Preiselastizität der Nachfrage
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Veränderung der nachgefragten Menge in % ---------------------------------------- Veränderung des Preises in %
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Pfändung
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Amtliche Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, die letztlich der Sicherstellung eines Anspruchs des Gläubigers dient.
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Pfandrecht1
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Ein Pfandrecht ist ein Sicherungsmittel für eine Forderung. [Beispiel: Hypothekarvertrag = Kreditvertrag, der durch eine Liegenschaft (Pfand) gesichert ist.] Wird diese Forderung nicht erfüllt, kann sich der Gläubiger am Wert des Pfandes schadlos halten.
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Passivgeschäft
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Mit Passivgeschäft bezeichnet man die Geschäfte, mit denen sich die Banken Gelder beschaffen, um sie auf der Aktivseite in Form von Krediten wieder ausleihen zu können. Die wichtigsten Passivposten sind die Spareinlagen, Festgelder, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Anleihensobligationen.
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Passiven
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Rechte Seite der Bilanz einer Unternehmung, welche die Schuldner oder Verbindlichkeiten aufzeigt. Die Passiven zeigen auch, wie eine Unternehmung finanziert ist. Gegenstück Aktiven.
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Partizipationsschein
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Einfach gesagt ist der PS als stimmrechtslose Aktie resp. Aktie nur mit Vermögensrechten ausgestaltet worden. Der Partizipationsschein verleiht dem Inhaber keine Mitbestimmungs-, sondern nur Vermögensrechte, also Miteigentum am Unternehmungskapital und Anspruch auf Teilhabe am Gewinn.
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Parikurs
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Kurs, der bei Wertpapieren dem Nennwert, bei Devisen der Währungsparität entspricht.
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Orderpapier
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Durch Indossament übertragbares Wertpapier: entweder geborenes Orderpapier, wie Check und Wechsel oder Wertpapier, das erst durch Beifügung der Orderklausel oder an Order zum Orderpapier wird. Bei Blankoindossierung entspricht das Orderpapier praktisch dem Inhaberpapier.
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Ordentliche Kapitalerhöhung
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Der Verwaltungsrat wird beauftragt, eine Kapitalerhöhung in einem bestimmten Umfang innert drei Monaten durchzuführen, und zwar zu bestimmten, von der GV festgelegten Bedingungen.
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Optionsanleihen
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Bei der Optionsanleihe (Warrant Bonds) können zusätzlich zur Obligation Aktien erworben werden. Bei Optionsanleihen werden Aktien nicht durch Umtausch erworben, sondern in Ergänzung zur Obligation, welche auch bei Erwerb der Aktien bestehen bleibt. Das Optionsrecht, resp. der Bezugsschein, führt also ein Eigenleben, unabhängig von der Anleihe.
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Option - Rechte und Pflichten bei Calls und Puts
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| Käufer | Verkäufer (resp. Schreiber) | CALLs | DARF kaufen | MUSS verkaufen (resp. liefern) | Erwartung betr. Kursentwicklung | Der Käufer ist Optimist, erwartet steigende Kurse, sodass der Wert seiner Calls überdurchschnittlich steigen wird. | Der Schreiber ist Pessimist, will die Prämie (d.h. den Preis für die Option) einkassieren, ohne die Titel effektiv liefern zu müssen, sodass er die Performance verbessern kann. | PUTs | DARF verkaufen | MUSS kaufen (resp. übernehmen) | Erwartung betr. Kursentwicklung | Der Put-Käufer ist Pessimist, er will sich gegen sinkende Kurse absichern, indem er die Titel dem Schreiber andienen kann, wenn sie unter den Ausübungspreis fallen. | Der Put-Schreiber ist Optimist, er erwartet gleichbleibende oder steigende Kurse, sodass er die Prämie einkassieren kann, ohne dass er beim erwarteten Anstieg der Kurse (oder bei einer Seitwärtsbewegung) die Titel übernehmen muss. |
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Option
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Das Recht, einen Basiswert zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben oder zu verkaufen, aber keine Verpflichtung Call bedeutet hier holen, abrufen oder eben erwerben, kaufen. Put heisst hier abstossen, weggeben, losbringen oder eben verkaufen. Der Verkäufer oder Schreiber ist die Gegenpartei des Optionskäufers Eselsleiter für Unterscheidung. Amerikanisch = alle Tage Die Optionen auf einzelne Titel an der EUREX beispielsweise sind amerikanische Optionen. | Der Käufer einer Option erwirbt das Recht, aber nicht die Pflicht, - eine festgelegte Menge
- eines bestimmten Produktes (Basiswert)
- während einer bestimmten Laufzeit (Verfalltermin)
- zu einem vereinbarten Preis (Ausübungspreis; strike)
- zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put).
