Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
| Term | Definition |
|---|---|
| Kapitaldeckungsverfahren | Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien voraus finanziert werden. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden. |
| Kapitaloption | Die reglementarischen Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge können vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen können. Für die Altersleistung hat der Versicherte mindestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs eine Erklärung abzugeben. |
| Kapitalversicherung | Form der Versicherung, bei welcher die versicherte Leistung in der Auszahlung eines bestimmten, im Versicherungsvertrag festgelegten Kapitals (= einmaliger Beitrag) besteht. |
| Karenzzeit | Als Karenzzeit bezeichnet man jene Zeit, während welcher die Gesellschaft in einem Ereignisfall ab Vertragsbeginn keine Leistungen zu erbringen hat. Die Karenzzeit kommt nur einmal zum Zuge, nämlich ab Vertragsbeginn für die vereinbarte Dauer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wartefrist. Karenzzeiten kennt man in der Lebensversicherung kaum mehr (ausser z.B. Selbsttötung). |
| Kaskoversicherung | Bei der Kaskoversicherung unterscheidet man zwischen Teil- und Vollkaskoversicherungen. Die Motorfahrzeug-Kaskoversicherung deckt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. Bei Teilkasko sind u. a. folgende Schadenursachen gedeckt: Brand, Blitz, Explosion, Kurzschluss, Elementarereignisse, Diebstahl, Glasbruch, Tiere. Bei Vollkasko kommt die Kollision hinzu. |
| Kassenobligation | Je nach Bedarf laufend zur Ausgabe gelangende mittelfristige Schuldverschreibungen der Banken, in runden Beträgen, meistens mit einer Laufzeit von zwei bist acht Jahren. |
| Kassenschrank | Verschliessbarer Behälter, in welchem vor allem Geldwerte oder Schmuck aufbewahrt wird. Entspricht dieser bestimmten Anforderungen, können Werte mit einer höheren Versicherungssumme versichert werden. Die Prämie (Nicht-Leben) wird in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Kassenschrankes berechnet. |
| Kausalhaftung | Kausalhaftung heisst, dass eine Haftung auch ohne Verschulden besteht.Das Haftpflichtrecht unterscheidet die milde (einfache) Kausalhaftung von der scharfen Kausalhaftung (Gefährdungshaftung). |
| Kleinmotorrad | Kleinmotorräder sind einplätzige Motorräder ohne Seitenwagen mit einem Hubraum bis zu 50 cm3. |
| Konkursprivileg | Im Konkursfall ist eine Zwangsverwertung nicht möglich, wenn die Begünstigten der begünstige Ehegatte oder die direkten Nachkommen sind. Die Personalvorsorgeeinrichtungen haben ein Konkursprivileg für Forderungen der Berufsvorsorge gegen den Arbeitgeber. |
| Kontrollschilder | Kontrollschilder werden umgangssprachlich auch Nummernschilder oder Autonummern genannt. Sie dienen u.a. der Identifizierung des Halters und der obligatorischen Haftpflichtversicherung. |
| Kontrollstelle | Organ, welches die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung prüft; sie muss unabhängig von der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber sein. |
| Koordinationsabzug |
Lohnteil der im BVG-Obligatorium nicht zu versichern ist. Er entspricht der maximalen einfachen AHV-Rente.
