Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
Term | Definition |
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Lombardpolitik | Die Lombardpolitik gehört zu den klassischen Instrumenten der Geldpolitik. Gegen Hinterlegung von erstklassigen Wertpapieren können Banken zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bei der Zentralbank (Nationalbank) Geld aufnehmen. Der Zins, der für diesen Lombardkredit bezahlt werden muss, heisst Lombardsatz. Durch Erhöhung oder Senkung des Lombardsatzes, Beschränkung oder Erweiterung der Lombardkontingente oder Änderung der qualitativen Anforderungen an lombardfähige Wertpapiere kann die Notenbank die Liquidität der Geschäftsbanken und damit den Preis für Kredite beeinflussen, was sich beispielsweise über die Investitionstätigkeit auf die Konjunkturlage auswirken kann. Die Lomardpolitik spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. Hauptinstrument der schweizerischen Geldpolitik bildet der An- und Verkauf von Devisen. |
Mahnfrist | Zeitraum, den der Gläubiger oder das Gesetz dem Schuldner zur Bezahlung einer Forderung ansetzt. |
Mahnung | Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme einer Leistung. |
Malus | Tarifliche Höhereinstufung aufgrund des individuellen schlechten Schadenverlaufes. |
Marge | unterschied zw. selbstkosten und verkaufspreis Quelle: meyerslexikon |
Milde Kausalhaftung | Siehe Kausalhaftung. |
Militärversicherung | Die Militärversicherung (MV) beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 und wird durch das Bundesamt für Militärversicherung verwaltet. Die MV deckt grundsätzlich jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes auftritt. Die Leistungen bestehen insbesondere in: Krankenpflege, Leistung für Sachschäden, Krankengeld, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten.Versichert sind im wesentlichen alle Personen, die Militärdienst leisten und an ausserdienstlichen Schiessübungen, an Massnahmen der militärtechnischen Vorbildung oder an freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Anlässen teilnehmen. Die private Lebensversicherung kann wegen Leistungen aus der Militärversicherung ihre eigenen Leistungen nicht kürzen; ebensowenig kann die Militärversicherung ihre Leistungen kürzen, weil eine private Lebensversicherung Leistungen erbringt.In Kriegszeiten oder bei Unruhen ist dagegen der Versicherungsschutz eingeschränkt.Führt die Schweiz selbst Krieg oder wird sie in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegsumlagebeitrag geschuldet und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte am Krieg teilnimmt oder nicht. Nimmt der Versicherte dagegen an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst beteiligt ist, so ist im Fall des Todes des Versicherungsnehmers nur das auf den Todestag berechnete Deckungskapital geschuldet. |
Mobiliarverglasung | Zur Mobiliarverglasung zählen alle Glasflächen an Möbeln sowie Wandspiegel. |
Morbiditätstafel | Die Morbiditätstafel liefert die statistischen Erfahrungswerte für versicherungstechnische Berechnungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. |
Motorfahrzeug | Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. |
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung | Gegenstand dieser obligatorischen Versicherung ist die Haftpflicht des Halters oder Lenkers eines Motorfahrzeugs für Personen- und Sachschäden. Grund für die Schaffung des Obligatoriums war der Schutz des Geschädigten, der nur bei Zahlungsfähigkeit des haftpflichtigen Halters gewährleistet ist. |
Motorfahrzeug-Kaskoversicherung | Diese Versicherung übernimmt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers infolge eines versicherten Ereignisses. |
Motorräder | Als Motorräder gelten mit Ausnahme der Motorfahrräder (Mofas) alle einspurigen, zweirädrigen Motorfahrzeuge sowie die dreirädrigen Motorfahrzeuge, die nicht als Motorwagen gelten. |
Motorwagen | Die Motorwagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vier (oder drei) Räder haben und mehr als 400 kg Leergewicht aufweisen. |
Mutationsgewinne | Unter Mutationsgewinnen versteht man die in der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten frei werdenden Deckungskapitalien. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Kollektivversicherungen entspricht der Mutationsgewinn der Differenz zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft vergüteten Rückkaufswert und der Freizügigkeitsleistung. In einer reinen BVG-Minimal-Vorsorgeeinrichtung fallen keine Mutationsgewinne an. Jeder Austretende nimmt sein gesamtes Altersguthaben mit. |
Nachschüssig | Nachschüssig heisst, dass eine Leistung am Ende einer Zahlungsperiode fällig wird. |
