Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Allgemeine Versicherungsbedingungen | Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages. Bei der Ausgestaltung der AVB sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die AVB vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die AVB der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die AVB zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie im Zeitpunkt der Antragstellung dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der AVB durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen. |
Alters- und Hinterlassenenversicherung | Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist seit 1948 in Kraft. Sie wurde mehrmals revidiert. Die AHV stellt zusammen mit der IV die sogenannte 1. Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar.Sie dient der Existenzsicherung. Die AHV gehört zu den obligatorischen Versicherungen. Obligatorisch versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV entrichtet Alters- und Hinterlassenenrenten, sowie Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner.Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten und deren Hinterlassenen. Für Ausländer gelten Sonderbestimmungen. |
Altersguthaben | Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das Altersguthaben bilden. |
Altersrenten | Altersrenten werden in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ausbezahlt und zwar so lange, als die versicherte Person lebt. Bei Altersrenten mit Rückgewähr werden beim Tod der versicherten Person die eingezahlten Prämien (Leben), abzüglich der bereits bezogenen Renten, ohne Zins, an die im Vertrag Begünstigten zurückbezahlt. Ist die Altersrente ohne Rückgewähr abgeschlossen, verfallen beim Tod der versicherten Person die eingezahlten Prämien. Dafür ist die versicherte Rente entsprechend grösser. Die Leistungsdauer ist in jedem Fall lebenslang garantiert, auch wenn die eingezahlten Prämien bereits durch die Rentenzahlungen aufgebraucht sind. Eine Altersrente kann als 'Pension' für Selbständigerwerbende, aber auch als Ergänzung zur beruflichen Vorsorge von Unselbständigen angesehen werden. Allfällige Lücken in der AHV können mit einer privaten Altersrente geschlossen werden. Oft ist die Ehefrau gegenüber dem Mann bei dessen Tod nach der Pensionierung schlechter gestellt, mit der Altersrente auf das Leben der Frau kann dies korrigiert werden. Eine privat finanzierte Altersrente geniesst nicht unwesentliche Steuerprivilegien. |
Anamnese | Krankenvorgeschichte der zu versichernden Person für die gesundheitliche Risikoprüfung. |
Anerkannter Experte | Person, die das Eidg. Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt oder durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als solcher anerkannt worden ist sowie eine juristische Person, die solche Experten beschäftigt. Der Experte prüft die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung insbesondere bezüglich der Leistungen und deren Finanzierung. |
Anlagefonds | Der Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund der öffentlichen Werbung von den Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung in der Regel nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird. |
Anlagevorschriften | Anlagevorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die die Anlage des Vermögens der Lebensversicherungsgesellschaften und der Personalvorsorgeeinrichtungen nach den Kriterien Sicherheit, Rendite und Liquidität regeln. Zu diesem Zweck kann der Gesetzgeber einen Katalog der zulässigen Anlagen aufstellen oder beispielsweise gewisse Anlagen verbieten. |
Annahme | Mit der Annahme des Lebensversicherungs-Antrages durch die entsprechende Gesellschaft ist diese an die im Antrag festgehaltenen Leistungen und Prämien (Leben) gebunden. Sie hält diese in der Police fest.Spätere Änderungen des Risikos, z.B. des Gesundheitszustandes, des Berufes oder des Wohnortes spielen keine Rolle.Der Versicherungsnehmer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Antrag, dass er mit den darin vereinbarten Leistungen und Prämien einverstanden ist, und dass er die damit verbundenen Bedingungen annimmt. |
Annullierungskosten | Gesetzliche oder vertraglich festgelegte Kosten, die bei Rücktritt von einem Vertrag entstehen. |
Anrechenbarer Lohn |
Der dem Vorsorgeplan zugrundeliegende effektiv versicherte Lohn. Siehe koordinierter Lohn.
