Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Automatische Summenanpassung | Die automatische Summenanpassung bezieht die Preissteigerung in die Versicherungssumme und die Prämie (Nicht-Leben) mit ein. Sie orientiert sich an der Entwicklung des Hausratindexes und passt sich jährlich an die Preisentwicklung an. Die automatische Summenanpassung wird dem Kunden als Schutz gegen Unterversicherung empfohlen. |
AVB | Abkürzung für 'Allgemeine Versicherungs-Bedingungen' |
AVIG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung' vom 25. Juni 1982 (SR 837.1). |
Barprämie | Prämie, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird (Bruttoprämie plus Zuschläge abzüglich allfälliger Rabatte). |
Barwert | Der bei Vertragsabschluss mittels des Technischen Zinssatzes diskontierte Betrag sämtlicher künftiger Zahlungen des Kunden bzw. Leistungen des Versicherers. |
BB | Abkürzung für 'Besondere Bedingungen' (zu den AVB) |
Begünstigte/r | Person, die im Rahmen einer Begünstigung als anspruchsberechtigt hinsichtlich des Versicherungsanspruchs bezeichnet wird. |
Begünstigung | Die Begünstigung ist eine Verfügung über den Versicherungsanspruch. Sie stellt eine besondere versicherungsrechtliche Institution dar. Eine Begünstigung ist nur in der Personenversicherung möglich. Die Begünstigung ist grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht. Der Versicherungsnehmer ist befugt, einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen (Art. 76 Abs. 1 VVG). Der Begünstigte wird dadurch aber keineswegs Vertragspartei. Er schuldet deshalb auch keine Prämien (Leben), hat aber im Versicherungsfall verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen, da er Anspruchsberechtigter ist. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung, die er ausgesprochen hat, jederzeit widerrufen, sofern er auf das Widerrufsrecht nicht verzichtet hat (Art. 77 Abs. 2 VVG). Begünstigt werden können sowohl natürliche wie juristische Personen oder beliebige Institutionen. Die Begünstigung wird normalerweise bereits im Antrag festgelegt und von dort in die Police übernommen. Oft enthalten auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Begünstigungsregel, die gilt, falls nichts anderes bestimmt wird. Besteht keine Begünstigung, so fällt beim Tod des Versicherten die Versicherungsleistung in die Erbmasse. Da die Begünstigung entscheidend ist für die Leistung im Ereignisfall und zu den besonderen rechtlichen Privilegien der Lebensversicherung im Bereich der Familien-Vorsorge gehört, lohnt es sich, diese mit dem Lebensversicherungsfachmann offen und gründlich zu besprechen und von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob sie noch den Vorstellungen und Bedürfnissen im gegenwärtigen Zeitpunkt entspricht. In der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge wie auch bei Freizügigkeitspolicen ist die Begünstigung nur beschränkt möglich. |
Begünstigungsklausel | Verfügung des Versicherungsnehmers, an wen Todesfall- und allenfalls auch Erlebensfalleistungen auszurichten sind. |
Beirat | Der Beirat kann als 'Vormund minderen Grades' bezeichnet werden. Er wird einer Person zum Schutz ihrer Vermögensinteressen zur Seite gestellt, deren Handlungsfähigkeit damit teilweise eingeschränkt wird. Ein Beirat ist zu bestellen, wenn eine schutzbedürftige Person ihre wirtschaftliche Existenz oder die ihrer unterstützungsberechtigten Angehörigen gefährdet. |
Beistand | Ein Beistand wird bestellt, wenn einer Person für bestimmte Rechtsgeschäfte oder zur Vermögensverwaltung eine Hilfsperson zur Seite gestellt werden muss. Der verbeiständeten Person verbleibt indessen die volle Handlungsfähigkeit. |
Belehnung | Bezug einer Vorauszahlung zu lasten der Versicherungsleistungen im Rahmen des Rückkaufswertes. Diese Vorauszahlung muss jährlich vorschüssig verzinst, aber nicht zwingend zurückbezahlt werden. Wird sie es nicht, so zieht man die Belehnung/den Vorbezug/die Vorauszahlung bei Fälligkeit der Leistung vom frei werdenden Betrag ab. |
