Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Teilrückkauf | Änderung am Vertrag, wobei nicht der ganze Rückkaufswert, sondern nur ein Teil davon, ein sogenannter Teilrückkaufswert, zur Auszahlung gelangt. Durch die Verminderung der Substanz der Versicherung (Rückkaufswert, Deckungskapital) werden die versicherten Leistungen herabgesetzt. |
Teilverzicht | Herabsetzung der versicherten Leistungen, ohne dass dabei ein Teilrückkaufswert frei wird. Bei Hauptversicherungen, die noch keinen Rückkaufswert aufweisen. Dies ist in der Regel der Fall, solange die Prämien (Leben) für die ersten beiden Versicherungsjahre noch nicht fällig geworden und bezahlt sind. Bei der Herabsetzung von Zusatzversicherungen spricht man ebenfalls von Teilverzicht. |
Temporäre Leibrenten | Diese Versicherungsform (auch zeitliche Leibrente genannt) gewährleistet die Auszahlung einer zum voraus festgelegten Anzahl jährlicher Renten, unter Voraussetzung, dass der Versicherte lebt. Die Rentenzahlungen enden unmittelbar mit dem Tode des Versicherten, bzw. nach Auszahlung der festgelegten Anzahl jährlicher Renten. Die Finanzierung dieser Versicherung kann über periodische Prämien (Leben) oder durch eine Einmaleinlage erfolgen. Die temporäre Leibrenten-Versicherung interessiert Personen, die sich nur für den Erlebensfall, und dies für einen begrenzten Zeitabschnitt, ein Einkommen sichern wollen. (Beispiel: finanzielle Brücke zwischen einer vorzeitigen Pensionierung und der Fälligkeit der AHV-Leistungen.) |
Termin-Versicherung | Bei der Termin-Versicherung wird die vereinbarte Versicherungssumme auch bei vorzeitigem Tod des Versicherten erst zu dem im voraus bestimmten Zeitpunkt ausbezahlt. Diese Versicherungsart wird daher auch Versicherung auf festen Termin genannt oder in Anlehnung an den französischen Ausdruck, Termefix-Versicherung. Stirbt die versicherte Person während der Vertragsdauer, entfallen die für die restliche Dauer noch geschuldeten Prämien.Trotzdem wird aber die vereinbarte Versicherungssumme im festgesetzten Zeitpunkt voll ausbezahlt. Mit dieser Versicherung können planmässig auf einen im voraus festgesetzten Zeitpunkt Mittel bereitgestellt werden. Sie eignet sich daher besonders in der Kombination mit der Kinderversicherung (Ausbildungs- und Aussteuerversicherung). Ein besonderes Augenmerk ist bei der Termin-Versicherung der Regelung der Begünstigung zu widmen.Da in der Regel Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind, kann bei vorzeitigem Tod des Versicherten (der zugleich Versicherungsnehmer ist) die Begünstigung nachträglich nicht mehr geändert werden, da dazu nur der Versicherungsnehmer berechtigt ist. Die Terminfix-Versicherung ist eine vermögensbildende Versicherung. Sie hat daher grundsätzlich auch einen Rückkaufswert. |
Termingelder | Bankeinlagen, die nicht jederzeit, sondern an einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt fällig sind und entsprechend eine höhere Verzinsung abwerfen. |
Terminkonto / Termingeldkonto | Wie Kassenobligation, aber ohne Stückelung (runde Beträge) und Wahl der genauen Laufzeit zwischen ein und zehn Jahren. |
Teuerungszulagen | Anpassung laufender Renten an die Teuerung. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten vom BVG vorgeschrieben. Über Teuerungszulagen an Altersrenten hat der Stiftungsrat zu beschliessen. |
Tierversicherung | Tiere können u. a. gegen Unfall- und Krankheitskosten versichert werden. |
