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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Freie Vorsorge

Unter freier Vorsorge verstehen wir alle Vorkehren, die im Hinblick auf die private Vorsorge getroffen werden. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw.

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Freizügigkeit

Das Recht des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Aufnahmebeschränkungen z.B. betreffend Alters- oder Gesundheitszustand, von einer Versicherungsunternehmung in eine andere überzutreten. (z.B. Krankenkassen, Pensionskassen beim Wechsel der Arbeitgeber).

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Freizügigkeitsleistung

Freizügigkeitsleistung ist grundsätzlich das bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Vorsorgefalles bestehende Altersguthaben. Das neue Freizügigkeitsgesetz führt den im obligatorischen Bereich bereits verwirklichten Grundsatz der vollen Freizügigkeit auch für die überobligatorischen Vorsorgelösungen weiter. Die ganze Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ist zwingend auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

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Gästeeffekten

Persönliche Gegenstände, die ein Gast in den Haushalt des Versicherungsnehmers mitbringt, werden unter dem Begriff der "Gästeeffekten" zusammengefasst. (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel, Sportartikel u.ä.).

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Gebäudeverglasung

Fenster, Isolierverglasung, Türen, Glasbausteine, etc. zählen zur Gebäudeverglasung. Lavabos, Bidets, Closets werden häufig mit der Gebäudeverglasung mitversichert.

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Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen auf, die durch Feuer, Wasser und Glasbruch entstehen. In der Gebäudeversicherung sind auch zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände mitversichert (Einbauschränke, Öfen, Herde, Bäder, Fensterläden, etc.).Die Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Der Versicherungsschutz und die Prämien (Nicht-Leben) sind von Kanton zu Kanton verschieden. In der Regel wird der Schaden versichert, der durch Brand, Blitzschlag, Explosionen und Elementarschäden entsteht.

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Gebundene Vorsorge

In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen private Selbstvorsorge zu betreiben. Die zurückgelegten Mittel müssen jedoch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen andererseits einschränkende Vorschriften bezüglich Abschluss, Gestaltung und Verfügung gegenüber. Die gebundene Vorsorge kann sowohl über die gebundene Lebensversicherung wie auch über gebundene Vorsorgekonti bei Banken getroffen werden.

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Gefahr

Die versicherte Gefahr ist der Tatbestand, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gewährt (Unfall, Erreichen eines bestimmten Alters, usw.). Zur Zeit des Vertragsabschlusses muss ungewiss sein, ob sich dieser Tatbestand überhaupt je oder wann er sich verwirklichen wird. Es muss sich um ein künftiges Ereignis handeln. Die versicherte Gefahr muss mit dem versicherten Gegenstand zusammenhängen. Die versicherte Gefahr ist von den Gefahrstatsachen zu unterscheiden.

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Gefährdungshaftung

Siehe Kausalhaftung.

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Gefahrengemeinschaft

Gruppe von Personen oder Sachen, die einem gleichartigen Risiko ausgesetzt sind. Sie schliessen sich zusammen, um einander Deckung zu geben - nach dem Prinzip "einer für alle, alle für einen".

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