Wir unterscheiden zwischen der Call-Option, die dem Käufer ein Kaufsrecht gewährt, und der Put-Option, die dem Käufer ein Verkaufsrecht gibt. Den Preis, den der Käufer für dieses Recht bezahlt, nennt man Prämie. Für den Verkäufer der Option besteht die Verpflichtung, die bestimmte Ware zum fixierten Preis (Ausgabepreis) zu liefern oder entgegenzunehmen, wenn dies die Gegenpartei wünscht. Wir unterscheiden zwischen europäischen und amerikanischen Optionen. Der Unterschied dieser beiden Optionsarten besteht in der Ausübung: - Eine europäische Option kann nur am Ende der Laufzeit ausgeübt werden.
- Eine amerikanische Option kann während der ganzen Laufzeit jederzeit ausgeübt werden.
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OGAW
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Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
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offshore Private Banking
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Die grenzüberschreitende Anlageberatung und Vermögensverwaltung wird auch als Offshore (Private) Banking bezeichnet.
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offene oder geschlossene Fonds
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Offen bedeutet, dass sowohl neue Anteilscheine nach Massgabe der Zeichnung durch Anleger herausgegeben werden können, als auch dass Anteile jederzeit zurückgegeben werden können. Gesetzlich zwingend ist dabei in der Schweiz nur das jederzeitige Rückgaberecht. Geschlossen bedeutet, dass - wie bei einer AG - das Anlagekapital nicht kontinuierlich erhöht oder reduziert werden kann, sondern nur im Rahmen besonderer Erhöhungs- oder Herabsetzungsverfahren. Solche geschlossene Vehikel dürfen nicht in der Form eines Anlagefonds gemäss AFG geführt werden. Hingegen können sie als Investment-, Anlage- oder Beteiligungsgesellschaften in der Form einer AG bestehen.
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Obligationenfonds (Bond Funds)
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Die Mittel eines Obligationenfonds werden in Obligationen mit oder ohne Coupon (Zerobonds), Wandel- und Optionsanleihen sowie in (Floating Rate) Notes angelegt. Die Laufzeit der festverzinslichen Anlagen muss mehr als ein Jahr betragen. Obligationenfonds sind für mittel- bis langfristig agierende Investoren geeignet, die auf ein regelmässiges Einkommen durch Zinsertrag angewiesen sind. Obligationenfonds lassen sich weiter nach Währung, Schuldnerqualität und Restlaufzeit (Duration) unterteilen. weit verbreitet.
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Obligationen mit variablem Zinssatz
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Obligationen mit variablem Zinssatz, auch Floating Rate Bonds genannt, sind Anleihen mit hoher Kursstabilität Als Basiszinssatz wird die London Interbank Offered Rate (LIBOR) benützt. Der LIBOR ist der Zinssatz, zu welchem erstklassige Banken in London Blanko-Kredite aufnehmen können. Floating Rate Bonds sind ein Substitut für Geldmarktanlagen
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Obligationen im Quervergleich zu anderen Anlageinstrumenten
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Obligationen guter Schuldner sind zwar relativ sicher, aber ertragsschwach, vor allem bei der Beurteilung nach Steuern. Wenn es im Einzelfall möglich ist, festverzinsliche Anlagen in der Form von Lebensversicherungen zu tätigen, ist dies steuerlich deutlich attraktiver. Im Vergleich zu Aktien sind Obligationen nur im kurz- bis mittelfristigen Bereich konkurrenzfähig
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Obligation
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Wertpapier, das eine Geldleistung zum Inhalt hat. Obligationen werden in der Regel zum Zweck der mittel- bis langfristigen Aufnahme von Kapital ausgegeben. Die Verzinsung ist während der Laufzeit gleich (es gibt aber einige wenige Ausnahmen) und richtet sich nach der Höhe des aktuellen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt, der Laufzeit der Obligation und der Bonität des Schuldners. Das Wertpapier selbst wird Obligation genannt und verkörpert einen Teil der gesamten Kapitalaufnahme (Anleihe). Im generellen Sprachgebrauch versteht man unter Obligation auch eine Verpflichtung zwischen zwei oder mehreren Personen, wobei die eine Seite den Schuldner und die andere Seite den Gläubiger darstellt.