Nachversicherungs-Garantie | Durch die Nachversicherungs-Garantie (auch Garantie der Versicherungsfähigkeit genannt) besteht das Recht, eine laufende Lebensversicherung zu erhöhen, ohne dass die Gesellschaft den Gesundheitszustand der versicheten Person erneut überprüft (Gesundheitsprüfung). Aus verständlichen Gründen kann diese Garantie nicht beliebig oft und in beliebiger Höhe beansprucht werden. Die Gesellschaften setzen vielmehr zeitliche Limiten. So können z.B. die Versicherungsleistungen nach Ablauf von jeweils drei Versicherungsjahren, vom Beginn der ursprünglichen Versicherung an gerechnet, ohne Gesundheitsprüfung erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Nachversicherungs-Garantie kann auch an bestimmte Ereignisse gebunden sein, z.B. Heirat der versicherten Person, Eröffnung eines eigenen Geschäftes, Bau eines Hauses oder Kauf einer Eigentumswohnung durch die versicherte Person. Pro Ereignis, das Anspruch auf die Nachversicherungs-Garantie gibt, können mit den kapitalbildenden Versicherungen auch die Erwerbsausfall-Renten in einem bestimmten Ausmass erhöht werden. Daneben sind noch einige Besonderheiten zu beachten, die von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren. |
Namenaktie | Aktie, die auf den Namen lautet und deren Eigentümer oder Nutzniesser im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen ist. Dies erschwert den Handel mit solchen Titeln. Namenaktien können aber trotzdem an den Effektenbörsen kotiert und gehandelt werden. Gegensatz: Inhaberaktie. |
Nationalbank | Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralbank. Der Bund hat ihr das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten gegeben. Die Hauptaufgaben sind: den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine im Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen (Geldmenge). -> oberste Aufgabe: Preisstabilität |
Nennwert |
Der auf Wertpapieren angegebene (nominelle) Forderungsbetrag im Unterschied zum effektiven Kurswert / Marktwert
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Nettoprämie | Nettoprämie = Bruttoprämie minus Kosten |
Neuwert | Wird eine Versicherung zum Neuwert (NW) abgeschlossen, so entspricht die Leistung der Versicherung in einem Schadenfall dem aktuellen Marktpreis.Die Hausratversicherung wird in der Regel zum Neuwert abgeschlossen, deshalb ist eine aktuelle Anpassung der Versicherungssumme bei Neuanschaffungen notwendig. Bei gewissen Versicherungen wird die Versicherungssumme an die Entwicklung bestimmter Indizes angepasst bzw. von Zeit zu Zeit automatisch erhöht. |
Nutzfeuer | Ein Nutzfeuer ist ein Feuer, das an seinem dafür vorgesehenen Ort entsteht und einem beabsichtigten Zweck dient (z.B. Feuer im Kamin, Feuer im Gartengrill, Feuer auf dem Gasherd, Feuer im Heizungskessel). Das Gegenteil zum Nutzfeuer ist das Schadenfeuer. |
NW | Abkürzung für 'Neuwert' |
Obligation | Wertpapier, das eine Geldleistung zum Inhalt hat. Obligationen werden in der Regel zum Zweck der mittel- bis langfristigen Aufnahme von Kapital ausgegeben. Die Verzinsung ist während der Laufzeit gleich (es gibt aber einige wenige Ausnahmen) und richtet sich nach der Höhe des aktuellen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt, der Laufzeit der Obligation und der Bonität des Schuldners. Das Wertpapier selbst wird Obligation genannt und verkörpert einen Teil der gesamten Kapitalaufnahme (Anleihe). Im generellen Sprachgebrauch versteht man unter Obligation auch eine Verpflichtung zwischen zwei oder mehreren Personen, wobei die eine Seite den Schuldner und die andere Seite den Gläubiger darstellt. |
Obligatorische Unfallversicherung | Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) trat am 1. Januar 1984 in Kraft.Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer; in der Schweiz wohnhafte, selbständig Erwerbende und deren Familienmitglieder können sich freiwillig gemäss UVG versichern.Die Leistungen des UVG werden bei Berufsunfällen, Nicht-Berufsunfällen und Berufskrankheit gewährt. Dabei sieht das UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen vor und richtet Taggelder und Renten aus.Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn.Die Unfallversicherung (UVG) wird entweder durch die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer durchgeführt.Die Prämie (Leben) für die obligatorische Versicherung trägt der Arbeitgeber; diejenige für die obligatorische Nicht-Berufsunfallversicherung darf dem Arbeitnehmer überbunden werden. |