Beraubung | Beraubung ist eine Art des Diebstahls. Dabei wird unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (je nach AVB) ein Diebstahl begangen. Als Beraubung gilt auch Diebstahl, der bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall des Opfers begangen wird. |
Berufliche Vorsorge | Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt als obligatorische 2. Säule des Drei-Säulen-Konzepts die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer.Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit den Leistungen der AHV / IV, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.Versichert sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab einem bestimmten minimalen AHV-Lohn pro Arbeitgeber.Die wichtigsten Leistungen des BVG: Ausrichtung von Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Invalidenrenten. |
Berufskrankheit | Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit oder anlässlich der Ausübung des Berufs durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. |
Berufsutensilien | In der Hausratversicherung sind häufig auch Gegenstände miteingeschlossen, die dem versicherten Personenkreis gehören, aber beruflich genutzt werden (Werkzeug, Computer, Arbeitskleidung, etc.). |
Besondere Bedingungen | Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in der Police allfällige individuelle Vereinbarungen als Besondere Bedingungen (BB) aufgeführt, die z.B. Zusatzversicherungen oder Ein- und Ausschlüsse besonderer Risiken betreffen. |
Betrieb | Ein Motorfahrzeug ist in Betrieb, wenn es sich im Verkehr befindet und/oder sich seine besonderen Eigenschaften (Motor, Kraft, Masse, Geschwindigkeit und eventuell Licht und Lärm) auswirken. |
Betriebs-Haftpflichtversicherung | Versichert ist die Haftpflicht, die sich aus dem Betrieb eines Unternehmens aufgrund rechtlicher Bestimmungen ergibt (Anlagenrisiko, Betriebsrisiko, Produktrisiko).Versichert sind Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter. |
Betriebsgefahr | Die Gefahr aus dem Betrieb eines Motorfahrzeugs besteht im wesentlichen darin, dass durch den Motor Bewegung einer grossen Masse ermöglicht werden. |
Beweislast |
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; er hat die Beweislast.
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Bindefrist | Gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum, die der Kunde nach Unterzeichnung des Antrages dem Versicherer gegenüber einhalten muss. |
Bonität | kreditwürdigkeit Quelle: 15.meyerslexikon |
Bonus | Bonus ist eine Form von Überschussbeteiligung; die Überschussanteile werden beim Bonussystem zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. |
Bonussystem | Das Bonussystem ist vor allem in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie in der Motorfahrzeug-Vollkaskoversicherung bekannt. Dieses System erlaubt es, die Prämie zu reduzieren. Wird die Police durch keinen Schadenfall belastet, so wird dem Halter ein Bonus (Rabatt) gewährt. Schon nach einem unfallfreien Jahr setzt das Bonussystem ein. |
BPV | Abkürzung für Bundesamt für das Privatversicherungswesen'. |
Branche | Als Branche werden die Versicherungszweige bezeichnet, die je ein spezielles Risiko einschliessen, wie z. B. die Unfallversicherung oder in der Hausratversicherung die Branchen Feuer, Wasser, Diebstahl, Glasbruch. |
Brand | Ein Brand ist ein Schadenfeuer, das ohne einen bestimmungsgemässen Herd entsteht oder diesen verlässt, sich aus eigener Kraft weiterverbreitet und dadurch Schaden anrichtet. |
Brand-Verhütungsdienst | Beim Brandverhütungsdienst für Industrie und Gewerbe handelt es sich um eine Fachgruppe, die in Betrieben Risikoanalysen durchführt, sowie spezielle und allgemeine Empfehlungen für die Brandverhütung ausarbeitet. |
Bruchschaden | Von einem Bruchschaden spricht man, wenn der Schaden an einem Glas, Spiegel oder glasähnlichen Material nicht nur oberflächlich, sondern durchgängig ist. |
Bruttoprämie | Bruttoprämie = Nettoprämie plus Kostenzuschläge. |
BSV | Abkürzung für 'Bundesamt für Sozialversicherung'. |