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Notes und Kassascheine
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Notes sind mittelfristige Schuldverschreibungen in- und ausländischer Schuldner Notes und Kassascheine sind Wertpapiere, die im Rahmen von Privatplazierungen herausgegeben werden. Diese sind unter institutionellen Anlegern und grossen Privatanlegern recht beliebt. Als Notes bezeichnet man Privatplazierungen ausländischer Schuldner. Wie bei den Obligationen ausländischer Schuldner besteht hier kein Verrechnungssteuerabzug auf den Zinsen. Privatplazierungen inländischer Schuldner werden häufig als Kassascheine bezeichnet. Kassascheine sind verrechnungssteuerpflichtig.
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Nennwert
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Der auf Wertpapieren angegebene (nominelle) Forderungsbetrag im Unterschied zum effektiven Kurswert / Marktwert
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Nationalbank1
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Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralbank. Der Bund hat ihr das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten gegeben. Die Hauptaufgaben sind: den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine im Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen (Geldmenge).
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Namenaktien
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Die Namenaktie lautet auf den Namen des Aktionärs. Sie ist ein Order-Papier. Der Namenaktionär hat die gleichen Rechte wie der Besitzer von Inhaberaktien, mit zwei Vorbehalten: Zusätzlich zur Übergabe bedarf es bei der Namenaktie einer schriftlichen Abtretungserklärung (Indossament oder Zession) des Verkäufers. Bei kotierten Gesellschaften wird diese Formalität in der Praxis dadurch überbrückt, dass der Aktionär der Bank eine Übertragungsvollmacht erteilt, in der Regel bereits auf dem Eintragungsformular. Beim Verkauf kann dann die Bank die Abtretungserklärung ausfüllen. Damit erhält der neue Aktionär sämtliche Vermögensrechte. Seine Mitwirkungsrechte kann der Erwerber jedoch erst ausüben, wenn er in das Aktienbuch (eigentlich ein 'Aktionärs'-Buch) der Gesellschaft eingetragen worden ist. Dadurch hat die Gesellschaft jederzeit eine weitgehende Kontrolle über den Aktionärskreis.
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Namenaktie
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Aktie, die auf den Namen lautet und deren Eigentümer oder Nutzniesser im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen ist. Dies erschwert den Handel mit solchen Titeln. Namenaktien können aber trotzdem an den Effektenbörsen kotiert und gehandelt werden. Gegensatz: Inhaberaktie.
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Nachfragekurve
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Die Nachfragekurve zeigt, welche Mengen die Nachfrager zu unterschiedlichen Preisen zu kaufen bereit sind.
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Modell der vollkommenen Konkurrenz
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- Die angebotenen Birnen sind völlig homogen, d.h. die Birnen der einzelnen Anbieter sind völlig gleich, sie lassen sich voneinander nicht unterscheiden.
- Es gibt eine grosse Anzahl von Marktteilnehmern, sowohl auf der Anbieter- als auch auf der Nachfragerseite. Der einzelne Marktteilnehmer kann mit seinem Verhalten das Marktgeschehen nicht beeinflussen.
- Ein freier Zutritt zum Markt ist gewährleistet. Es bestehen also keinerlei Marktzutrittsbeschränkungen, weder durch administrative noch durch gesetzliche Hemmnisse.
- Die Marktteilnehmer sind bezüglich Preisen und Mengen der Birnen vollständig informiert. Die Anbieter können deshalb die identischen Birnen nicht zu unterschiedlichen Preisen verkaufen.
