Begriffe aus der Wirtschaft

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Glossaries

Term Definition
Die Ausgabe (Emission)

Der Ausgabepreis der Emission kann zu pari (100 %) erfolgen, liegt jedoch meistens leicht über pari (z.B. 101,5 %), und selten unter pari. Derjenige Teil, welcher die 100 % übersteigt (in unserem Beispiel also 1,5 %) wird als Agio bezeichnet. Ein hohes Agio liegt im Interesse des Schuldners, wird aber von den Anlegern eher ungern gesehen (Renditeverschlechterung; Steuernachteile).
Durch die sorgfältige Festlegung des Emissionspreises auf Kommastellen werden Feinkorrekturen an der Rendite der Obligation vorgenommen. Der Emissionspreis ist der Wert, zu welchem das Emissionssyndikat der Banken die Anleihe fest übernommen hat. Der Platzierungspreis kann davon abweichen (vgl. Kapitel 5 zum Grauen Markt).

Die Aufsicht über die Anlagefonds durch die EBK

Die Aufsicht über die dem AFG unterstellten Anlagefonds ist der Eidg. Bankenkommission (EBK) übertragen worden.
Die EBK ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde des Bundes, deren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. Der BR hat jedoch kein Weisungsrecht gegenüber der EBK.

Die Anlagevorschriften für Effektenfonds

Die Anlagevorschriften sind durch das neue AFG weitgehend gelockert und bei der Kategorie der Effektenfonds dem Recht der EU angepasst worden. Es bestehen hauptsächlich folgende quantitative Vorschriften:

  • Die Grundsätze der Risikoverteilung müssen zwingend eingehalten werden. Konkret bestehen z.B. folgende Restriktionen:     
    • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens beim gleichen Unternehmen angelegt werden.     
    • Die Beteiligung an einzelnen Unternehmungen darf höchstens 10 % der Stimmrechte dieses Unternehmens ausmachen.
  • Optionen, d.h. in der Regel Warrants, dürfen höchstens 15 % des Fondsvermögens ausmachen.
  • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens in Anteilen anderer Effektenfonds angelegt werden. 
  • Es dürfen für höchstens 10 % des Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufgenommen werden.
Die 8 grössten inländischen Anlagestiftungen

Bank/Versicherung

Name 

Vermögen   per 31.12.97

Zuwachs   seit 31.12.96

CS

Credit-Suisse-Anlagestiftung   (CS)

7'799   Mio.

+ 78,2   %

SBV

AST   Anlagestiftung für schweiz. PVE

116   Mio.

+ 31,7   %

UBS 

Anlagestiftung   Schweiz. Bankgesellschaft

6'910   Mio.

+ 28,6   %

Kantonalbanken

Prevista   Anlagestiftung für PVE

5'826   Mio.

+ 19,9   %

 

IST   Investmentstiftung für Personalvorsorge

4'003   Mio.

+ 19,9   %

'Winterthur'

AWI   Anlagestiftung 'Winterthur' für Pers.vorsorge

1'264   Mio.

+ 31,4   %

Bank Sarasin

Sarasin-Anlagestiftung

465   Mio.

+ 63,4   %

Bâloise

Bâloise-Anlagestiftung

330   Mio.

+ 53,9   %

Total

 

33'713   Mio.

 
Devisen

Auf ausländische Währung lautende und im Ausland zahlbare Geldforderungen (z.B. Checks und Guthaben bei ausländischen Banken).

Deutschland

Deutschland besitzt ebenfalls eine gewichtige Fonds - Dienstleistungsbranche.
Wichtig ist bei den deutschen Fonds für Anleger mit Domizil Deutschland die Unterscheidung nach zugelassenen und nicht zugelassenen Fonds, weil nur bei den zugelassenen Fonds die Kursgewinne für private Anleger in Deutschland steuerfrei sind (falls die Spekulationsfrist von 6 Monaten berücksichtigt wird, d.h. Kursgewinne können erst nach einer Frist von mehr als 6 Monaten steuerfrei realisiert werden).