Todesfall-Zeitrente | Die Todesfall-Zeitrente erbringt anstelle eines Kapitals (Todesfallrisiko-Versicherung) bei Tod der versicherten Person vor Ablauf der vereinbarten Frist jährlich wiederkehrende Renten und zwar bis zum vereinbarten Endtermin. Der Begünstigte erhält somit ein regelmässiges Ersatzeinkommen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Stirbt er ebenfalls vor dem Endtermin der Versicherung, geht sein Anspruch an den Nächstbegünstigten (Begünstigung) über, allenfalls an seine Erben. Die Lebensversicherungsgesellschaft muss also in jedem Fall die durch den Tod der versicherten Person fällig werdenden Renten bezahlen. Daher ist der 'Wert' genau berechenbar und der Begünstigte hat das Recht, sofern der Versicherungsnehmer nichts anderes bestimmt hat, sich den diskontierten Wert aller zukünftigen Zeitrenten als Kapital auszahlen zu lassen. |
Todesfallrisiko-Versicherung | Die Versicherungsgesellschaft zahlt das vereinbarte Kapital aus, falls der Versicherte vor dem vereinbarten Endtermin stirbt. Erlebt der Versicherte den Vertragsablauf, so werden keine Leistungen fällig. Da bei dieser Versicherung kein Sparprozess wie bei einer gemischten Versicherung eingeschlossen ist, liegt die Prämie (Leben) entsprechend tiefer. Sie dient vor allem der Deckung der Todesfallzahlungen. Wenn das versicherte Kapital während der Vertragsdauer gleich hoch bleibt, handelt es sich um eine Todesfallrisiko-Versicherung mit gleichbleibenden Kapital. Es ist dies die übliche Risiko-Versicherung; sie dient vorab dem Schutz der Familie beim Tod des Versicherten. Sie kann aber auch zur Sicherstellung einer Schuld eingesetzt werden. Wird die Schuld jährlich amortisiert, kann vereinbart werden, dass die Risikoabdeckung jährlich um einen gleichbleibenden Teil abnimmt. Bei der Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital vermindert sich das im ersten Versicherungsjahr vereinbarte Kapital um einen Bruchteil der Vertragsdauer. Bei Tod des Versicherten vor dem Endtermin wird das im Zeitpunkt des Todes noch versicherte Kapital an die Begünstigten ausbezahlt. Erlebt der Versicherte den Ablauf der Versicherung, werden auch hier keine Leistungen fällig. Diese Art Risiko-Versicherung wird oft auch zur Abdeckung einer amortisierbaren zweiten Hypothek eingesetzt. Durch die jährliche Abnahme der versicherten Leistungen und des geringeren Risikos für die Gesellschaft ist die Prämie äusserst günstig. Die Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital eignet sich daher auch besonders gut für Personen, die kurzfristig einen sehr hohen Vorsorgeschutz brauchen, aber nur wenig Prämien aufwenden können. In Kombination mit einer gemischten Versicherung kann ein bedarfsgerechter Vorsorgeschutz zu tragbaren Prämien und einer Erlebensfall-Leistung, die die gesamten aufgewendeten Prämien zurückbringt, erreicht werden. |
Treuhandgeschäft | Transaktion, die der Treuhänder, oft eine Bank, in seinem eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Treugebers, abwickelt. Der Treuhänder nimmt z.B. vom Treugeber Gelder entgegen und legt sie in seinem Namen, aber im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Treugebers, bei Dritten an. |
Überschussbeteiligung | Leistungen und Prämien (Leben) eines Lebensversicherungs-Vertrages sind während der ganzen Versicherungsdauer garantiert. Daher müssen die Prämien bezüglich Sterblichkeit, Erwerbsunfähigkeitsrisiko, Zinsverlauf und Kosten vorsichtig berechnet werden. In der Regel verläuft aber die tatsächliche Entwicklung des Risikos und des Zinsertrages besser als angenommen. Die Lebensversicherungs-Gesellschaften gewähren daher zum Ausgleich eine Überschussbeteiligung, indem die gewissermassen zuviel verlangte Prämie dem Kunden wieder zurückerstattet wird. Der Anspruch auf eine Überschussbeteiligung beginnt nach einem bis drei Versicherungsjahren. Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen der Gesellschaft kann aufgrund verschiedener Systeme erfolgen. Beim Bonus werden die Überschussanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Bei der Spargutschrift erfolgt eine verzinsliche Anlage der Anteile. Von Prämienermässigung ist die Rede, wenn die Überschussanteile laufend von den fälligen Prämien abgezogen werden. |
