein Restbetrag auf dem Depot verbleibt. Der Zinsertrag aus dem Prämiendepot ist verrechnungssteuerfrei. Er unterliegt jedoch der Einkommenssteuer. Der Saldo des Prämiendepots ist als Vermögen zu deklarieren. Das Depot kann (unwiderruflich) nur zur Bezahlung der Prämien benutzt werden. Ein vorzeitiger gänzlicher oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich. Einige Gesellschaften bieten die Möglichkeit, ein widerrufliches Depot (Prämienkontokorrent) zu errichten. Dieses dient grundsätzlich dem gleichen Zweck, im Unterschied zum Prämien(sperr)depot können aber auch Rückzüge getätigt werden. Es wird daher steuerlich wie ein entsprechendes Bankkonto behandelt. Seine Erträge unterliegen also auch der Verrechnungssteuer.

Prämienfreier Teil

Die Versicherungssumme kann aus einem prämienpflichtigen und einem prämienfreien Teil bestehen. Für den prämienfreien Teil muss der Kunde keine Prämien bezahlen. Entweder ist der prämienfreie Teil zu Beginn der Versicherung mittels einer Einmaleinlage oder während der Laufzeit infolge technischer Änderung (Teilreduktion) errichtet worden.

Prämienfreistellung

Durch die Prämienfreistellung einer Versicherung wird die Versicherungssumme reduziert und alle Zusatzversicherungen erlöschen. Technisch wird der im Zeitpunkt der Prämienfreistellung vorhandene Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine Versicherung mit den vorhandenen technischen Daten verwendet. Aus dieser Berechnung resultiert die prämienfreie, reduzierte Versicherungssumme, welche der Kunde per Ablauf (je nach Tarif auch beim Tode) erhält. Der Kunde zahlt vom Moment der Prämienfreistellung an keine Prämien mehr für seinen Vertrag. Ausgelöst wird die Prämienfreistellung durch Kundenwunsch oder Nichtbezahlung der Prämien. Voraussetzung: Die Versicherung muss rückkaufsfähig sein.

Prämienkonto

siehe Prämiendepot

Prämienprimat

Bei Prämienprimat werden die versicherten Leistungen aufgrund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen.

Prämienrückgewähr

Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die eingezahlten Prämien (Leben) bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin eingezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet.

Prämiensatz

Prämie, die für die Leistung Fr. 1.- bezahlt werden muss.

Prämiensperrdepot

siehe Prämiendepot

Prämienzahler

Als Prämienzahler wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche dem Versicherer die Prämien (Nicht-Leben) bezahlt. In der Regel ist der Prämienzahler identisch mit dem Versicherungsnehmer.

Privat-Haftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten gegen Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen ihn erhoben werden. Geschützt ist der Versicherte als Privatperson, als Familienvater, als Hundehalter, als Wohnungsmieter, Wehrmann und Sportausübender usw. Ausgeschlossen sind Schäden, die der Versicherte als Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht.

Privatbankier

Ein Privatbankier ist ein Unternehmer des privaten Bankgewerbes, der mit eigenem Kapital, unbeschränkter Haftung seines Gesamtvermögens (Geschäfts- und Privatvermögen) und alleiniger Entscheidungsbefugnis (ohne übergeordnete Organe wie Generalversammlung oder Verwaltungsrat) Bankgeschäfte betreibt.

projiziertes Altersguthaben

Das hypothetische Altersguthaben im reglementarisch vorgesehenen Schlussalter, für das projizierte Altersguthaben wird davon ausgegangen, dass sich die Verhältnisse im Berechnungszeitpunkt bis zum Schlussalter nicht verändern (insbesondere Lohnhöhe, Koordinationsabzug, Verzinsung).

Provisorische Deckung

siehe Deckungszusage, vorläufige