Der Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Verkauf dieser Produkte erfordert für unabhängige Versicherungsagenten keine Vertriebsbewilligung für Anlagefonds.
Das Anlagefondsgesetz reguliert zwar das Produkt Anlagefonds, ''bezweckt aber keine generelle Beaufsichtigung der Finanzdienstleistung ''fondsgestützte Vermögensverwaltung'''', wie Dr. Den Otter in seinem Kommentar zum AFG ausdrücklich festhält.

Der Swiss Performance Index (SPI)

Der SPI deckt praktisch sämtliche kotierten Gesellschaften und Titel in der Schweiz ab. In ihm sind nicht nur Inhaber- und Namenaktien enthalten, sondern auch Partizipations- und Genussscheine. Die Hauptsektoren des SPI bilden Titel aus den Bereichen Industrie (63 %) und Dienstleistungen (37 %).

Der Marchzins

Als Marchzins bezeichnen wir eine angebrochene Zinsperiode.

Depotgeschäft

Beim Depotgeschäft geht es um die Verwahrung der Vermögenswerte der Kunden und um die Vornahme der entsprechenden Verwaltungshandlungen.

Depot

Bezeichnung für die bei einer Bank zur Verwahrung und Verwaltung eingereichten Wertpapiere. Beim geschlossenen Depot werden die Wertgegenstände verpackt und gegebenenfalls versiegelt zur Verwahrung übergeben. Diese Art eignet sich für Gegenstände, die keiner Verwaltung bedürfen (Schmuck, Dokumente, Münzen etc.). Das offene Depot eignet sich dort, wo Wertpapiere auch verwaltet sein müssen, wie Aktien, Obligationen etc.

Das Schuldnerrisiko

Das Ausfallrisiko steht für den schlimmsten Fall, wenn eine Institution wirtschaftlich bankrott ist oder zumindest Teile des Fremdkapitals nicht mehr zurückzahlen kann. Die Sicherheit einer Anlage ist immer nur so gut wie der Schuldner.

Das Marktrisiko (Volatilität)

Mit Marktrisiko sind nur die Ausschläge im Rahmen von Kursschwankungen gemeint, nicht jedoch das Schuldnerrisiko

Courtage

Entschädigung der Börsenagenten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an der Börse. Die Courtagen sind nicht mehr einheitlich geregelt; jede Bank ist grundsätzlich bei deren Festlegung frei.

CONF Future

Viel populärer als der Swiss Bond Index ist jedoch der Conf Future.Mit ihm wird das langfristige Zinsniveau gemessen.
Die Art der Berechnung des CONF Future ist den internationalen Usanzen weitgehend angeglichen, sodass der CONF Future auch mit analogen Terminkontrakten anderer Länder verglichen werden kann.
Das Instrument wird weiter hinten, im Kapitel über die Derivate ausführlicher dargestellt. '

Commercial Papers

Unter Commercial Papers versteht man Eigenwechsel (Notes), die von führenden Finanzgesellschaften (Finance Paper) oder Industrieunternehmen (Industrial Paper) in relativ kleiner Stückelung (ab USD 10'000) auf Diskontbasis ausgestellt werden. Mit der Ausgabe solcher Wechsel haben die Unternehmungen neben dem Bankkredit eine weitere Quelle für die Kapitalaufnahme geschaffen, die vor allem den saisonalen Geldbedarf decken soll.
Diese Papiere mit Laufzeiten von 3 bis 360 Tagen gelten wegen der meist guten Schuldnerqualität (und der kurzen Laufzeit) als sehr sichere Geldanlagen.

ceteris paribus

Die Erfahrung zeigt, dass die nachgefragte Menge eines Gutes in der Regel mit sinkendem Preis - ceteris paribus - zunimmt und umgekehrt mit steigendem Preis abnimmt.

Certificates of Deposit (CD)

Um kurzfristige Gelder aus dem Handel, der Industrie, den Pensionsfonds usw. zu erhalten, haben die führenden Handelsbanken in den USA anfangs der 60er Jahre ein neues Geldmarktpapier geschaffen, das dank seiner leichten Handelbarkeit grossen Anklang gefunden hat und heute auf dem internationalen Geldmarkt einen beachtlichen Platz einnimmt.
Diese CD sind nichts anderes als eine Bestätigung der betreffenden Bank, einen bestimmten Dollarbetrag erhalten zu haben und ihn nach Ablauf der festgelegten Laufzeit samt dem bei der Ausgabe des Zertifikates festgesetzten Zins zurückzuzahlen. Die Laufzeit für solche CDs liegt in der Regel zwischen 30 und 360 Tagen.