Überschussrente | Rente, die nur aus Überschüssen finanziert wird. Die Überschussrente erhöht die vertragliche Rente und wird zusammen mit dieser ausbezahlt. |
Überversicherung | Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme viel höher ist als der Wert des Hausrates (inkl. Gästeeffekten, geleaste / gemietete / anvertraute Sachen und einem Neuanschaffungszuschlag). |
Umlageverfahren | Die Leistungen für die Rentner werden jedes Jahr unmittelbar durch die Beiträge der aktiven Versicherten finanziert, d.h. es sammelt sich kein Deckungskapital an, da die Einnahmen gerade den jeweiligen Ausgaben zu entsprechen haben. |
Umwandlung | Bei der Umwandlung eines bestehenden Vertrages wird dessen Deckungskapital als Teil-Einmaleinlage in eine neue Versicherung eingebaut. Bei diesem Vorgang erlischt der alte Versicherungsvertrag. |
Umwandlungssatz | Prozentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Der Umwandlungssatz beträgt zur Zeit 7,2% (Stand 1998). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG. |
Unabhängig von Schienen | Unabhängig von Schienen ist das Motorfahrzeug im Unterschied zu Eisenbahn und Tram. Schienenfahrzeuge sind deshalb keine Motorfahrzeuge nach SVG. |
Unbeteiligte Dritte | Siehe Dritte. |
Unentziehbarkeit der Rente | Wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, kann zugleich bestimmen, dass sie ihm durch seine Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden darf. |
Unfall | Als Unfall gilt jede Körperschädigung, die der Versicherte durch plötzlich auf ihn ein wirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind u.a. Vergiftungen sowie Ertrinken. |
Universalbank | Bank, die grundsätzlich alle Sparten des Bankgeschäftes betreibt. In der Schweiz haben die meisten Banken einen Universalbankcharakter. Ausnahmen: spezialisierte Banken wie Kleinkreditbanken, Raiffeisenkassen, Privatbankiers. |
Unterschied Namenaktie Inhaberaktie | Im Unterschied zur Inhaberaktie, bei der der Besitzer als Eigentümer angesehen wird, ist der Eigentümer der Namenaktie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Er kann erst über die Mitgliedschaftsrechte verfügen, wenn er im Aktienregister eingetragen ist. |
Unterstützung | Massgebliche Unterstützung. Eine Person kann im Rahmen der 2. Säule begünstigt werden, wenn sie von der verstorbenen (versicherten) Person massgeblich unterstützt worden ist. Dies kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die Unterstützung mehr als 50 % des Unterhalts der begünstigten Person ausmachte und sie länger als 5 Jahre dauerte und im Zeitpunkt des Todes noch andauerte. Unterhalb dieser Grenzen ist im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden. |
Unterversicherung | Unterversicherung (UV) liegt vor, wenn die Versicherungssumme viel tiefer liegt, als der Wert des Hausrates (inkl. Gästeeffekten, geleaste/ gemietete/anvertraute Sachen und einem Neuanschaffungszuschlag). Sie hat für den Versicherungsnehmer in der Regel unangenehme Folgen, wie z. B. Leistungskürzungen. |
UV | Abkürzung für 'Unterversicherung' |
UVG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die Unfallversicherung' vom 20. März 1981 |
Vandalismus | Vandalismus ist die mutwillige Zerstörung von Gegenständen, meist aus Wut oder Aggressivität. Werden Hausratgegenstände und Gebäudeteile bei einem Einbruchdiebstahl zerstört, sind diese in der Regel über die Diebstahlversicherung versichert (Folgeschaden). |
Verfügung | Verfügung des Todes wegen (Testament und Erbvertrag). Mittel einer Person, noch zu Lebzeiten und im Rahmen der Dispositionsfreiheit selbst das Schicksal des künftigen Nachlasses zu regeln. Diese Verfügungen werden erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam. |