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Merkmale von Obligationen
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Obligationen sind Geldwerte Der Anleger übernimmt ein Schuldnerrisiko (Ausfallrisiko). Im Emissionsinserat, das in der Presse veröffentlicht wird, sind die Konditionen aufgeführt. Es zeigt gleichzeitig die verschiedenen Merkmale von Obligationen an.
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Merkblatt über die steuerliche Behandlung von inländischen lnvestment-Clubs
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1. Im Allgemeinen werden lnvestment-Clubs durch Sparer gebildet, welche sich zusammen schliessen, um gemeinsam mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln Wertpapiere nach eigener Wahl zu erwerben. Die Mitglieder solcher Clubs verpflichten sich in der Regel, periodisch einen vereinbarten Betrag in die gemeinsame Kasse zu bezahlen. Diese Mittel werden laufend in Wertpapiere angelegt. Daher sind die lnvestment-Clubs meistens einfach organisierte Gebilde mit einem relativ kleinen gemeinschaftlichen Vermögen. Sie verzichten auf eine öffentliche Werbung und geben auch keine Anteilscheine aus. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG) vom 18.März 1994 sind sie nicht zu den Anlagefonds zu zählen. 2. Haben sich nicht mehr als zwanzig Personen vertragsmässig miteinander als lnvestment-Club verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten, so kann ihnen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgrund von Art. 60 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen (Details s. Ziffer 5). 3. Mitgliedern enge persönliche Beziehungen bestehen. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied etwas zum Erreichen des angestrebten Zweckes beiträgt (gemeinsame Verwaltung) und dass sich die Mitgliedertätigkeit nicht nur darauf beschränkt, die monatlichen Kapitaleinzahlungen zu leisten, die Ausschüttungen entgegenzunehmen, die Jahresversammlungen zu besuchen oder ein Vorstandsmandat anzunehmen. 4. Bei den direkten Steuern kann ein lnvestment-Club nicht als Steuersubjekt gelten. Somit haben die Mitglieder in ihren persönlichen Steuererklärungen ihren Anteil am Clubvermögen und dessen Ertrag (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung) zu deklarieren. 5. Hinsichtlich der Rückforderung der Verrechnungssteuer, des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA oder der ausländischen Quellensteuern ist Folgendes zu beachten: 5.1 - Grundregel: Dem Club steht als einfache Gesellschaft grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung der vorerwähnten Steuern zu. Diese Ansprüche sind primär von den einzelnen Mitgliedern persönlich, gemäss ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen und an dessen Ertrag, bei der für sie zuständigen Verrechnungssteuerbehörde geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat der Clubkassier jedem Mitglied jährlich eine Bescheinigung mit folgenden Angaben auszuhändigen: Name und Wohnadresse des Beteiligten; seinen Anteil am Vermögen und effektiv realisierten Ertrag (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung); anteilmässige Belastung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA mit den in den Rückerstattungsanträgen anzugebenden Bruttoerträgen. Auf der Bescheinigung ist zudem zu vermerken, dass sie als Beleg dem Rückerstattungsantrag beizulegen ist. 5.2. Vereinfachtes Verfahren: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann auf Grund von Art. 60, Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) den Mitgliedern mit Wohnsitz in der Schweiz unter den nachstehenden Bedingungen gestatten, die Rückforderung der Verrechnungsteuer durch gemeinsamen Antrag (Form 25), laufend auf den Namen des lnvestment-Clubs, beim Bund geltend zu machen: Der Club muss sich verpflichten, der ESTV jedem jährlich einzureichenden Rückerstattungsantrag unaufgefordert die entsprechende Jahresrechnung mit einem Wertschriftenverzeichnis (inkl. allfällige ausl. Valoreri) sowie eine Mitgliederliste, mit folgenden Angaben beizulegen: Name und Wohnadresse, Kantonsinitialen, Anteil am Vermögen und effektiv realisierten Ertrag pro Mitglied (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung). Der Club hat der ESTV das Recht zur Überprüfung der Clubbuchhaltung einzuräumen. Die gemäss Buchstabe a) gemeldeten Verhältnisse werden den zuständigen