Bonität

Sammelbegriff für verschiedene positiv zu wertende Eigenschaften (wie Zahlungswille, Moral, Charakter etc.) eines Bankkunden oder Anleihensschuldners, die auf seine Kreditwürdigkeit hinweisen.

Bond-Ratings

Das Rating macht eine Aussage darüber, wie es um die Bonität eines Schuldners steht, bzw. wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Zinszahlungen und die Tilgung der Anleihe fristgerecht erfolgen können.

Bilanz

Periodische Gegenüberstellung sämtlicher Aktiven und Passiven auf ein bestimmtes Datum hin (meist der 31.12.). Die Bilanz ist stets ausgeglichen, d.h. die Summe der Aktiven entspricht immer der Summe der Passiven. Die Erstellung einer Jahresbilanz ist für gewisse Gesellschaftsformen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) zwingend vorgeschrieben. Für Banken bestehen darüber hinaus noch besonders weitgehende Vorschriften, die im Bankengesetz geregelt sind.

Bewilligung für natürliche Person die gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben will

Schweizerischer Anlagefondsverband
sie kann sich ausweisen:
einen guten Ruf
eine Fachausbildung (z.B. Banklehre oder gleichwertige Ausbildung); 
mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; 
den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; 
zulässige Vertriebsmodalitäten; und
einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit einer Fondleitung sowie der Depotbank bzw. dem Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, in welchem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.

Bewertung von Unternehmungen

Die Dividende wird meistens in Prozent des Nennwertes formuliert. Aber der Aktionär hat die Aktie wahrscheinlich zu einem höheren Kurs bezogen. Deshalb muss ihn eine andere Prozentzahl interessieren: die Rendite, die sich aus der Dividende gemessen am Kaufpreis ergibt.
Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Ansatzpunkte für die Bewertung von Unternehmungen, nämlich
die Beurteilung des Substanzwertes und der Ertragswert der Zukunft herangezogen wird.  
Die konsequenteste Bewertungsmethode ist die DCF-Methode (Discounted Cash Flow), welche ausschliesslich auf den zukünftigen Ertragserwartungen basiert, welche dann auf den Gegenwartswert (auch Barwert oder Present Value) abdiskontiert werden.

Beurteilung: Fonds-Anlagemöglichkeiten

Die Anlage des Kapitals in Geldmarkt- oder Obligationenfonds ist nicht besonders sinnvoll, weil die Rendite solcher Anlagen kaum namhaft höher ist als bei den traditionellen, nicht-fondsgebundenen Sparversicherungen, während andererseits der bei den traditionellen Versicherungen garantierte Mindestertrag wegfällt.
Interessanter sind bei entsprechend langfristiger Anlage der Erwerb von Aktien- oder Aktienindexfonds oder die Anlage in Portfoliofonds mit einem namhaften Aktienanteil, weil hier ein höherer Anlageerfolg erwartet werden kann als bei Nominalwertanlagen.
 
Die massgebenden Kriterien für die Abwägung zwischen direkten Fondsanlagen und fondsgebundenen Lebensversicherungen sind folgende: 
- Überprüfung der konkreten, voraussichtlichen Steuerersparnis,
- Vergleich dieser Einsparungen mit den in der Regel höheren Kosten von fondsgebundenen Lebensversicherungen, 
- Überprüfung, wie lange eine fondsgebundene Versicherung dauern muss, um mit dem Steuervorteil die Anfangskosten zu amortisieren.
 
In der Regel helfen bei der Beurteilung die standartisierten Steuervergleichsberechnungen der einzelnen Anbieter weiter.

Beteiligungsgesellschaften

Beteiligungsgesellschaften sind sozusagen ein Spezialfall von lnvestment - Gesellschaften. Sie unterscheiden sich aber von diesen insofern fundamental, als sie eine grundsätzlich andere Anlagestrategie verfolgen als lnvestment - Gesellschaften oder die üblichen Anlagefonds.
Anstelle von Diversifikation ist bei den Beteiligungsgesellschaften Konzentration angesagt, d.h. Fokussierung auf ganz wenige, handgepickte, möglichst zukunftsträchtige, und nach Möglichkeit für unterbewertet beurteilte Unternehmungen, um mittelfristig einen möglichst grossen Wertzuwachs zu erreichen.

