Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
| Term | Definition |
|---|---|
| Depot | Bezeichnung für die bei einer Bank zur Verwahrung und Verwaltung eingereichten Wertpapiere. Beim geschlossenen Depot werden die Wertgegenstände verpackt und gegebenenfalls versiegelt zur Verwahrung übergeben. Diese Art eignet sich für Gegenstände, die keiner Verwaltung bedürfen (Schmuck, Dokumente, Münzen etc.). Das offene Depot eignet sich dort, wo Wertpapiere auch verwaltet sein müssen, wie Aktien, Obligationen etc. |
| Devisen | Auf ausländische Währung lautende und im Ausland zahlbare Geldforderungen (z.B. Checks und Guthaben bei ausländischen Banken). |
| Diebstahl | Diebstahl ist eines der vier Risiken, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind. In der Diebstahlversicherung werden Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Entreissdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl sowie einfachen Diebstahl versichert.Juristisch wird Diebstahl folgendermassen definiert: 'Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, begeht Diebstahl.' |
| Direktes Forderungsrecht | Sofern (nach SVG) eine Versicherungspflicht besteht, kann der Geschädigte direkt vom Versicherer den vom Schädiger geschuldeten Schadenersatz verlangen. |
| Diskontpolitik | Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.)Durch Anhebung des Diskontsatzes verteuert sich für die Banken der Wechselkredit, was tendenziell die Nachfrage nach Wechseln und mithin die Geldmenge verringert. In umgekehrter Richtung wirkt eine Senkung des Diskontsatzes.Zur Zeit der Gründung der Schweizerischen Nationalbank und in den folgenden Jahrzehnten spielte die Diskontpolitik eine relativ wichtige Rolle. Als Folge der schwindenden Bedeutung des Wechsels als Finanzierungsmittel ist auch die Diskontpolitik in neuerer Zeit stark in den Hintergrund gerückt. Diskontsatzänderungen haben aber oft so etwas wie eine Signalwirkung; die Zentralbank (Nationalbank) zeigt z.B. an, dass sie eine restriktivere Geldpolitik zu führen gedenkt. |
| Doppelversicherung | Doppelversicherung besteht, wenn dieselbe Sache gegen ein bestimmtes Risiko gleichzeitig bei mehr als einer Versicherungsgesellschaft versichert ist und die Versicherungssumme den effektiven Wert (Ersatzwert) übersteigt. Häufig verspricht sich der Versicherte davon eine mehrfache Entschädigung. |
| Dow Jones Index | Ältester und bekanntester Aktienindex der New Yorker Effektenbörse, der den Durchschnittspreis einer Anzahl Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Unternehmungen), der Transportwerte (20 Unternehmungen) und der Versorgungswerte (15 Unternehmungen) berechnet. |
| Drei-Säulenkonzept | System der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses System ist seit 1972 in der Bundesverfassung (Art. 34 quarter) verankert und ruht auf drei Säulen. Die erste Säule bildet die AHV / IV, eine allgemeine, die Existenz sichernde staatliche Versicherung. Die zweite Säule wird durch die berufliche Vorsorge gebildet. Sie hat zusammen mit der ersten Säule zum Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten. Die dritte Säule ist die individuelle Vorsorge, die jeder einzelne entsprechend seinen Wünschen und Bedürfnissen errichtet. |
| Dritte | Der Dritte ist der Geschädigte, der im SVG durch die Kausalhaftung oder Verschuldenshaftung geschützt werden soll. Der Dritte ist z.B. ein Fussgänger, eine Fahrradfahrerin, ein Mitfahrer, ein anderer Autohalter oder der Besitzer eines Gartenzauns. |
| Drittlebens-Versicherung | Versicherung, bei welcher Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind und der Versicherungsnehmer nicht versichert ist. |
| ECU | Abkürzung für 'European Currency Unit' (Europäische Währungseinheit). Mit der Gründung des Europäischen Währungssystems wurde der ECU zur offiziellen Rechnungseinheit erklärt. Er entspricht einem Wert, der sich aus der Mischrechnung aller Währungen, die in der EU vertreten sind, zusammensetzt. |
| EDI | Abkürzung für 'Eidgenössisches Departement des Innern' |
| Effekten | Dies sind Wertschriften, die in einer grösseren Anzahl inhaltlich gleicher Stücke in Verkehr gesetzt werden. Die einzelnen Papiere unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Laufnummer. Somit sind die einzelnen Papiere untereinander austauschbar (fungibel), da sie den gleichen Wert verkörpern. |
| Eigengut | Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB):- Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch - Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe oder sonstwie unentgeltlich zufallen- Genugtuungsansprüche- Ersatzanschaffungen für Eigengut |
| Einbruchdiebstahl | Einbruchdiebstahl ist eine Art des Diebstahls. Dabei dringt der Täter gewaltsam in den Raum eines Gebäudes ein oder bricht darin ein Behältnis auf.Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. |
| Einfache Kausalhaftung |
Siehe Kausalhaftung.