Bundesamt für Privatversicherungswesen | Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ist die vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungsgesellschaften eingesetzte Behörde. Es prüft die materielle Sicherstellung der versicherten Ansprüche sowie Bedingungen und Tarife der einzelnen Gesellschaften. Ebenso genehmigt es die Pläne für die Überschussbeteiligung der Versicherten. Das BPV gibt aber auch Auskünfte über die Korrektheit der Berechnung von Prämien (Leben) und Prämien (Nicht-Leben), Rückkaufswerten und Überschussanteilen. Das BPV ist dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt. Sein Betrieb wird durch die beaufsichtigten Versicherungsgesellschaften finanziert. |
Bundesamt für Sozialversicherung | Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist analog dem Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungen eingesetzt. Es untersteht dem Eidg. Departement des Innern (EDI). |
BVD | Abkürzung für 'Brand-Verhütungs-Dienst für Industrie und Gewerbe'. |
BVG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge' vom 25. Juni 1982). Siehe auch berufliche Vorsorge. |
Courtage | Entschädigung der Börsenagenten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an der Börse. Die Courtagen sind nicht mehr einheitlich geregelt; jede Bank ist grundsätzlich bei deren Festlegung frei. |
Darlehenswert | Als Deckungskapital werden die zum technischen Zins aufgezinsten Sparteile der Prämien bezeichnet. Wird der Sparteil der Prämie ohne Berücksichtigung der beim Abschluss entstehenden Kosten aufgezinst, sprechen wir vom Nettodeckungskapital. Wird zum Nettodeckungskapital eine Rückstellung für zukünftige Verwaltungskosten hinzugerechnet, ergibt sich das Inventardeckungskapital. Das Deckungskapital spielt auch bei der Risiko-Versicherung eine gewisse Rolle, weil während der ganzen Vertragsdauer gleichbleibende Prämien erhoben werden, mit zunehmendem Alter das Sterblichkeits- und Invaliditätsrisiko aber ansteigen. Der Versicherungsnehmer zahlt daher anfänglich zu viel, später zu wenig Risikoprämie. Um auch später der Leistungspflicht nachkommen zu können, müssen die Versicherer die für die Deckung der Risiokoleistungen zuviel erhobenen Prämienanteile in Form von Deckungskapital verzinslich ansammeln. Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird vom Deckungskapital ein Teil der noch nicht getilgten Abschlusskosten für das getragene Risiko abgezogen. Was verbleibt ist der Rückkaufswert. |
Deckungsunterbruch | Bezahlt ein Kunde seine Prämie auch nach Mahnung nicht, ist sein Versicherungsschutz unterbrochen. Dieser bleibt so lange ausgesetzt, bis die Prämie bezahlt ist. Ereignet sich während des Deckungsunterbruchs ein Schadenfall, so wird dieser nicht vergütet. |
Deckungszusage, vorläufige | Vorläufige Deckungszusage liegt vor, wenn der Versicherer bereits Versicherungsschutz verspricht, obwohl er die Annahme des gestellten Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat. In der Regel wird die vorläufige Deckung im Rahmen des Antrages gewährt. Sie wird regelmässig befristet: Sie fällt normalerweise dahin, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen oder abgelehnt wird. Die vorläufige Deckungszusage stellt nach herrschender Lehre einen selbständigen Versicherungsvertrag dar, der an keine Form gebunden ist. |
Depot | Bezeichnung für die bei einer Bank zur Verwahrung und Verwaltung eingereichten Wertpapiere. Beim geschlossenen Depot werden die Wertgegenstände verpackt und gegebenenfalls versiegelt zur Verwahrung übergeben. Diese Art eignet sich für Gegenstände, die keiner Verwaltung bedürfen (Schmuck, Dokumente, Münzen etc.). Das offene Depot eignet sich dort, wo Wertpapiere auch verwaltet sein müssen, wie Aktien, Obligationen etc. |
Devisen | Auf ausländische Währung lautende und im Ausland zahlbare Geldforderungen (z.B. Checks und Guthaben bei ausländischen Banken). |
Diebstahl | Diebstahl ist eines der vier Risiken, die in der Hausratversicherung eingeschlossen sind. In der Diebstahlversicherung werden Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Entreissdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl sowie einfachen Diebstahl versichert.Juristisch wird Diebstahl folgendermassen definiert: 'Wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, begeht Diebstahl.' |