Beta

Unter Beta versteht man das Verhalten der einzelnen Unternehmungen zu den Bewegungen des Gesamt-Marktes.

Ein Beta von genau 1 bedeutet, dass sich die betreffende Aktie völlig gleich wie der Gesamtmarkt bewegt.

Besonderheiten des Schweizer Bankgeheimnisses im Vergleich zum Ausland

Auskunftspflicht der Banken nur bei Vergehen, nicht bei blossen Übertretungen. Unvollständige Deklaration gilt nur als Übertretung (deshalb keine Auskunftspflicht). Steuerbetrug ist jedoch ein Vergehen. Hier schützt das Bankgeheimnis nicht; die Bank ist auskunftspflichtig.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein Offizialdelikt, d.h. die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen und nicht nur auf Antrag des Geschädigten.

Besitz von Anteilscheinen (thesaurierend)- Besteuerung

Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ''Treuhandlösung'' gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen
Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ''Treuhandlösung'' gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen

Besitz von Anteilscheinen (ausschüttend)- Besteuerung

3.2.2.  Besitz von Anteilscheinen

3.2.2.1. Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer

Bei den Ausschüttungsfonds wird die Einkommensbesteuerung bei den Begünstigten im Umfang und im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung - entsprechend dem Coupon - vorgenommen (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg.  Steuerverwaltung vom 23. November 1989). Sofern die Ausschüttung nur über einen einzigen Coupon erfolgt, bleiben auch die Kapitalgewinne steuerbar. Werden die Kapitalgewinnquote und die Ertragsquote je mit einem Coupon ausgewiesen, sind lediglich die erzielten Vermögenserträge steuerbar. 

Der Ertrag aus inländischen Anlagefonds und Vermögen ähnlicher Art unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %. Auch für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist die Aufteilung der Gewinne in Kapitalgewinne und Erträge wesentlich. Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind ebenfalls die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne, sofern sie über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b VStG).

 Der in der Schweiz domizilierte Anteilscheininhaber kann die Verrechnungssteuer zurückfordern. Voraussetzung ist, dass er seinen Anteil und den Ertrag in der Steuererklärung deklariert. Der ausländische Anteilsinhaber kann die Verrechnungssteuer von 35 % nur im Umfang der in den von der Schweiz mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, stellt der Verrechnungssteuerabzug von 35 % eine endgültige - und damit renditeschmälernde - Belastung dar.

 Unabhängig von Doppelbesteuerungsabkommen können nicht rückforderbare Verrechnungssteuerbelastungen vermieden werden, wenn die Erträge schweizerischer Anlagefonds zu mindestens 80 % aus ausländischen Quellen stammen. In diesen Fällen kann entweder

  • die Verrechnungssteuer nachträglich zurückgefordert werden oder
  • der Verrechnungssteuerabzug unterbleibt gestützt auf eine Erklärung (Affidavit) der depotführenden Bank.

 Eine Bankenerklärung darf nur ausgestellt werden, wenn

  • einem Ausländer im Zeitpunkt der Fälligkeit das Recht zur Nutzung zusteht,
  • der Anteilschein im Zeitpunkt der Fälligkeit im offenen Depot derjenigen Bank liegt, die das Affidavit ausstellt, und
  • der Fondsertrag einem Konto gutgeschrieben wird, das für den Ausländer bei der das Affidavit ausstellenden Bank geführt wird.

Die das Affidavit ausstellenden in- und ausländischen Banken müssen dem Bankengesetz oder einer behördlichen ausländischen Aufsicht unterstehen. Ausländische Banken bedürfen einer Bewilligung der Eidg. Steuerverwaltung.

3.2.2.2. Vermögenssteuer

Anteile an Anlagefonds unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 Abs. 3 AG StG; § 38 Abs. 2 ZH StG; Art. 53 Abs. 3 SG StG). Der Steuerwert wird in der von der Eidg. Steuerverwaltung ausgegebenen Kursliste ausgewiesen. 