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| Koordinierter Lohn | Lohnanteil der gemäss BVG zu versichern ist. Der Teil des Jahreslohnes, der zwischen 100% der maximalen einfachen AHV-Rente (Koordinationsabzug) und 300% der maximalen einfachen AHV-Rente liegt. Ist der Jahreslohn grösser als 100% der maximalen einfachen AHV-Rente, aber der verbleibende koordinierte Lohn kleiner als 1/8 (=12,5%) des Koordinationsabzuges, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. |
| Kosten | Unter Kosten versteht man die effektiven Ausgaben, die einem Versicherungsnehmer im Schadenfall durch zusätzliche Lebenshaltung, Notverglasung, Nottüre oder -schlösser, sowie Schlossänderungs- und Räumungsarbeiten entstehen. Die Erstattung der Kosten ist in der Regel summenmässig limitiert. |
| Kulanz | Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen z.B. Regulierung von Schäden (z.B. volle Entschädigung auch bei Unterversicherung). Die Kulanzleistung stellt rechtlich keine Schenkung dar, sondern erfolgt nach der Grundlage des Versicherungsvertrages. |
| Kursveränderung / Kapitalveränderung | Gewinne oder Verluste (real oder buchmässig) werden wie folgt berechnet: Tageskurs oder Verkaufspreis minus investiertes Kapital. |
| Kurswert / Marktwert | Grundsätzlich ist der Kurswert / Marktwert einer Anleihe von zwei Einflusskategorien abhängig: 1. Wertpapierspezifischen Faktoren wie Zinscoupon, (Rest-) Laufzeit, Tilgungsbetrag, Schuldnerqualität usw. und 2. dem aktuellen Marktzinssatz und damit dem fundamentalökonomischen Umfeld. |
| Leasing | Leasing ist das Vermieten von Gütern, wobei die Mietzahlungen bei einem eventuellen späteren Kauf angerechnet werden können. |
| Lebenserwartung | Statistisch erhobene Lebensdauer für Personen eines bestimmten Alters. |
| Leibrente | Auf Lebenszeit der berechtigten Person verteilte Zahlungen. Der Vertrag zur Begründung einer Leibrente bedarf der Schriftlichkeit. Vielfach werden die aufgeschobenen Altersrenten als Leibrenten, die sofort beginnenden als Altersrenten bezeichnet. In der Praxis werden beide Begriffe synonym gebraucht. Als Rentenversicherung ist sie von der Leibrente nach Obligationenrecht (OR) zu unterscheiden. |
| Leistungsprimat | Bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach Leistungsprimat aufgebaut sind, richtet sich die Höhe der einzelnen Beiträge nach den vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen werden dabei in Prozenten des versicherten Lohnes festgesetzt oder seltener nach Versichertenkategorien in festen Beträgen. Die zu erhebenden Beiträge werden für die Leistungen hierauf individuell aufgrund der Tarife unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten berechnet. Leistungsprimatkassen kennen Einkaufsgelder, Nachzahlungen bei Lohnerhöhungen oder höhere Durchschnittsprämien, da sich die Leistung meistens auf den letzten Lohn bemisst. |
| Lenker | Lenker ist, wer ein Motorfahrzeug führt. Er kann gleichzeitig Halter sein oder auch nicht. |
| Limite / Limitierung | Eine Limitierung ist eine summenmässige Leistungsbegrenzung, die unter der festgelegten Versicherungssumme liegt. Im Schadenfall wird nur bis zum festgesetzten Höchstbetrag vergütet, auch wenn die Schadensumme höher liegt. |
| Lombardpolitik | Die Lombardpolitik gehört zu den klassischen Instrumenten der Geldpolitik. Gegen Hinterlegung von erstklassigen Wertpapieren können Banken zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bei der Zentralbank (Nationalbank) Geld aufnehmen. Der Zins, der für diesen Lombardkredit bezahlt werden muss, heisst Lombardsatz. Durch Erhöhung oder Senkung des Lombardsatzes, Beschränkung oder Erweiterung der Lombardkontingente oder Änderung der qualitativen Anforderungen an lombardfähige Wertpapiere kann die Notenbank die Liquidität der Geschäftsbanken und damit den Preis für Kredite beeinflussen, was sich beispielsweise über die Investitionstätigkeit auf die Konjunkturlage auswirken kann. Die Lomardpolitik spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. Hauptinstrument der schweizerischen Geldpolitik bildet der An- und Verkauf von Devisen. |
| Mahnfrist | Zeitraum, den der Gläubiger oder das Gesetz dem Schuldner zur Bezahlung einer Forderung ansetzt. |
| Mahnung | Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme einer Leistung. |
| Malus | Tarifliche Höhereinstufung aufgrund des individuellen schlechten Schadenverlaufes. |
| Marge | unterschied zw. selbstkosten und verkaufspreis Quelle: meyerslexikon |
