Nachversicherungs-Garantie
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Durch die Nachversicherungs-Garantie (auch Garantie der Versicherungsfähigkeit genannt) besteht das Recht, eine laufende Lebensversicherung zu erhöhen, ohne dass die Gesellschaft den Gesundheitszustand der versicheten Person erneut überprüft (Gesundheitsprüfung). Aus verständlichen Gründen kann diese Garantie nicht beliebig oft und in beliebiger Höhe beansprucht werden. Die Gesellschaften setzen vielmehr zeitliche Limiten. So können z.B. die Versicherungsleistungen nach Ablauf von jeweils drei Versicherungsjahren, vom Beginn der ursprünglichen Versicherung an gerechnet, ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Nachversicherungs-Garantie kann auch an bestimmte Ereignisse gebunden sein, z.B. Heirat der versicherten Person, Eröffnung eines eigenen Geschäftes, Bau eines Hauses oder Kauf einer Eigentumswohnung durch die versicherte Person. Pro Ereignis, das Anspruch auf die Nachversicherungs-Garantie gibt, können mit den kapitalbildenden Versicherungen auch die Erwerbsausfall-Renten in einem bestimmten Ausmass erhöht werden. Daneben sind noch einige Besonderheiten zu beachten, die von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren.
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Namenaktie
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Aktie, die auf den Namen lautet und deren Eigentümer oder Nutzniesser im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen ist. Dies erschwert den Handel mit solchen Titeln. Namenaktien können aber trotzdem an den Effektenbörsen kotiert und gehandelt werden. Gegensatz: Inhaberaktie.
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Nationalbank
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Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralbank. Der Bund hat ihr das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten gegeben. Die Hauptaufgaben sind: den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine im Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen (Geldmenge).
-> oberste Aufgabe: Preisstabilität
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Nennwert
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Der auf Wertpapieren angegebene (nominelle) Forderungsbetrag im Unterschied zum effektiven Kurswert / Marktwert
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Nettoprämie
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Neuwert
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Wird eine Versicherung zum Neuwert (NW) abgeschlossen, so entspricht die Leistung der Versicherung in einem Schadenfall dem aktuellen Marktpreis.Die Hausratversicherung wird in der Regel zum Neuwert abgeschlossen, deshalb ist eine aktuelle Anpassung der Versicherungssumme bei Neuanschaffungen notwendig. Bei gewissen Versicherungen wird die Versicherungssumme an die Entwicklung bestimmter Indizes angepasst bzw. von Zeit zu Zeit automatisch erhöht.
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Nutzfeuer
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Ein Nutzfeuer ist ein Feuer, das an seinem dafür vorgesehenen Ort entsteht und einem beabsichtigten Zweck dient (z.B. Feuer im Kamin, Feuer im Gartengrill, Feuer auf dem Gasherd, Feuer im Heizungskessel). Das Gegenteil zum Nutzfeuer ist das Schadenfeuer.
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NW
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Obligation
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Wertpapier, das eine Geldleistung zum Inhalt hat. Obligationen werden in der Regel zum Zweck der mittel- bis langfristigen Aufnahme von Kapital ausgegeben. Die Verzinsung ist während der Laufzeit gleich (es gibt aber einige wenige Ausnahmen) und richtet sich nach der Höhe des aktuellen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt, der Laufzeit der Obligation und der Bonität des Schuldners. Das Wertpapier selbst wird Obligation genannt und verkörpert einen Teil der gesamten Kapitalaufnahme (Anleihe). Im generellen Sprachgebrauch versteht man unter Obligation auch eine Verpflichtung zwischen zwei oder mehreren Personen, wobei die eine Seite den Schuldner und die andere Seite den Gläubiger darstellt.
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Obligatorische Unfallversicherung
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Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) trat am 1. Januar 1984 in Kraft.Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer; in der Schweiz wohnhafte, selbständig Erwerbende und deren Familienmitglieder können sich freiwillig gemäss UVG versichern.Die Leistungen des UVG werden bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen und Berufskrankheit gewährt. Dabei sieht das UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen vor und richtet Taggelder und Renten aus.Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn.Die Unfallversicherung (UVG) wird entweder durch die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer durchgeführt.Die Prämie (Leben) für die obligatorische Versicherung trägt der Arbeitgeber; diejenige für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung darf dem Arbeitnehmer überbunden werden.
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