Bei den Immobilienfonds ist die steuerliche Beurteilung von folgender Unterscheidung abhängig:

Immobilienfonds   - mit direktem Grundbesitz   - mit indirektem Grundbesitz
Zwischen diesen beiden Hauptgruppen bestehen Mischformen wie
o Immobilienfonds mit direktem und indirektem Grundbesitz;
o Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz und Anlagen in beweglichem Vermögen.
Auch bei den Immobilienfonds ist zwischen Thesaurierungsfonds und Ausschüttungsfonds zu  unterscheiden

Bedingte Kapitalerhöhung

Falls Rechte auf den Bezug neuer Aktien eingeräumt werden (bei Wandel- oder Optionsanleihen und Mitarbeiterbeteiligungen), ist nicht bekannt, wieviele Aktien genau benötigt werden. Hier eignet sich die bedingte Kapitalerhöhung (max. 50 % des AK). Die Erhöhung erfolgt dann 'tropfenweise' im Rahmen der Ausübung der entsprechenden Rechte.

Bankgeheimnis - Auskunftspflicht bei Verfahren im Ausland

In Strafverfahren im Ausland kann von den Banken in der Schweiz nur Auskunft verlangt werden, wenn das vorgeworfene Delikt auch in der Schweiz als Vergehen strafbar ist (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit) und die Schweiz sich in einem Staatsvertrag zur Auskunft, das heisst zur Rechtshilfe, verpflichtet hat. Der ausländische Staat hat in jedem einzelnen Fall in der Schweiz einen Gerichtsentscheid zu erwirken, welcher die Bank zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft und/oder die Aktenedition durch die Bank erfolgen immer nur gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde, niemals direkt gegenüber den ausländischen Gerichten.
'

Bankers' Acceptances

Bankers' sind auf eine Bank bezogene und von ihr akzeptierte Wechsel mit einer Laufzeit von 90 Tagen, manchmal auch von 180 Tagen. In der Regel sind solche Wechsel von amerikanischen Grossbanken akzeptiert und lauten daher meistens auf US-Dollars.
Bankers' Acceptances werden in einem gut ausgebauten Sekundärmarkt auf Diskontbasis gehandelt. Sie gelten als sichere Geldanlage, weil die Wechselschuldner jeweils erstklassige Banken sind.
Auch in London kennt man dieses Papier unter dem Namen Bank Bills. Solche Bills sind von englischen Banken akzeptiert und lauten auf Pfund Sterling.

Ausschüttungsfonds und Wertzuwachsfonds

Für die Beurteilung der Steuerfolgen von Investitionen in Anlagefonds ist zu unterscheiden zwischen, Ausschüttungsfonds und Wertzuwachsfonds (= Thesaurierungsfonds; 
lat. thesaurus = Schatz, reicher Vorrat, Schatzkammer)

Ausländische Hedge Funds

Hedge Funds betreiben eine nicht-traditionelle, 'atypische', teils aggressive Anlagepolitik. Sie wollen anders sein als alle anderen, eine Alternative zu 'Standardfonds'.

Sie investieren in nicht-traditionelle Anlagen wie z.B. in Derivate, Rohstoffe wie Weizen oder Kupfer, oder in Fremdwährungen, oder sie setzen Kredite zur Erzielung von Leverage Effekten ein, oder tätigen Leerverkäufe. 
Oberstes Ziel der Hedge Fonds ist die Erzielung einer (möglichst stabilen) absoluten Rendite. Nicht nur 'relativ gut' sein, sondern absolut, jederzeit[3].
Sie wollen vor allem dann gut abschneiden, wenn es zu Rückschlägen an der Börse kommt. Sie suchen daher Anlagen, welche nicht 'mit dem Markt schwimmen', verfolgen also z.B. entweder eine aggressive Anlagepolitik mit Hebelwirkungen, oder - im Gegenteil - Absicherungsstrategien durch Verkäufe in Aktienindex- oder Zinsfutures.

Damit eignen sich Hedge Funds primär zur Diversifikation, als Gegengewicht zu Fonds, deren Erfolg sich im wesentlichen parallel zum Verlauf bestimmter Märkte verhält.