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| Einfacher Diebstahl | Unter einfachem Diebstahl versteht man die unrechtmässige Wegnahme einer Sache ohne Anwendung von Gewalt (weder an Personen (Beraubung) noch an Sachen (Einbruch)). Bei einfachem Diebstahl stehen dem Täter keine grösseren Hindernisse im Weg (z.B.: die Balkontüre oder ein Fenster stehen offen, der Schlüssel liegt unter der Fussmatte). |
| Einmaleinlage / Einmalprämie | Prämie (Leben), die einmalig zur Finanzierung der Versicherung geleistet wird, und zwar zu Beginn der Versicherung. |
| Einredenausschluss | Der Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten keine Deckungseinschränkung anführen (z.B. Alkoholklausel), welche zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen würden. |
| Eintrittsalter | Das Eintrittsalter ist massgebend für die Ermittlung der Prämie (Leben) beim Abschluss der Lebensversicherung. Es entspricht der Differenz zwischen Versicherungsbeginn und Geburtstag der versicherten Person. Das Eintrittsalter wird in ganzen Jahren ausgedrückt; Bruchteile von mehr als sechs Monaten werden auf das volle nächste Jahr aufgerundet. |
| Eintrittsgeneration | Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hatten. |
| Eintrittsprämie | Erste zu entrichtende periodische Prämie (Leben). |
| Einzelkapital-Versicherung | Lebensversicherung nach Einzeltarif. Sie bildet während der Vertragsdauer durch den Sparteil der Versicherungsprämie ein Deckungskapital, das während der Vertragsdauer verzinst und spätestens bei Ablauf der Versicherung fällig wird. |
| EJPD | Abkürzung für 'Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement' |
| Elementarereignis | Unter die Bezeichnung 'Elementarereignis' fallen: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Felssturz, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Steinschlag. Schäden durch Elementarereignisse werden über die Feuerversicherung vergütet. |
| Elementarschaden | Ein Elementarschaden ist ein Schaden, der durch ein Elementarereignis verursacht wurde. |
| ELG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV / IV' vom 19. März.1965. |
| Endalter | Alter des Versicherten bei Ablauf des Versicherungsvertrages. |
| Endtermin | Als Endtermin bezeichnet man den Zeitpunkt, in dem der Lebensversicherungsvertrag abläuft. |
| Endwert | Im Gegensatz zum Barwert werden die Prämienzahlungen und Versicherungsleistungen auf den Vertragsablauf mit dem Technischen Zinssatz aufgezinst. |
| Entreissdiebstahl | Entreissdiebstahl liegt vor, wenn der Täter dem Opfer Sachen, die dieses auf sich trägt oder in der Hand hält, gewaltsam entreisst. Entreissdiebstahl kann entweder als Beraubung (Anwendung von Gewalt), als einfacher Diebstahl oder als separates Risiko definiert werden. |
| EO | Abkürzung für 'Erwerbsersatzordnung' |
| EOG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung' für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 3.Oktober.1975. |
| ER | Abkürzung für 'Erstes Risiko' |
| Erben | Als Erben werden diejenigen Personen bezeichnet, an die das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht. Es kann zwischen den gesetzlichen Erben (in der Regel Verwandte bis zu einem bestimmten Grad) und eingesetzten (testamentarischen) Erben unterschieden werden. |
| Erbstamm | Der Stamm (häufig auch Parentel genannt) umfasst eine Person (Stammesvater bzw. -mutter) mit all ihren Nachkommen. |
| Erbvorteile | Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung. In diesem Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen. Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet ist, ausschlagen. |
| Erlebensfall-Versicherung | Bei der Erlebensfall-Versicherung wird das vereinbarte Kapital fällig, wenn der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. In dieser reinen Form existiert der Vertrag jedoch kaum mehr. In der Regel ist Prämienrückgewähr eingeschlossen. Dadurch werden im Todesfall die einbezahlten Prämien (Leben) ohne Zins ganz oder teilweise an den Begünstigten zurückbezahlt. Da eine Erlebensfall-Versicherung für die Versicherungsgesellschaft keine Risikoleistung enthält, kann auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Sie eignet sich daher auch für jene Fälle, in denen der Abschluss einer anderen Lebensversicherung aus Gesundheitsgründen nicht möglich ist. Die Erlebensfall-Versicherung kann als Form der Kapitalanlage angesehen werden, besonders wenn sie mit einer Einmaleinlage - Prämie abgeschlossen wird. Finanziert mit periodischen Prämien und unter Mitversicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit stellt sie ein sicheres und interessantes Mittel zur Kapitalbildung dar. |
| Erlebensfall-Versicherung mit Rückgewähr | Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter werden die bis dahin bezahlten Prämien (Leben) ohne Zins von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet. |
| Erlebensfall-Versicherung ohne Rückgewähr | Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter erlischt die Versicherung ohne jede Vergütung. |
| Errungenschaft | Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB). |
| Ersatzfahrzeug | Ein Ersatzfahrzeug ist ein Ersatz für ein Motorfahrzeug gleicher Kategorie, welches für eine befristete Zeit an dessen Stelle in den Verkehr gesetzt wird. |
