Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Kantonalbank | Das sind Banken, die durch kantonalen gesetzlichen Erlass gegründet wurden und für deren Verbindlichkeiten in der Regel der Kanton haftet. Die meisten Kantonalbanken sind öffentlich-rechtliche Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital (Dotationskapital genannt) häufig allein vom Kanton zur Verfügung gestellt wird. |
Kantonale Gebäudeversicherung | Versicherungseinrichtung, bei der - teilweise obligatorisch, teilweise freiwillig - Gebäude (z.T. auch Fahrhabe) versichert werden müssen oder können. Sie hat, im Gegensatz zu den privaten Versicherern, keinen werbenden Aussendienst. |
Kapitaldeckungsverfahren | Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien voraus finanziert werden. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden. |
Kapitaloption | Die reglementarischen Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge können vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen können. Für die Altersleistung hat der Versicherte mindestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs eine Erklärung abzugeben. |
Kapitalversicherung | Form der Versicherung, bei welcher die versicherte Leistung in der Auszahlung eines bestimmten, im Versicherungsvertrag festgelegten Kapitals (= einmaliger Beitrag) besteht. |
Karenzzeit | Als Karenzzeit bezeichnet man jene Zeit, während welcher die Gesellschaft in einem Ereignisfall ab Vertragsbeginn keine Leistungen zu erbringen hat. Die Karenzzeit kommt nur einmal zum Zuge, nämlich ab Vertragsbeginn für die vereinbarte Dauer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wartefrist. Karenzzeiten kennt man in der Lebensversicherung kaum mehr (ausser z.B. Selbsttötung). |
Kaskoversicherung | Bei der Kaskoversicherung unterscheidet man zwischen Teil- und Vollkaskoversicherungen. Die Motorfahrzeug-Kaskoversicherung deckt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. Bei Teilkasko sind u. a. folgende Schadenursachen gedeckt: Brand, Blitz, Explosion, Kurzschluss, Elementarereignisse, Diebstahl, Glasbruch, Tiere. Bei Vollkasko kommt die Kollision hinzu. |
Kassenobligation | Je nach Bedarf laufend zur Ausgabe gelangende mittelfristige Schuldverschreibungen der Banken, in runden Beträgen, meistens mit einer Laufzeit von zwei bist acht Jahren. |
Kassenschrank | Verschliessbarer Behälter, in welchem vor allem Geldwerte oder Schmuck aufbewahrt wird. Entspricht dieser bestimmten Anforderungen, können Werte mit einer höheren Versicherungssumme versichert werden. Die Prämie (Nicht-Leben) wird in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Kassenschrankes berechnet. |
Kausalhaftung | Kausalhaftung heisst, dass eine Haftung auch ohne Verschulden besteht.Das Haftpflichtrecht unterscheidet die milde (einfache) Kausalhaftung von der scharfen Kausalhaftung (Gefährdungshaftung). |
Kleinmotorrad | Kleinmotorräder sind einplätzige Motorräder ohne Seitenwagen mit einem Hubraum bis zu 50 cm3. |
Konkursprivileg | Im Konkursfall ist eine Zwangsverwertung nicht möglich, wenn die Begünstigten der begünstige Ehegatte oder die direkten Nachkommen sind. Die Personalvorsorgeeinrichtungen haben ein Konkursprivileg für Forderungen der Berufsvorsorge gegen den Arbeitgeber. |
Kontrollschilder | Kontrollschilder werden umgangssprachlich auch Nummernschilder oder Autonummern genannt. Sie dienen u.a. der Identifizierung des Halters und der obligatorischen Haftpflichtversicherung. |
Kontrollstelle | Organ, welches die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung prüft; sie muss unabhängig von der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber sein. |
Koordinationsabzug |
Lohnteil der im BVG-Obligatorium nicht zu versichern ist. Er entspricht der maximalen einfachen AHV-Rente.
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Koordinierter Lohn | Lohnanteil der gemäss BVG zu versichern ist. Der Teil des Jahreslohnes, der zwischen 100% der maximalen einfachen AHV-Rente (Koordinationsabzug) und 300% der maximalen einfachen AHV-Rente liegt. Ist der Jahreslohn grösser als 100% der maximalen einfachen AHV-Rente, aber der verbleibende koordinierte Lohn kleiner als 1/8 (=12,5%) des Koordinationsabzuges, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. |
Kosten | Unter Kosten versteht man die effektiven Ausgaben, die einem Versicherungsnehmer im Schadenfall durch zusätzliche Lebenshaltung, Notverglasung, Nottüre oder -schlösser, sowie Schlossänderungs- und Räumungsarbeiten entstehen. Die Erstattung der Kosten ist in der Regel summenmässig limitiert. |
Kulanz | Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen z.B. Regulierung von Schäden (z.B. volle Entschädigung auch bei Unterversicherung). Die Kulanzleistung stellt rechtlich keine Schenkung dar, sondern erfolgt nach der Grundlage des Versicherungsvertrages. |
Kursveränderung / Kapitalveränderung | Gewinne oder Verluste (real oder buchmässig) werden wie folgt berechnet: Tageskurs oder Verkaufspreis minus investiertes Kapital. |
Kurswert / Marktwert | Grundsätzlich ist der Kurswert / Marktwert einer Anleihe von zwei Einflusskategorien abhängig: 1. Wertpapierspezifischen Faktoren wie Zinscoupon, (Rest-) Laufzeit, Tilgungsbetrag, Schuldnerqualität usw. und 2. dem aktuellen Marktzinssatz und damit dem fundamentalökonomischen Umfeld. |