Verfügung: Letztwillige Verfügung mit Vollmacht | Bei Drittlebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer regeln, wer nach seinem Tod neuer Versicherungsnehmer wird. Durch den Tod des Versicherungsnehmers wird keine Versicherungsleistung fällig, und der Vertrag erlischt nicht. Die Regelung über die Versicherungsnehmerschaft erfolgt in einer letztwilligen Verfügung. Die dazugehörige Vollmacht ermächtigt den Versicherer, sofort nach Kenntnisnahme des Todes den Übergang der Versicherungsnehmerschaft durchzuführen. Fehlt eine letztwillige Verfügung, so fällt der Anspruch auf die Versicherungsnehmerschaft in die Erbmasse des Verstorbenen. Alle vorhandenen Erben werden gemeinsam neue Versicherungsnehmer. |
Verlegen / Verlieren | Verlegen und Verlieren liegt dann vor, wenn der Besitzer den letzten Standort einer Sache nicht mehr nennen kann. Sachen, die durch Verlegen oder Verlieren abhanden kommen, sind in der Hausratversicherung nicht versichert. |
Verlust der Urteilsfähigkeit | Vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit des Lenkers liegt z.B. dann vor, wenn dieser eine Herzattacke hat oder ohnmächtig wird. |
Verlustschein | Amtlicher Ausweis für den Gläubiger für den im Betreibungsverfahren nicht gedeckten Teil seiner Forderung. |
Vermögensbildende Versicherung | Vermögensbildende Versicherungen, auch kapitalbindende genannt, sind Lebensversicherungen, mit denen ein Sparprozess in irgendeiner Form verbunden ist. |
Vermögensschäden | Ein Vermögensschaden ist weder Sachschaden noch Personenschaden, sondern ein Schaden der durch die Einbusse von Einkommen oder Vermögen entsteht (Lohnausfall, entgangener Gewinn, Einkommenseinbusse, Umsatzverlust). Er kann auch als Folge eines Personen- oder Sachschadens auftreten. Gemäss SVG ist er nur dann versichert. |
Vermögensversicherung | Neben den Sachversicherungen und den Personenversicherungen gibt es die Gruppe der Vermögensversicherungen. Sie übernehmen Vermögensverluste und -einbussen infolge eines versicherten Ereignisses (z.B.: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung). |
Verrechnungssteuer | Steuer auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden: 35%), Renten (15%) und Kapitalleistungen aus Versicherung (8%). Sie ist vom Leistenden (Bank, Versicherung) direkt an den Fiskus abzuliefern. Wenn der Empfänger der Leistung die Leistung in der Steuererklärung deklariert, wird die erhobene Verrechnungssteuer zurückerstattet. Von diesem Prinzip (Erhebung der Steuer bei Auszahlung der Leistung und Rückerstattung bei Deklaration der Leistung) wird bei Versicherungsleistungen abgewichen. Ein Abzug der Verrechnungssteuer bei der Auszahlung der Leistung erfolgt nur dann, wenn die Ausrichtung der Leistung gemäss ausdrücklicher Anweisung des Leistungsempfängers nicht dem Fiskus (Eidgenössische Steuerverwaltung) gemeldet werden darf. |
Verschulden | Als Verschulden wird ein rechtlich tadelnswürdiges, menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, das Ursache eines Schadens ist. |
Verschuldenshaftung | Als Verschuldenshaftung bezeichnet man diejenige Art der Haftung, bei welcher man für einen selbst verschuldeten Schaden einstehen muss. Vorausgesetzt wird immer ein persönliches Verschulden. Im Obligationenrecht heisst es: 'Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.' |
Versicherer | Versicherer ist jene Vertragspartei, welche sich dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, im Versicherungsfall Leistungen zu erbringen. |
Versicherte Person | Als versicherte Person wird diejenige Person bezeichnet, auf deren Leben der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die versicherte Person muss der Gesellschaft über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben und den Versicherungsantrag mit dem Versicherungsnehmer zusammen unterschreiben. Anderseits entstehen für die versicherte Person aber weder Rechte noch Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. |