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Anrechnungswert | 'Innerer Wert' einer Police an einem bestimmten Stichtag nach Abzug der für das Risiko und Verwaltung getragenen Kosten. |
Anspruch | Von Anspruch auf Schadenersatz wird gesprochen, wenn ein Geschädigter den Ersatz eines Schadens einfordern kann. |
Antrag | Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung eines Vertrages. Mit ihr erklärt der Antragsteller seinen Abschlusswillen, und zwar endgültig (verbindlich): Er erklärt seinen Geschäftswillen, einen Vertrag abzuschliessen, derart, dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf. Der Antrag für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie(Leben) oder Prämie (Nicht-Leben), Beginn und Dauer der Versicherung, Punkte, die von den Parteien zusätzlich als wesentlich bezeichnet werden) enthalten. Daneben muss er diejenigen Angaben enthalten, die es dem Versicherer ermöglichen, sich Angaben über die individuelle Beschaffenheit des in Frage stehenden Risikos / Gefahr zu machen. Sie dienen der Einschätzung des zu versichernden Risikos und damit der Prämienkalkulation. Diese Angaben bilden allerdings keine unbedingte Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages (keine wesentlichen Vertragspunkte). Dies ist vor allem bei einer vorläufigen Deckungszusage zu beachten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Darin sind die AVB entweder enthalten oder es wird darauf verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des Antrages übergeben werden, ansonsten der Antrag unverbindlich ist. Bei ordnungsgemässer Übergabe gilt der Antrag als im Sinne der AVB gestellt, unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller die AVB auch gelesen hat. Widersprechen allerdings einzelne Antragerklärungen den AVB, gehen erstere wegen ihrer speziellen Natur vor. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den Antrag gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, verlängert sich diese Frist auf 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären und der Vertrag kommt zustande. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in bezug auf wesentliche Vertragspunkte ein, so stellt dies wiederum einen neuen Antrag des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt. |
Antrieb | Mit eigenem Antrieb (Explosionsmotor, elektrisch oder solar) bedeutet, dass das Fahrzeug durch eine eigene Kraftquelle und nicht durch fremde, menschliche, tierische, motorische oder natürliche Kräfte gezogen, geschoben oder sonstwie bewegt wird. |
Anwendungsbereich | Der Anwendungsbereich entspricht den festgelegten Grenzen, innerhalb welcher sich eine Versicherung bewegen darf. Diese Grenzen können sich pro Versicherung beziehen auf:- die minimale und maximale Versicherungssumme,- das tiefste und höchste Eintrittsalter,- das tiefste und höchste Endalter,- die geringste und die längste Versicherungsdauer etc.Unter den Anwendungsbereich fallen auch andere Bestimmungen. Beispielsweise - maximale Höhe von Zusatzversicherungen zur Hauptversicherung,- Möglichkeit, eine zweite, evtl. dritte Person einzuschliessen,- ob der gewünschte Tarif als gebundene Vorsorge-Police zulässig ist etc. |
Anzeigepflichtverletzung | Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn der anzeigepflichtige Versicherungsnehmer oder versicherte Person) beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Falle nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn sie innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die falschen Angaben im Antrag von einem Dritten gemacht wurden. Mit seiner Unterschrift im Antrag bestätigt der Antragsteller, dass alle Fragen richtig beantwortet wurden. Siehe auch Gesundheitsprüfung. |
Arbeitgeber-Verbandsversicherung | Versicherung, die ein Verband für die ihm angeschlossenen Unternehmen bei einer Versicherungsgesellschaft abschliesst und die zum Zweck hat, das Personal der Verbandsmitglieder gegen bestimmte Risiken zu versichern. |
Arbeitslosen- und Insolvenz-Versicherung | Obligatorisch versichert durch die Arbeitslosen- und Insolvenz-Versicherung (AIV) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.Die AIV soll den Arbeitnehmer wenigstens teilweise für den Einkommensverlust entschädigen, den er durch eine nicht selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Stellenverlust, Kurzarbeit, schlechtes Wetter) oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erleidet. Die Entschädigung des Arbeitslosen besteht in der Bezahlung eines Taggeldes. An der Durchführung der AIV sind die Arbeitgeber, die AHV und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beteiligt. Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die AIV zudem finanzielle Beiträge an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung und an Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnorts Arbeit annehmen. |
Arztgeheimnis | Arztgeheimnis - siehe Gesundheitsprüfung |
Auf dem Erdboden |
Auf dem Erdboden bewegt sich das Motorfahrzeug im Unterschied zum Luft- und Wasserfahrzeug.