Obligatorium | Von Gesetzes wegen müssen Personen oder Sachen gegen bestimmte Risiken versichert werden. Die Versicherung erfolgt durch staatliche Institutionen mit oder ohne Monopol oder durch private Gesellschaften (z.B.: Kantonale Gebäudeversicherung, Feuerversicherung, etc.). |
OR | Abkürzung für 'schweizerisches Obligationenrecht' |
Orderpapier | Durch Indossament übertragbares Wertpapier: entweder geborenes Orderpapier, wie Check und Wechsel oder Wertpapier, das erst durch Beifügung der Orderklausel oder an Order zum Orderpapier wird. Bei Blankoindossierung entspricht das Orderpapier praktisch dem Inhaberpapier. |
PAK | Abkürzung für 'Prämienanpassungsklausel' |
Parikurs | Kurs, der bei Wertpapieren dem Nennwert, bei Devisen der Währungsparität entspricht. |
Parität | Parität bedeutet in der beruflichen Vorsorge, dass sich die leitenden Organe der Personalvorsorgestiftung aus der gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer unabhängig von ihren Beiträgen zusammensetzen müssen. Die Parität gilt für alle registrierten privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, ungeachtet dessen, ob sie nur die gemäss BVG obligatorischen oder überobligatorischen Leistungen erbringen. |
Partizipationsschein | Aktienähnliches Wertpapier, beinhaltet im Gegensatz zur Aktie aber keine Mitgliedschaftsrechte, sondern lediglich Vermögens- und gewisse Informationsrechte. Dient zur Beschaffung von Grundkapital. Der Mindestnominalwert beträgt Fr. 10.-. Hat aufgrund des revidierten Aktienrechts an Bedeutung verloren. |
Passiven | Rechte Seite der Bilanz einer Unternehmung, welche die Schuldner oder Verbindlichkeiten aufzeigt. Die Passiven zeigen auch, wie eine Unternehmung finanziert ist. Gegenstück Aktiven. |
Passivgeschäft | Mit Passivgeschäft bezeichnet man die Geschäfte, mit denen sich die Banken Gelder beschaffen, um sie auf der Aktivseite in Form von Krediten wieder ausleihen zu können. Die wichtigsten Passivposten sind die Spareinlagen, Festgelder, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Anleihensobligationen. |
Personenschäden | Personenschäden umfassen alle durch Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verursachten materiellen Einbussen (Bsp.: Arzt- und Heilungskosten, Invaliditätsentschädigungen, Versorgerschäden). |
Personenversicherung | Die Personenversicherung umfasst alle Versicherungsarten, bei denen eine Person hinsichtlich Heilungskosten, vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsausfall, Tod oder Alter versichert ist (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung). |
Pfändbarkeit | Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung sind nur nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung beschränkt pfändbar. |
Pfandrecht | Ein Pfandrecht ist ein Sicherungsmittel für eine Forderung. [Beispiel: Hypothekarvertrag = Kreditvertrag, der durch eine Liegenschaft (Pfand) gesichert ist.] Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann sich der Gläubiger am Wert des Pfandes schadlos halten. |
Pfändung | Amtliche Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, die letztlich der Sicherstellung eines Anspruchs des Gläubigers dient. |
Pflichtteil | Derjenige Teil des Vermögens, über das der Erblasser testamentarisch nicht verfügen kann. |
Police | Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit 'Police' der Versicherungsvertrag bezeichnet.Die Police dient als Beweisurkunde für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Sie ist kein Wertpapier und nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung. |
Pool | Um die Versicherungskapazität für besondere Risiken zu vergrössern, schliessen sich mehrere Versicherer in einem sogenannten Pool zusammen, an dem sie mit einer bestimmten Quote beteiligt sind. Überschüsse und Verluste werden auf die Mitglieder des Pools nach Massgabe ihrer Quoten verteilt (Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken, Schweizer Pool für die Luftfahrtversicherungen, Schweizer Elementarschaden-Pool, Pool Schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften für Freizügigkeitspolicen). |
Prämie (Leben) | Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer. In der Lebensversicherung ist normalerweise (im Gegensatz zu anderen Versicherungen) die Höhe der Prämie für die ganze Vertragsdauer garantiert. Die Prämie wird für eine ganze Versicherungsperiode geschuldet, die im Zweifelsfall den Zeitraum eines Jahres umfasst. Die Parteien können jedoch kürzere Versicherungsperioden vereinbaren. Es ist auch möglich, dass der Versicherungsnehmer seine Gegenleistung durch eine einmalige Prämienzahlung (Einmalprämien, Einmaleinlage) erbringt. Dies ist nicht mit dem Prämiendepot zu verwechseln. Die unterjährige Periode bedingt einen Prämienzuschlag, da die Preiskalkulation auf vorschüssiger Jahresprämie beruht. Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig wegen Kündigung, durch Rücktritt oder von Gesetzes wegen, kann der Versicherer die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode beanspruchen. |