Versicherter | Der Versicherte ist der Vertragspartner des Versicherers. Er bezahlt die Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben) und erhält dafür von der Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gegenleistung. |
Versichertes Gebiet bei Umzug | Als 'versichertes Gebiet' werden während des Umzuges die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione verstanden. |
Versicherung | siehe Versicherer. |
Versicherung, freie | Eine freie Versicherung (Säule 3b) ist im Gegensatz zu einer gebundenen Versicherung (Versicherung, gebundene, / Säule 3a) ein Vertrag, der steuerlich nur mässig privilegiert ist, über den der Kunde dafür aber frei verfügen kann. Siehe auch Vorsorge. |
Versicherung, gebundene | Die gebundene Vorsorge-Police (Säule 3a) ist steuerlich stark privilegiert, die Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers über einen solchen Vertrag ist allerdings auch sehr stark eingeschränkt. Siehe auch Vorsorge. |
Versicherung, prämienfreie | Eine prämienfreie Versicherung ist ein Vertrag, für den der Kunde keine Prämien mehr bezahlt. Bei der Prämienfreistellung wird der vorhandene Rückkaufswert dazu verwendet (als Einmaleinlage), die Versicherungssumme neu (normalerweise tiefer als zu Beginn) zu bestimmen. |
Versicherungsbescheinigung | siehe Versicherungsnachweis. |
Versicherungsdauer |
Vertragsdauer der (Haupt-)Versicherung.
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Versicherungsfall | Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt. |
Versicherungsjahr | Entspricht nicht (unbedingt) einem Kalenderjahr. Wurde eine Versicherung im April abgeschlossen, so dauert ihr Versicherungsjahr vom 1.4. des einen Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres. Einzig das erste Versicherungsjahr kann mitten im Monat beginnen. Bei einem solchen Fall endet das letzte Versicherungsjahr ebenfalls Mitte eines Monats. |
Versicherungsleistungen | Im Sinne eines wesentlichen Bestandteiles des Versicherungsvertrages verpflichtet sich der Versicherer eine Leistung zu erbringen (Versicherungsleistung), die an die Bedingung des Eintrittes des versicherten Ereignisses geknüpft ist. Die Versicherungsleistung kann an einen Schaden gebunden (Schadensversicherung) oder von ihm losgelöst sein (Summenversicherung). Die Versicherungsleistung kann in Geld oder in Natura (z.B. Beratung oder Vertretung vor Gericht durch eigenes Personal des Versicherers). In der Lebensversicherung umfassen die Versicherungsleistungen die im Versicherungsvertrag summenmässig umschriebenen Kapital- oder Rentenleistungen im Erlebens- oder Todesfall sowie bei Erwerbsunfähigkeit. Dazu gehören aber auch die Ausschüttungen aus der Überschussbeteiligung sowie die Umwandlungswerte und die Rückkaufswerte aus vorzeitig aufgelösten Verträgen. |
Versicherungsnachweis | Der Versicherungsnachweis (Versicherungsbescheinigung) beweist, dass für das betreffende Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung existiert, die dem Gesetz genügt. Der Versicherer stellt den Versicherungnachweis aus. |
Versicherungsnehmer/in | Versicherungsnehmer (VN) ist diejenige Vertragspartei, die durch den Abschluss des Versicherungsvertrages für sich selbst und/oder für andere Personen Versicherungsschutz erhält. Er ist der Prämienschuldner. |
Versicherungsort | Sachen sind an dem /den in der Police bezeichneten Ort/Orten versichert. Hausrat kann sich auch ausserhalb des bezeichneten Standortes befinden, in der Regel jedoch höchstens für ein bis zwei Jahre (je nach Versicherungsvertrag). Dies ist wichtig bei Militärdienst, Reisen etc. Der Leistungsumfang ist dabei jedoch beschränkt (Limiten). |
Versicherungspflicht | Bevor ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden kann, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. |