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Aufhören der Versicherung | Die Versicherung hört auf, wenn der Halter sein Motorfahrzeug verkauft und der Käufer eine andere Versicherung abschliesst. |
Aufschubszeit | Wartezeit, bis eine aufgeschobene Leistung fällig wird (z.B. bei Altersrenten: Zeit bis zum Rücktrittsalter). |
Aufsichtsbehörde | Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche alle Personalvorsorgeeinrichtungen mit Sitz in seinem Gebiet beaufsichtigt. Sie wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und führt das Register für die berufliche Vorsorge. Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen oder das Bundesamt für Sozialversicherung wahrgenommen. |
Ausgleichskasse | Derjenige Teil der Verwaltung einer Sozialversicherungseinrichtung, der die Beiträge einzieht und die Versicherungsleistungen auszahlt. Im engeren Sinn versteht man darunter die AHV-Ausgleichskasse. |
Ausgleichung |
Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten an die Erben im Rahmen der Erbteilung (Art. 626 ff. ZGB)
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Ausschluss | Nach dem Grundsatz 'Was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt in der Versicherung als eingeschlossen' werden Ausschlüsse im Versicherungsvertrag möglichst detailliert aufgeführt, um im Versicherungsfall jeden Zweifel an der Leistungspflicht der Versicherer zu vermeiden. |
Ausschuss | Für besondere Aufgaben (z.B. Vermögensanlage) ausgewählte Personen eines bestimmten Gremiums oder Organs (z.B. Stiftungsrat} |
Aussetzen der Versicherung | Das Aussetzen der Versicherung findet dann statt, wenn ein Halter Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei den Behörden hinterlegt, weil er das Fahrzeug nicht benötigt, oder wenn er die Prämie (Nicht-Leben) nicht bezahlt. |
Auswärts | Auswärts bedeutet, dass sich ein Schaden nicht an dem in der Police aufgeführten Ort (Grundstück, Gebäude) ereignet. Das kann direkt vor dem Eingang, an einem anderen Ort innerhalb der Schweiz oder im Ausland sein. |
Automatische Summenanpassung | Die automatische Summenanpassung bezieht die Preissteigerung in die Versicherungssumme und die Prämie (Nicht-Leben) mit ein. Sie orientiert sich an der Entwicklung des Hausratindexes und passt sich jährlich an die Preisentwicklung an. Die automatische Summenanpassung wird dem Kunden als Schutz gegen Unterversicherung empfohlen. |
AVB | Abkürzung für 'Allgemeine Versicherungs-Bedingungen' |
AVIG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung' vom 25. Juni 1982 (SR 837.1). |
Barprämie | Prämie, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird (Bruttoprämie plus Zuschläge abzüglich allfälliger Rabatte). |
Barwert | Der bei Vertragsabschluss mittels des Technischen Zinssatzes diskontierte Betrag sämtlicher künftiger Zahlungen des Kunden bzw. Leistungen des Versicherers. |
BB | Abkürzung für 'Besondere Bedingungen' (zu den AVB) |
Begünstigte/r | Person, die im Rahmen einer Begünstigung als anspruchsberechtigt hinsichtlich des Versicherungsanspruchs bezeichnet wird. |
Begünstigung | Die Begünstigung ist eine Verfügung über den Versicherungsanspruch. Sie stellt eine besondere versicherungsrechtliche Institution dar. Eine Begünstigung ist nur in der Personenversicherung möglich. Die Begünstigung ist grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht. Der Versicherungsnehmer ist befugt, einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen (Art. 76 Abs. 1 VVG). Der Begünstigte wird dadurch aber keineswegs Vertragspartei. Er schuldet deshalb auch keine Prämien (Leben), hat aber im Versicherungsfall verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen, da er Anspruchsberechtigter ist. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung, die er ausgesprochen hat, jederzeit widerrufen, sofern er auf das Widerrufsrecht nicht verzichtet hat (Art. 77 Abs. 2 VVG). Begünstigt werden können sowohl natürliche wie juristische Personen oder beliebige Institutionen. Die Begünstigung wird normalerweise bereits im Antrag festgelegt und von dort in die Police übernommen. Oft enthalten auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Begünstigungsregel, die gilt, falls nichts anderes bestimmt wird. Besteht keine Begünstigung, so fällt beim Tod des Versicherten die Versicherungsleistung in die Erbmasse. Da die Begünstigung entscheidend ist für die Leistung im Ereignisfall und zu den besonderen rechtlichen Privilegien der Lebensversicherung im Bereich der Familien-Vorsorge gehört, lohnt es sich, diese mit dem Lebensversicherungsfachmann offen und gründlich zu besprechen und von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob sie noch den Vorstellungen und Bedürfnissen im gegenwärtigen Zeitpunkt entspricht. In der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge wie auch bei Freizügigkeitspolicen ist die Begünstigung nur beschränkt möglich. |
