Swiss Market Index (SMI)
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Der Swiss Market Index besteht aus den liquidesten Titeln inländischer Grossunternehmen und enthält damit alle Schweizer Blue Chips (Blue Chips: Vor allem in den USA gebräuchliche Bezeichnung für Aktien von großen, international bekannten und weltweit bedeutenden Unternehmen).
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Swiss Bond Index
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Was der SMI und der SPI für den Aktienmarkt, ist der Swiss Bond Index (SBI) für den Schweizer Obligationenmarkt. Der Indexkorb umfasst Obligationen mit Nominalbeträgen von mindestens CHF 100 Mio und Restlaufzeiten zwischen 1 und 15 Jahren. Der SBI hat in der Vermögensverwaltung zum Performance-Vergleich praktische Bedeutung. Immer häufiger werden auch die Teilindizes des SBI als Benchmarks herangezogen. Der bekannteste Teil-Index ist der Swiss Domestic Bond Government Index (Bundesanleihen). Der Swiss Bond Index wird z.B. in folgenden Medien publiziert: NZZ,Finanz und Wirtschaft, Investdata (42,1), Reuters (IDX2.Z CHAIN) und Bloomberg.
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Substanzwert
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Der Substanzwert bezeichnet den Wert sämtlicher einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Mittel des Umlauf- und Anlagevermögens. Er zeigt, was es kosten würde, wenn man diese Unternehmung heute neu errichten würde. Reine Substanzwert-Betrachtungen sind für kotierte Gesellschaften kaum angemessen.
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Stundungsfrist
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Zeitraum, der zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wird und den Zweck hat, die Fälligkeit einer Forderung um eine gewisse Dauer hinauszuschieben.
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Strukturierte Produkte
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Bei den strukturierten Produkten geht es immer um eine Zusammensetzung, resp. Kombination verschiedener Elemente, in der Regel um die Kombination einer (häufig kurzfristigen) festverzinslichen Anlage, welche eine Minirnalrendite garantiert, mit einem Derivat (meistens eine Call-Qption), welches die Chance auf einen Zusatzertrag gewährt.
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Steuersubjekt
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Der Kollektivanlagevertrag begründet nach der für die Steuerpraxis heute massgebenden Auffassung ein quasi-treuhänderisches Verhältnis zwischen Anteilscheininhaber und Fondsleitung (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8.A., Bern 1999, Rz 127 zu § 30). Steuerlich wird die Beteiligung an einem Anlagefonds deshalb so behandelt, wie wenn der Anleger das Fondsvermögen seinem Anteil entsprechend direkt halten würde. Den Anlagefonds kommt deshalb in der Regel keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind nicht Steuersubjekt. Höhn/Waldburger sprechen hier vom steuerlichen ''Durchgriff' auf den Anleger. Bei diesem allein werden Fondsvermögen und Erträge besteuert (Steuerrecht Bd. II, Rz 128 zu § 30). Dagegen sind die vom Fonds erzielten Kapitalgewinne nicht steuerbar (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; Art. 37 lit. b SG StG; § 33 lit. i AG StG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden aus steuerlicher Sicht lediglich die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, die in Kapitel 5 behandelt werden. Diesen wird zu Steuerzwecken Rechtspersönlichkeit zuerkannt, soweit die Erträge aus direktem Grundbesitz betroffen sind. Darüber hinaus sind die Anlagefonds berechtigt, die Verrechnungssteuer auf Erträgen zurückzufordern (Art. 26 VStG):
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Steueroptimierungsmöglichkeiten
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- Weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer bei Verkauf von Obligationen mit langer Marchzinsperiode. Andererseits Vorsicht bei (Inland-)Anleihen mit langer Marchzinsperiode. Der Kauf solcher Obligationen sollte vor allem bei Inlandschuldnern vermieden werden, weil derjenige, der den Zins ausbezahlt erhält, den gesamten Zinsertrag versteuern muss und bei Inland-Anleihen auch noch die Verrechnungssteuer abgezogen erhält.
- Der Erwerb von Obligationen mit tiefem Coupon (Zinssatz) zu einem Kurs namhaft unter pari (Discount Bonds) ist für Privatanleger steuerlich interessant, weil der Kapitalgewinn nicht steuerpflichtig ist.
- Bei Options- und Wandelobligationen mit einem tiefen Coupon und Kursgewinnpotential beschränkt sich die Einkommenssteuer auf den Zinsteil.
- Keine Verrechnungssteuer bei CHF-Anleihen ausländischer Schuldner und bei den Eurobonds.
- Je nach Kanton kann der Erwerb (und die rechtzeitige Veräusserung) von Zerobonds interessant sein.
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Stammaktien
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Als Stammaktien werden die 'gewöhnlichen' Aktien bezeichnet, wenn sie von den Vorzugs- oder Prioritätsaktien unterschieden werden sollen.
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Solvabilität - Begriffserläuterung
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Unter Solvabilität versteht man die von der Zusammensetzung des Versicherungsbestandes abhängige Relation zwischen Beitragseinnahmen und Schäden einerseits und Eigenkapital andererseits, oder kürzer ausgedrückt, die Ausstattung mit Eigenmitteln. Nach § 53c VAG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden. Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendugen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Maßgebend ist der jeweils höhere Index. (vgl. § 1 KapitalausstattungsVO).
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SNMI
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Seit Anfang März 2000 wird für den Schweizer New Market ein eigener Index geführt. Darin wird jede am New Market gehandelte Gesellschaft nach dem 1. Handelstag in den Index aufgenommen. Der SNMI wird sowohl als Preisindex wie als Total Return Index geführt.
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