Prämie (Nicht-Leben) | Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie besteht aus drei Teilen: dem Risikoteil, dem Kostenteil und dem Gewinnteil. Die Prämie ist grundsätzlich für eine ganze Versicherungsperiode (12 Monate) geschuldet, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage möglich sind. |
Prämienanpassungsklausel | Das VVG und die AVB sehen vor, dass die Versicherungsgesellschaften die Prämien und Selbstbehalte auch während der Vertragsdauer anpassen können. Der Versicherungsnehmer hat dabei ein Kündigungsrecht. |
Prämienbefreiung | Die Parteien können im Versicherungsvertrag die Befreiung der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vorsehen. Technisch entspricht die Prämienbefreiung einer Erwerbsausfallsrente in Höhe der Prämie. Es gelten daher die entsprechenden Regeln für die Leistungspflicht des Versicherers. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages. |
Prämiendepot | Das Prämiendepot ist ein Konto bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft. Es dient der Vorauszahlung eines Teiles oder aller künftiger Prämien. Das Depot ist ein Guthaben des Versicherungsnehmers und wird deshalb verzinst. Die Prämien werden jeweils bei Fälligkeit abgebucht. Das Depot kann während der Vertragsdauer weiter geäufnet werden, jedoch nicht über den für die restlichen Prämien nötigen Bestand hinaus (unter Berücksichtigung des Zinses). Reicht das Depot nicht zur Deckung der Prämien bis zum Ablauf der Prämienzahlungsdauer, so muss die laufende Prämienzahlung wieder aufgenommen oder das Depot erhöht werden. Stirbt die versicherte Person vorzeitig oder wird sie erwerbsunfähig und hat Prämienbefreiung mitversichert, so wird der nicht verbrauchte Teil des Depots zusätzlich zur Versicherungsleistung zurückerstattet. Dasselbe gilt auch, wenn bei Ablauf der Versicherung ein Restbetrag auf dem Depot verbleibt. Der Zinsertrag aus dem Prämiendepot ist verrechnungssteuerfrei. Er unterliegt jedoch der Einkommenssteuer. Der Saldo des Prämiendepots ist als Vermögen zu deklarieren. Das Depot kann (unwiderruflich) nur zur Bezahlung der Prämien benutzt werden. Ein vorzeitiger gänzlicher oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich. Einige Gesellschaften bieten die Möglichkeit, ein widerrufliches Depot (Prämienkontokorrent) zu errichten. Dieses dient grundsätzlich dem gleichen Zweck, im Unterschied zum Prämien(sperr)depot können aber auch Rückzüge getätigt werden. Es wird daher steuerlich wie ein entsprechendes Bankkonto behandelt. Seine Erträge unterliegen also auch der Verrechnungssteuer. |
Prämienfreier Teil | Die Versicherungssumme kann aus einem prämienpflichtigen und einem prämienfreien Teil bestehen. Für den prämienfreien Teil muss der Kunde keine Prämien bezahlen. Entweder ist der prämienfreie Teil zu Beginn der Versicherung mittels einer Einmaleinlage oder während der Laufzeit infolge technischer Änderung (Teilreduktion) errichtet worden. |
Prämienfreistellung | Durch die Prämienfreistellung einer Versicherung wird die Versicherungssumme reduziert und alle Zusatzversicherungen erlöschen. Technisch wird der im Zeitpunkt der Prämienfreistellung vorhandene Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine Versicherung mit den vorhandenen technischen Daten verwendet. Aus dieser Berechnung resultiert die prämienfreie, reduzierte Versicherungssumme, welche der Kunde per Ablauf (je nach Tarif auch beim Tode) erhält. Der Kunde zahlt vom Moment der Prämienfreistellung an keine Prämien mehr für seinen Vertrag. Ausgelöst wird die Prämienfreistellung durch Kundenwunsch oder Nichtbezahlung der Prämien. Voraussetzung: Die Versicherung muss rückkaufsfähig sein. |
Prämienkonto | siehe Prämiendepot |
Prämienprimat | Bei Prämienprimat werden die versicherten Leistungen aufgrund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen. |
Prämienrückgewähr | Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die eingezahlten Prämien (Leben) bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin eingezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet. |
Prämiensatz | Prämie, die für die Leistung Fr. 1.- bezahlt werden muss. |
Prämiensperrdepot | siehe Prämiendepot |
Prämienzahler | Als Prämienzahler wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche dem Versicherer die Prämien (Nicht-Leben) bezahlt. In der Regel ist der Prämienzahler identisch mit dem Versicherungsnehmer. |