Begünstigungsklausel | Verfügung des Versicherungsnehmers, an wen Todesfall- und allenfalls auch Erlebensfalleistungen auszurichten sind. |
Beirat | Der Beirat kann als 'Vormund minderen Grades' bezeichnet werden. Er wird einer Person zum Schutz ihrer Vermögensinteressen zur Seite gestellt, deren Handlungsfähigkeit damit teilweise eingeschränkt wird. Ein Beirat ist zu bestellen, wenn eine schutzbedürftige Person ihre wirtschaftliche Existenz oder die ihrer unterstützungsberechtigten Angehörigen gefährdet. |
Beistand | Ein Beistand wird bestellt, wenn einer Person für bestimmte Rechtsgeschäfte oder zur Vermögensverwaltung eine Hilfsperson zur Seite gestellt werden muss. Der verbeiständeten Person verbleibt indessen die volle Handlungsfähigkeit. |
Belehnung | Bezug einer Vorauszahlung zu lasten der Versicherungsleistungen im Rahmen des Rückkaufswertes. Diese Vorauszahlung muss jährlich vorschüssig verzinst, aber nicht zwingend zurückbezahlt werden. Wird sie es nicht, so zieht man die Belehnung/den Vorbezug/die Vorauszahlung bei Fälligkeit der Leistung vom frei werdenden Betrag ab. |
Beraubung | Beraubung ist eine Art des Diebstahls. Dabei wird unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (je nach AVB) ein Diebstahl begangen. Als Beraubung gilt auch Diebstahl, der bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall des Opfers begangen wird. |
Berufliche Vorsorge | Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt als obligatorische 2. Säule des Drei-Säulen-Konzepts die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer.Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit den Leistungen der AHV / IV, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.Versichert sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab einem bestimmten minimalen AHV-Lohn pro Arbeitgeber.Die wichtigsten Leistungen des BVG: Ausrichtung von Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Invalidenrenten. |
Berufskrankheit | Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit oder anlässlich der Ausübung des Berufs durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. |
Berufsutensilien | In der Hausratversicherung sind häufig auch Gegenstände miteingeschlossen, die dem versicherten Personenkreis gehören, aber beruflich genutzt werden (Werkzeug, Computer, Arbeitskleidung, etc.). |
Besondere Bedingungen | Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in der Police allfällige individuelle Vereinbarungen als Besondere Bedingungen (BB) aufgeführt, die z.B. Zusatzversicherungen oder Ein- und Ausschlüsse besonderer Risiken betreffen. |
Betrieb | Ein Motorfahrzeug ist in Betrieb, wenn es sich im Verkehr befindet und/oder sich seine besonderen Eigenschaften (Motor, Kraft, Masse, Geschwindigkeit und eventuell Licht und Lärm) auswirken. |
Betriebs-Haftpflichtversicherung | Versichert ist die Haftpflicht, die sich aus dem Betrieb eines Unternehmens aufgrund rechtlicher Bestimmungen ergibt (Anlagenrisiko, Betriebsrisiko, Produktrisiko).Versichert sind Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter. |
Betriebsgefahr | Die Gefahr aus dem Betrieb eines Motorfahrzeugs besteht im wesentlichen darin, dass durch den Motor Bewegung einer grossen Masse ermöglicht werden. |
Beweislast |
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; er hat die Beweislast.
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Bindefrist | Gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum, die der Kunde nach Unterzeichnung des Antrages dem Versicherer gegenüber einhalten muss. |
Bonität | kreditwürdigkeit Quelle: 15.meyerslexikon |
Bonus | Bonus ist eine Form von Überschussbeteiligung; die Überschussanteile werden beim Bonussystem zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. |
Bonussystem | Das Bonussystem ist vor allem in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie in der Motorfahrzeug-Vollkaskoversicherung bekannt. Dieses System erlaubt es, die Prämie zu reduzieren. Wird die Police durch keinen Schadenfall belastet, so wird dem Halter ein Bonus (Rabatt) gewährt. Schon nach einem unfallfreien Jahr setzt das Bonussystem ein. |
BPV | Abkürzung für Bundesamt für das Privatversicherungswesen'. |