| Milde Kausalhaftung | Siehe Kausalhaftung. |
| Militärversicherung | Die Militärversicherung (MV) beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 und wird durch das Bundesamt für Militärversicherung verwaltet. Die MV deckt grundsätzlich jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes auftritt. Die Leistungen bestehen insbesondere in: Krankenpflege, Leistung für Sachschäden, Krankengeld, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten.Versichert sind im wesentlichen alle Personen, die Militärdienst leisten und an ausserdienstlichen Schiessübungen, an Massnahmen der militärtechnischen Vorbildung oder an freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Anlässen teilnehmen. Die private Lebensversicherung kann wegen Leistungen aus der Militärversicherung ihre eigenen Leistungen nicht kürzen; ebensowenig kann die Militärversicherung ihre Leistungen kürzen, weil eine private Lebensversicherung Leistungen erbringt.In Kriegszeiten oder bei Unruhen ist dagegen der Versicherungsschutz eingeschränkt.Führt die Schweiz selbst Krieg oder wird sie in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht. Nimmt der Versicherte dagegen an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst beteiligt ist, so ist im Fall des Todes des Versicherungsnehmers nur das auf den Todestag berechnete Deckungskapital geschuldet. |
| Mobiliarverglasung | Zur Mobiliarverglasung zählen alle Glasflächen an Möbeln sowie Wandspiegel. |
| Morbiditätstafel | Die Morbiditätstafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für versicherungstechnische Berechnungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. |
| Motorfahrzeug | Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. |
| Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung | Gegenstand dieser obligatorischen Versicherung ist die Haftpflicht des Halters oder Lenkers eines Motorfahrzeugs für Personen- und Sachschäden. Grund für die Schaffung des Obligatoriums war der Schutz des Geschädigten, der nur bei Zahlungsfähigkeit des haftpflichtigen Halters gewährleistet ist. |
| Motorfahrzeug-Kaskoversicherung | Diese Versicherung übernimmt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. |
| Motorräder | Als Motorräder gelten mit Ausnahme der Motorfahrräder (Mofas) alle einspurigen, zweirädrigen Motorfahrzeuge sowie die dreirädrigen Motorfahrzeuge, die nicht als Motorwagen gelten. |
| Motorwagen | Die Motorwagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vier (oder drei) Räder haben und mehr als 400 kg Leergewicht aufweisen. |
| Mutationsgewinne | Unter Mutationsgewinnen versteht man die in der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten frei werdenden Deckungskapitalien. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Kollektivversicherungen entspricht der Mutationsgewinn der Differenz zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft vergüteten Rückkaufswert und der Freizügigkeitsleistung. In einer reinen BVG-Minimal-Vorsorgeeinrichtung fallen keine Mutationsgewinne an. Jeder Austretende nimmt sein gesamtes Altersguthaben mit. |
| Nachschüssig | Nachschüssig heisst, dass eine Leistung am Ende einer Zahlungsperiode fällig wird. |
| Nachversicherungs-Garantie | Durch die Nachversicherungs-Garantie (auch Garantie der Versicherungsfähigkeit genannt) besteht das Recht, eine laufende Lebensversicherung zu erhöhen, ohne dass die Gesellschaft den Gesundheitszustand der versicheten Person erneut überprüft (Gesundheitsprüfung). Aus verständlichen Gründen kann diese Garantie nicht beliebig oft und in beliebiger Höhe beansprucht werden. Die Gesellschaften setzen vielmehr zeitliche Limiten. So können z.B. die Versicherungsleistungen nach Ablauf von jeweils drei Versicherungsjahren, vom Beginn der ursprünglichen Versicherung an gerechnet, ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Nachversicherungs-Garantie kann auch an bestimmte Ereignisse gebunden sein, z.B. Heirat der versicherten Person, Eröffnung eines eigenen Geschäftes, Bau eines Hauses oder Kauf einer Eigentumswohnung durch die versicherte Person. Pro Ereignis, das Anspruch auf die Nachversicherungs-Garantie gibt, können mit den kapitalbildenden Versicherungen auch die Erwerbsausfall-Renten in einem bestimmten Ausmass erhöht werden. Daneben sind noch einige Besonderheiten zu beachten, die von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren. |
