Vertragsdauer
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Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer oder wenigstens eines Kündigungsrechtes gehört zu den objektiv wesentlichen Punkten des Versicherungsvertrages. Die Vertragsdauer ist vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes zu unterscheiden. Nachträgliche Änderungen der Vertragsdauer, allenfalls einzelner Bestandteile, sind möglich. Dadurch kann eine Lebensversicherung auch im zeitlichen Ablauf stets den aktuellen Erfordernissen angepasst werden.
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Vertreter, gesetzlicher
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Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt.
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Verwertbarkeit (bei Konkurs/Pfändung)
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Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach vorgängiger Pfändung bzw. im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden. Das Rückkaufsbegehren stellt das Betreibungs- bzw. das Konkursamt. Mit dem Rückkaufswert werden die Forderungen des/der Gläubiger/s ganz oder teilweise befriedigt. Eine Verwertung kann aber nur erfolgen, wenn der Vertrag nicht durch das Konkursprivileg geschützt ist oder wenn es sich nicht um eine gebundene Vorsorge-Police handelt.
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Verzicht
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Verzinsung der Altersguthaben
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Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Altersguthaben fest. Er beträgt gegenwärtig (Stand 1998) 4 Prozent (Art. 12 BVV 2).
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VN
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Abkürzung für "Versicherungsnehmer"
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Vollwertversicherung
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Vorauszahlung
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Vorauszahlungszins
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Zins für auf Versicherungspolicen gewährte "Darlehen". Er ist vorschüssig zu Beginn des Versicherungsjahres zu bezahlen.
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Vorbehalt
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