Der Begriff 'Hedge Fund' ist allerdings etwas irreführend. Die 'Absicherung' besteht in der tiefen oder allenfalls sogar negativen Korrelation der Renditen der Hedge Funds im Vergleich zu den traditionellen Anlagen.

Hedge Funds sind eigenwillige Vehikel. Ihre nicht-traditionelle Anlagepolitik können sie nur verfolgen, wenn sie keinen Anlagerestriktionen unterstehen. Mehrheitlich sind sie als Closed End Funds strukturiert. Viele verlangen von den Anlegern ein hohes Anlagevolumen (z.B. CHF 0,5 Mio. oder mehr) und setzen eine 'Lock-up Period' von 1 Jahr oder mehr fest, während welcher der Anleger nicht verkaufen kann.

Die Performance von Hedge Funds ist erfahrungsgemäss überdurchschnittlich [4], kann aber auch grossen Schwankungen unterliegen.

Im Rahmen der Schweizer Anlagefonds-Gesetzgebung können keine inländischen Hedge Funds gegründet werden. Trotzdem gibt es auch für die Schweiz Alternativen:

  • Schweizer Anleger haben      neuerdings die Möglichkeit, Aktien von Beteiligungsgesellschaften zu      erwerben, welche ihre Mittel ihrerseits in mehrere Hedge Funds      investieren. Die Aktien dieser HedgeFunds-Gesellschaften sind an der Börse      kotiert und können damit so einfach wie 'gewöhnliche' Aktien      erworben werden. Damit können die den Hedge Funds eigenen Nachteile      (grosse Beträge, Sperrfrist bis zur Veräusserung) umgangen werden. Es sind      dies zur Zeit die Aktien folgender Gesellschaften, welche zusammen      gegenwärtig etwas mehr als CHF 600 Mio verwalten:
    • Die Crelnvest (Bank Julius       Bär),
    • Castle Alternative Invest (LGT       Bank in Liechtenstein), 
    • und Altin (Banque Syz).
  • Im Nov. 97 ist die Gründung      eines Schweizer Anlagefonds (Kategorie 'übrige Fonds mit besonderem      Risiko') bewilligt worden, welcher seinerseits in ausländische Hedge      Funds investiert (Fund of Funds-Konstruktion). 
Anlagefonds: Sondervermögen

Mit diesem Ausdruck ist gemeint, dass es sich um ein eigenständiges Vermögen handelt. Das Vermögen ist deshalb ein eigenes Rechtssubjekt, aber kein Steuersubjekt (ausser bei den lmmobilienfonds).

Anlagefonds: sechs wesentliche Elementen

Ein inländischer Anlagefond im Sinne des Anlagefondgesetzes besteht demgemäss aus folgenden sechs wesentlichen Elementen:

  1. Ein Fond ist ein Sondervermögen
  2. das von den Anlegern zum Zwecke der kollektiven Kapitalanlage
  3. auf Grund öffentlicher Werbung aufgebracht worden ist,
  4. das durch die Fondleitung als treuhänderischer Eigentümerin gemäss den Bestimmungen des Kollektivanlagevertrages auf Rechnung der Anleger
  5. in der Regel nach dem Grundgesetz der Risikoverteilung  geführt wird,
  6. wobei der Anleger grundsätzlich jederzeit das Recht hat, seine Anteile dem Fonds zurückzuverkaufen. Dieses Recht wird als sog. jederzeitiges Kündigungsrecht bezeichnet.

Dadurch werden Anlagefonds gesetzlich zwingend zu sogenannt offenen Fonds

Anlagefonds: Öffentliche Werbung

Der Ausdruck ''öffentliche Werbung'' wird sehr extensiv ausgelegt. Selbst das Anpreisen von Anlagefonds in der eigenen Bankengruppe kann schon als öffentliche Werbung gelten

Anlagefonds: Kollektive Kapitalanlage

Die Grundidee ist einfach:
Es wird ein Sammelvermögen gebildet, an welchem der einzelne Anleger einen seiner Einlage entsprechenden Anteil besitzt. Eine persönliche Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Anlagefonds: Kollektivanlagevertrag

