Versicherungsschutz
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Die Frage nach dem Versicherungsschutz ist die Frage, ob und wieweit nach einem konkreten Vertrag Deckung bestehe: - welche Gefahr ist in welchem Umfang versichert (sachlicher Geltungsbereich); - welche Personen sind versichert (persönlicher Geltungsbereich); - für welche Länder soll der Versicherungsvertrag gelten (örtlicher Geltungsbereich); - ab wann und bis wann besteht der Versicherungsschutz nach einem bestimmten Vertrag (zeitlicher Geltungsbereich). Wenn von Versicherungsschutz oder Deckung gesprochen wird, muss stets überlegt werden, in welchem Sinn dieser technische Begriff gemeint ist. Mit der Annahme des Antrages durch die Gesellschaft wird der Versicherungsschutz definitiv. Der Ablauf des Versicherungsschutzes ist für die einzelnen Leistungen in der Police festgelegt. Wird die Prämienzahlung vorzeitig eingestellt, erlischt die Deckung ganz oder teilweise gemäss den Versicherungsbestimmungen der betreffenden Versicherungsart. Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich in der Lebensversicherung - im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen - auf die ganze Welt; unabhängig davon, wo das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man spricht daher von einer "Weltpolice".
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Versicherungssumme
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Versicherungsvertrag
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Der (privatrechtliche) Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei, der Versicherungsnehmer, sich gegen Bezahlung eines Entgeltes, der Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben), von der anderen Partei, dem Versicherer, eine Leistung für sich oder einen Dritten versprechen lässt für den Fall, dass sich eine Gefahr verwirklicht.Einem Versicherungsvertrag geht im allgemeinen ein Antrag voraus.
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Versicherungsvertragsgesetz
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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG), das im Rahmen des Schweizerischen Zivilrechts im wesentlichen die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelt.
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Versicherungswert
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Versorgerschäden
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Ein Versorgerschaden ist derjenige Schaden, der durch die Tötung oder Verletzung eines Versorgers ( z.B.: Ehemann und -frau, Vater, Mutter) entsteht, weil die unterstützungspflichtigen Personen ihren Versorger verlieren.
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Vertragsbeginn
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Der Vertragsbeginn wird im Versicherungsvertrag vereinbart und in der Versicherungspolice festgehalten.
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Vertragsdauer
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Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer oder wenigstens eines Kündigungsrechtes gehört zu den objektiv wesentlichen Punkten des Versicherungsvertrages. Die Vertragsdauer ist vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes zu unterscheiden. Nachträgliche Änderungen der Vertragsdauer, allenfalls einzelner Bestandteile, sind möglich. Dadurch kann eine Lebensversicherung auch im zeitlichen Ablauf stets den aktuellen Erfordernissen angepasst werden.
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Vertreter, gesetzlicher
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Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt.
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Verwertbarkeit (bei Konkurs/Pfändung)
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Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach vorgängiger Pfändung bzw. im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden. Das Rückkaufsbegehren stellt das Betreibungs- bzw. das Konkursamt. Mit dem Rückkaufswert werden die Forderungen des/der Gläubiger/s ganz oder teilweise befriedigt. Eine Verwertung kann aber nur erfolgen, wenn der Vertrag nicht durch das Konkursprivileg geschützt ist oder wenn es sich nicht um eine gebundene Vorsorge-Police handelt.
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