| Namenaktie | Aktie, die auf den Namen lautet und deren Eigentümer oder Nutzniesser im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen ist. Dies erschwert den Handel mit solchen Titeln. Namenaktien können aber trotzdem an den Effektenbörsen kotiert und gehandelt werden. Gegensatz: Inhaberaktie. |
| Nationalbank | Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralbank. Der Bund hat ihr das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten gegeben. Die Hauptaufgaben sind: den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine im Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen (Geldmenge). -> oberste Aufgabe: Preisstabilität |
| Nennwert |
Der auf Wertpapieren angegebene (nominelle) Forderungsbetrag im Unterschied zum effektiven Kurswert / Marktwert
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| Nettoprämie | Nettoprämie = Bruttoprämie minus Kosten |
| Neuwert | Wird eine Versicherung zum Neuwert (NW) abgeschlossen, so entspricht die Leistung der Versicherung in einem Schadenfall dem aktuellen Marktpreis.Die Hausratversicherung wird in der Regel zum Neuwert abgeschlossen, deshalb ist eine aktuelle Anpassung der Versicherungssumme bei Neuanschaffungen notwendig. Bei gewissen Versicherungen wird die Versicherungssumme an die Entwicklung bestimmter Indizes angepasst bzw. von Zeit zu Zeit automatisch erhöht. |
| Nutzfeuer | Ein Nutzfeuer ist ein Feuer, das an seinem dafür vorgesehenen Ort entsteht und einem beabsichtigten Zweck dient (z.B. Feuer im Kamin, Feuer im Gartengrill, Feuer auf dem Gasherd, Feuer im Heizungskessel). Das Gegenteil zum Nutzfeuer ist das Schadenfeuer. |
| NW | Abkürzung für 'Neuwert' |
| Obligation | Wertpapier, das eine Geldleistung zum Inhalt hat. Obligationen werden in der Regel zum Zweck der mittel- bis langfristigen Aufnahme von Kapital ausgegeben. Die Verzinsung ist während der Laufzeit gleich (es gibt aber einige wenige Ausnahmen) und richtet sich nach der Höhe des aktuellen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt, der Laufzeit der Obligation und der Bonität des Schuldners. Das Wertpapier selbst wird Obligation genannt und verkörpert einen Teil der gesamten Kapitalaufnahme (Anleihe). Im generellen Sprachgebrauch versteht man unter Obligation auch eine Verpflichtung zwischen zwei oder mehreren Personen, wobei die eine Seite den Schuldner und die andere Seite den Gläubiger darstellt. |
| Obligatorische Unfallversicherung | Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) trat am 1. Januar 1984 in Kraft.Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer; in der Schweiz wohnhafte, selbständig Erwerbende und deren Familienmitglieder können sich freiwillig gemäss UVG versichern.Die Leistungen des UVG werden bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen und Berufskrankheit gewährt. Dabei sieht das UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen vor und richtet Taggelder und Renten aus.Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn.Die Unfallversicherung (UVG) wird entweder durch die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer durchgeführt.Die Prämie (Leben) für die obligatorische Versicherung trägt der Arbeitgeber; diejenige für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung darf dem Arbeitnehmer überbunden werden. |
| Obligatorium | Von Gesetzes wegen müssen Personen oder Sachen gegen bestimmte Risiken versichert werden. Die Versicherung erfolgt durch staatliche Institutionen mit oder ohne Monopol oder durch private Gesellschaften (z.B.: Kantonale Gebäudeversicherung, Feuerversicherung, etc.). |
| OR | Abkürzung für 'schweizerisches Obligationenrecht' |
| Orderpapier | Durch Indossament übertragbares Wertpapier: entweder geborenes Orderpapier, wie Check und Wechsel oder Wertpapier, das erst durch Beifügung der Orderklausel oder an Order zum Orderpapier wird. Bei Blankoindossierung entspricht das Orderpapier praktisch dem Inhaberpapier. |
| PAK | Abkürzung für 'Prämienanpassungsklausel' |
| Parikurs | Kurs, der bei Wertpapieren dem Nennwert, bei Devisen der Währungsparität entspricht. |
| Parität | Parität bedeutet in der beruflichen Vorsorge, dass sich die leitenden Organe der Personalvorsorgestiftung aus der gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer unabhängig von ihren Beiträgen zusammensetzen müssen. Die Parität gilt für alle registrierten privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, ungeachtet dessen, ob sie nur die gemäss BVG obligatorischen oder überobligatorischen Leistungen erbringen. |