Direktes Forderungsrecht | Sofern (nach SVG) eine Versicherungspflicht besteht, kann der Geschädigte direkt vom Versicherer den vom Schädiger geschuldeten Schadenersatz verlangen. |
Diskontpolitik | Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.)Durch Anhebung des Diskontsatzes verteuert sich für die Banken der Wechselkredit, was tendenziell die Nachfrage nach Wechseln und mithin die Geldmenge verringert. In umgekehrter Richtung wirkt eine Senkung des Diskontsatzes.Zur Zeit der Gründung der Schweizerischen Nationalbank und in den folgenden Jahrzehnten spielte die Diskontpolitik eine relativ wichtige Rolle. Als Folge der schwindenden Bedeutung des Wechsels als Finanzierungsmittel ist auch die Diskontpolitik in neuerer Zeit stark in den Hintergrund gerückt. Diskontsatzänderungen haben aber oft so etwas wie eine Signalwirkung; die Zentralbank (Nationalbank) zeigt z.B. an, dass sie eine restriktivere Geldpolitik zu führen gedenkt. |
Doppelversicherung | Doppelversicherung besteht, wenn dieselbe Sache gegen ein bestimmtes Risiko gleichzeitig bei mehr als einer Versicherungsgesellschaft versichert ist und die Versicherungssumme den effektiven Wert (Ersatzwert) übersteigt. Häufig verspricht sich der Versicherte davon eine mehrfache Entschädigung. |
Dow Jones Index | Ältester und bekanntester Aktienindex der New Yorker Effektenbörse, der den Durchschnittspreis einer Anzahl Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Unternehmungen), der Transportwerte (20 Unternehmungen) und der Versorgungswerte (15 Unternehmungen) berechnet. |
Drei-Säulenkonzept | System der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses System ist seit 1972 in der Bundesverfassung (Art. 34 quarter) verankert und ruht auf drei Säulen. Die erste Säule bildet die AHV / IV, eine allgemeine, die Existenz sichernde staatliche Versicherung. Die zweite Säule wird durch die berufliche Vorsorge gebildet. Sie hat zusammen mit der ersten Säule zum Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten. Die dritte Säule ist die individuelle Vorsorge, die jeder einzelne entsprechend seinen Wünschen und Bedürfnissen errichtet. |
Dritte | Der Dritte ist der Geschädigte, der im SVG durch die Kausalhaftung oder Verschuldenshaftung geschützt werden soll. Der Dritte ist z.B. ein Fussgänger, eine Fahrradfahrerin, ein Mitfahrer, ein anderer Autohalter oder der Besitzer eines Gartenzauns. |
Drittlebens-Versicherung | Versicherung, bei welcher Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind und der Versicherungsnehmer nicht versichert ist. |
ECU | Abkürzung für 'European Currency Unit' (Europäische Währungseinheit). Mit der Gründung des Europäischen Währungssystems wurde der ECU zur offiziellen Rechnungseinheit erklärt. Er entspricht einem Wert, der sich aus der Mischrechnung aller Währungen, die in der EU vertreten sind, zusammensetzt. |
EDI | Abkürzung für 'Eidgenössisches Departement des Innern' |
Effekten | Dies sind Wertschriften, die in einer grösseren Anzahl inhaltlich gleicher Stücke in Verkehr gesetzt werden. Die einzelnen Papiere unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Laufnummer. Somit sind die einzelnen Papiere untereinander austauschbar (fungibel), da sie den gleichen Wert verkörpern. |
Eigengut | Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB):- Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch - Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe oder sonstwie unentgeltlich zufallen- Genugtuungsansprüche- Ersatzanschaffungen für Eigengut |
Einbruchdiebstahl | Einbruchdiebstahl ist eine Art des Diebstahls. Dabei dringt der Täter gewaltsam in den Raum eines Gebäudes ein oder bricht darin ein Behältnis auf.Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. |
Einfache Kausalhaftung |
Siehe Kausalhaftung.
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