| Ersatzwert | Der Ersatzwert (EW) ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist der Wert, den die Versicherung ihrer Entschädigungsberechnung zu Grunde legt. Der Ersatzwert ist je nach Vertragsbedingungen Zeit- oder Neuwert. |
| Erschwerungen | Mit Erschwerungen können auch Versicherungen abgeschlossen werden, die ein erhöhtes oder anomales Risiko beinhalten. Die erschwerten Bedingungen können in einer abgekürzten Versicherungsdauer bestehen (bei jüngerem Endalter ist das Risiko im allgemeinen kleiner und auch statistisch besser berechenbar), oder in einer gegenüber der Tarifprämie erhöhten Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben). Der Prämienzuschlag kann für die ganze Vertragsdauer oder nur für eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Räumt die Gesellschaft eine Revisionsmöglichkeit ein, kann die versicherte Person später aufgrund einer neuen Gesundheitsprüfung den Wegfall oder die Reduktion des Zuschlages beantragen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Staffelung der Todesfallsumme, indem zum Beispiel bei Tod im ersten Versicherungsjahr nur ein Teil und in jedem weiteren Versicherungsjahr weitere Teile der Versicherungssumme ausbezahlt werden. Die Art des Risikos kann auch eine Kombination der verschiedenen Erschwerungen bedingen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, besondere Risiken oder die Folgen einer durchgemachten Erkrankung oder eines erlittenen Unfalls von der Deckung auszuschliessen (Vorbehalt). |
| Erstes Risiko | Erstes Risiko (ER) ist eine vom Kunden selbst festgelegte Versicherungssumme, die als Höchstwert der Entschädigung für eine bestimmte Gegenstandsgruppe, Kosten oder eine bestimmte Gefahr gelten soll (z.B.: Geldwerte, bei Diebstahl etc.). Im Gegensatz zur Vollwertversicherung gibt es beim Ersten Risiko keine Unterversicherung. |
| Erwerbsausfall-Versicherung | Die Erwerbsausfall-Versicherung erbringt Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit zufolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen der versicherten Person in Form von Prämienbefreiung, Renten oder Kapitalien. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bewirkt je nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit die volle oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Die versicherten Vorsorgeleistungen bleiben dabei in vollem Umfang erhalten. Die Leistungen beginnen nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist und dauern solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Vertragsende. Da sich die Zeit der Erwerbstätigkeit am AHV-Alter misst, wird die Prämienbefreiung in der Regel längstens bis zum Tarifalter 65 bei Männern und 62 bei Frauen gewährt. Die Erwerbsausfall-Renten sichern bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person ein Ersatzeinkommen. Auch hier ist die Leistungshöhe abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Wartefrist, ab welcher die Versicherungsgesellschaft leistungspflichtig wird, kann frei gewählt werden, z.B. zwischen 30 Tagen und 2 Jahren, damit der persönlichen Situation des Versicherten Rechnung getragen werden kann. Die Rente wird bezahlt, solange die versicherte Person erwerbsunfähig ist, längstens bis zum vereinbarten Endtermin. Das normalerweise maximale Tarifalter beträgt auch hier 65 bzw. 62 Jahre. Beim Erwerbsausfall-Kapital besteht die Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung. |
| Erwerbsersatzordnung | Die Erwerbsersatzordnung (EO, seit 1. Januar 1953 in Kraft) regelt die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Anspruch auf Entschädigung haben insbesondere Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Zivilschutz Dienst leisten. Die EO gewährt folgende Entschädigungen: Haushaltungsentschädigung, Entschädigung für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen. |
| Erwerbsunfähigkeit | Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere unselbständig Erwerbende müssen darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden. |
| ES | Abkürzung für 'Elementarschaden' |
| EW | Abkürzung für 'Ersatzwert' |
| Fahrhabe | Fahrhabe ist ein anderer Ausdruck für bewegliche Sachen, die nicht als Gebäudebestandteil oder bauliche Einrichtungen gelten. |
| Fahrnisbauten | Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Kaninchenstall, Bienenhäuschen, Geräteschuppen,...). |
| Fahrzeug | Fahrzeug ist jedes Ding, das fährt. Darunter fallen Motor- und andere Fahrzeuge (z.B. Fahrräder). |
| Fehlerhafte Beschaffenheit | Fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugs liegt z.B. dann vor, wenn eine Handbremse nicht mehr funktionstüchtig ist oder wenn Öl ausfliesst.Führt eine fehlerhafte Beschaffenheit zu einem Schaden, so haftet der Halter auch ohne Verschulden. Es handelt sich hier um eine (milde) Kausalhaftung. |
| Festgeld | Auf Termin, d.h. auf einen bestimmten festen Verfalltag bei einer Bank angelegtes kurz- oder mittelfristiges Guthaben, das eine höhere Verzinsung abwirft als z.B. ein Sichtguthaben. |
| Festhypothek | Hypothek mit festem, unveränderlichen Zinssatz während der gesamten zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbarten Laufzeit. Diese beträgt in der Regel drei bis acht Jahre. Die Hypothek ist während der Laufzeit von beiden Seiten unkündbar. Für den Kreditnehmer hat dies den Vorteil, dass er während der Laufzeit seine Zinsbelastung im voraus kalkulieren und budgetieren kann. |