Die Grundkonstruktion der Beziehungen zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank ist vertraglich ausgestaltet und nicht gesellschaftsrechtlich.
Diese Konzeption hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Weil der Fonds keine neue Gesellschaft (und damit auch kein neues Steuersubjekt) ist, bleibt steuerrechtlich die Situation gleich, wie wenn der Anleger direkte Anlagen getätigt hätte. Das Fondsvermögen ist damit eine Art treuhänderisches Gebilde auf Grund des sog. 'Kollektiv-Anlagevertrages' zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank.
Im Ausland dagegen sind die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen häufiger. Dies bedeutet, dass der Fonds eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Steuersubjekt ist. Hauptbeispiel: die Luxemburger Fonds.

Anlagefonds: Jederzeitiges Kündigungsrecht

Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ist für Nicht-Juristen eine etwas seltsame Formulierung. Gemeint ist eben die Möglichkeit der Kündigung des genannten Kollektiv-Anlagevertrages, d.h. - einfach ausgedrückt - der Anleger kann die Vertragsbeziehung jederzeit kündigen, sprich, die Anteile jederzeit zurückverkaufen.
Eine Ausnahme besteht höchstens in bezug auf das ''jederzeit''. Bei beschränkter Marktgängigkeit - z.B. bei Immobilien - können Einschränkungen vorgesehen werden.

Anlagefonds: Grundsatz der Risikoverteilung

Die Risikoverteilung ist ein zentraler Aspekt der meisten Anlagefonds. Besondere gesetzliche Anlagevorschriften stellen diesen Grundsatz sicher.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Risikoverteilung besteht bei der Kategorie der sog. 'Übrigen Fonds'. Dort finden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften keine Anwendung.

Anlagefonds: Einteilung nach der Art der Ertragsverwendung

Bei den Ausschüttungsfonds werden die Zins- und Dividendenerträge periodisch - in der Regel jährlich - ausgeschüttet. Dies ist in der Schweiz der Normalfall.
Bei den thesaurierenden Fonds wird der Ertrag immer gerade wieder angelegt, d.h. es gibt keine Ausschüttungen, sondern der Kurswert steigt entsprechend an.

Anlagefonds: Die Kosten (Zusammenfassung)

Die im Fondsgeschäft insgesamt anfallenden Kosten für den Anleger, resp. Erträge für die Finanz-Branche sind erheblich.
Die gesamten laufenden Kosten (d.h. ausgewiesene und verdeckte Kosten) dürften im Durchschnitt mindestens 2 % der Fondsvermögen pro Jahr ausmachen, wobei die Kosten bei den Aktienfonds namhaft höher sind (sowohl höhere Management Fee als auch höhere Transaktionsspesen; Gesamtkosten um die 3 %) als bei den Obligationen- oder Geldmarktfonds. Dies bedeutet, dass schon nur für die in der Schweiz geführten Anlagefonds, welche ein Vermögen von rund CHF 50 Mrd. ausmachen, - bei der Annahme von durchschnittlich 2 % Kosten - Erträge von rund CHF 1 Mrd. anfallen.
Zusätzlich verbleibt natürlich auch bei den im Ausland geführten Fonds, welche in der Schweiz verkauft werden und die in Schweizer Depots geführt werden, ein namhafter Ertrag in der Schweiz.

Anlagefonds: Die Kosten

Allgemeines
Als Grundsatz gilt, dass dem Fonds nur solche Kosten belastet werden dürfen, welche im Fondsreglement ausdrücklich aufgeführt sind. Dabei ist es zulässig, im Reglement Maximalsätze festzuhalten, die - was in der Regel der Fall ist - in der Praxis dann nicht voll ausgeschöpft werden.
In bezug auf die Kostenarten ist zwischen einmaligen und wiederkehrenden oder laufenden Kosten zu unterscheiden. Die einmaligen Kosten verringern zwar die Anlagesumme, haben aber keinen Einfluss auf die Performance des Anlagefonds.

Anlagefonds: Die Erträge

Die jährlichen Zins- und Dividendeneinnahmen werden von den meisten Fonds vollumfänglich an die Anteilscheininhaber ausgeschüttet (bei einigen Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt; sog. thesaurierende Fonds). Kapitalgewinne hingegen werden nur teilweise an die Anteilscheininhaber ausgeschüttet. Der Restbetrag wird wieder in den Fonds angelegt.
Die Ertragsausschüttungen von schweizerischen Anlagefonds unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer, ausser die Erträge des betreffenden Fonds würden zu mindestens 80 % aus dem Ausland stammen. In diesem Fall kann den ausländischen Anlegern gegen die sog. ''Bankenerklärung'' der Ertrag brutto (d.h. ohne Abzug der Verrechnungssteuer) gutgeschrieben werden. Der Anlagefonds hat die Möglichkeit, realisierte Kapitalgewinne mit einem separaten Coupon an die Anteilscheininhaber auszuschütten. Diese Ausschüttungen unterstehen nicht der Verrechnungssteuer.
Bei den ausländischen Fonds wird ebenfalls keine eidg. Verrechnungssteuer erhoben, denn massgebend sind die Steuervorschriften des Fondsdomizillandes. Luxemburg z.B. erhebt keine Quellensteuern, während beispielsweise bei amerikanischen Fonds die sog. Withholding Tax anfällt.

Anlagefonds: Der Rücknahmepreis

Der Rücknahmepreis entspricht dem Inventarwert pro Anteilschein abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission.

Anlagefonds: Der lnventarwert

Inventarwert pro Titel = Wert des Fondsvermögens : Anzahl umlaufender Anteilscheine

Anlagefonds: Der Ausgabepreis

Der Ausgabepreis entspricht dem lnventarwert pro Anteilschein, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission.

Anlageberatung

Bei der Anlageberatung geht es hauptsächlich um folgende Aufgaben:
die Ermittlung der individuellen Kundenwünsche (sog. Kundenprofil, das die finanzielle Ausgangslage, die Anlageziele und die Risikobereitschaft, sowie die Risikofähigkeit des Kunden aufzeigen soll), die Ableitung eines optimalen Anlagekonzeptes und die Umsetzung in einen Vorschlag für eine konkrete, massgeschneiderte Portfoliostruktur.

Angebotskurve

Die Angebotskurve zeigt, welche Mengen die Anbieter zu unterschiedlichen Preisen zu verkaufen bereit sind.

Aktivgeschäft

Bankgeschäfte, welche ihren Niederschlag auf der Aktivseite Aktiven der Bilanz finden. Insbesondere sind dies alle Arten von Kreditgewährungen wie Blankokredite, gedeckte Kredite, Hypotheken etc.

Aktiven

In der Bilanz auf der linken Seite aufgeführte Guthaben oder Vermögenswerte einer Unternehmung.
Gegenstück Passiven.

Aktienindex

Kennziffer zur Beobachtung der Kursentwicklung der Aktien der Börse. Die tägliche Veränderung der Aktienkurse und somit der Kennziffer ermöglicht es, die Tendenz an der Börse zu verfolgen. In der Schweiz ist der wichtigste Aktienindex der Swiss Performance Index (SPI). Der wohl berühmteste ausländische Aktienindex ist der Dow Jones Index.

Aktienfonds

Manager von Aktienfonds können in Aktien oder Wandelanleihen (wenn diese Aktiencharakter erhalten haben) investieren. Das Fondsprospekt definiert oft auch den Sitz der Gesellschaften, deren Wertpapiere für den Fonds gekauft werden dürfen.

Aktien

Die Aktie verkörpert einen Anteil am Eigenkapital einer Aktiengesellschaft (AG). Die AG gehört den Aktionären; und umgekehrt ist der Aktionär (Mit-) Eigentümer der AG.
Die Aktie ist ein Wertpapier[1] und gewährt dem Eigentümer Mitgliedschafts- und Vermögensrechte.
Als Miteigentümer hat der Aktionär Anspruch auf Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn, trägt aber auch im Rahmen seines Aktienanteils am Geschäftsrisiko mit. Arbeitet die Aktiengesellschaft erfolgreich, steigt der Wert der Aktien und der Aktionär erhält eine Gewinnausschüttung (Dividende). Arbeitet sie nicht erfolgreich, verliert die Aktie an Wert, die Gewinnausschüttung muss gekürzt werden oder fällt sogar aus.