Steuerbehörden bekannt gegeben, damit diese die Deklarationen der beteiligten Mitglieder für die direkten Steuern überprüfen können. Das vereinfachte Verfahren kann auch für die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie der Quellensteuern aus Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich, und Schweden angewendet werden, soweit diese Steuern gemäss den von der Schweiz mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen rückerstattbar sind. Der Anspruch erstreckt sich selbstverständlich nur auf den Anteil der Mitglieder mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Rückerstattungsanträge und die Belege müssen der ESTV und nicht den kantonalen Steuerämtern zur Weiterleitung an die ausländischen Fiskalbehörden eingereicht werden. Die übrigen Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, lehnen dieses vereinfachte Verfahren ab. Für die in diesen Staaten erhobenen Quellensteuern hat jeder Gesellschafter das Recht, einen persönlichen Antrag auf Rückerstattung der auf seinem Ertragsanteil erhobenen Steuer bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde einzureichen. 6. Pauschale Steueranrechnung Ein lnvestment-Club hat grundsätzlich kein Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Daran ändert nichts, dass der Club gemäss den vorerwähnten Abmachungen als Antragsteller für die Rückforderung gewisser ausländischer Quellensteuern auftreten kann. Sofern die nicht rückforderbare Steuer den Betrag von Fr. 30.- pro Antragsteller übersteigt, hat hingegen das einzelne Clubmitglied die Möglichkeit, seinen Anteil an den begrenzten ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen mit Formular DA-1 bei der für ihn zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu beantragen.
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Marge
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Differenz zwischen Aktiv- und Passivzinssätzen (Aktiven, Passiven) der Bank sowie zwischen den An- und Verkaufspreisen von ausländischen Währungen, Devisen und Edelmetallen. Sicherheitsspanne in der Belehnung von Wertpapieren bei der Gewährung von Lombardkrediten. Die Marge dient als Vorsicht vor allfälligen Kursveränderungen nach unten.
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Mahnfrist
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Zeitraum, den der Gläubiger oder das Gesetz dem Schuldner zur Bezahlung einer Forderung ansetzt.
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Luxemburg
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Der einzige steuerliche Nachteil in Luxemburg liegt in der sog.Taxe d'abonnement, einer Steuer von 0,06 % p.a. auf dem Fondsvermögen. Luxemburg hat der Schweiz klar den Rang abgelaufen. Die Hauptgründe liegen in der liberaleren Steuersituation des Landes, indem weder eine Quellensteuer (im Sinne unserer Verrechnungssteuer) noch eine Umsatzabgabe erhoben wird, und im von Luxemburg her gewährten ''EU-Pass'' (vgl. oben die Ausführungen über die UCITS) für den Vertrieb Iuxembourgischer Fonds. Einzelne Probleme der Schweiz sind zwar durch das neue AFG aufgehoben worden. Insbesondere wurden die Anlagevorschriften für die Effektenfonds dem europäischen Standard angepasst. Die Kategorie der ''Effektenfonds'' gemäss AFG entsprechen im wesentlichen den UCITS. Im Rahmen der Kategorie der sog. ''übrigen Fonds'' bietet die Schweiz sogar mehr Freiheit als die EU. Es ist aber trotzdem nicht zu erwarten, dass es zu einem namhaften Rückfluss von Anlagefonds in der Schweiz kommt, weil die Hauptprobleme, nämlich die Steuern und der fehlende EU-Pass, nach wie vor bestehen. Dabei geht es im Gebiet der Steuern nicht nur um die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgaben, sondern auch um die höhere Besteuerung der Fondsmanagement-Gesellschaften. In Luxemburg dominiert der Fonds in Gesellschaftsform (im Gegensatz zur für AFG-Fonds zwingenden vertraglichen Struktur in der Schweiz).Die Struktur der Gesellschaftsform führt dazu, dass eben auch jährlich eine Generalversammlung durchgeführt wird, an welcher sich die Anleger, welche gleichzeitig auch Aktionäre dieser Gesellschaft sind, mit Stimm- und Wahlrecht äussern können.
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Lombardpolitik
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Die Lombardpolitik gehört zu den klassischen Instrumenten der Geldpolitik. Gegen Hinterlegung von erstklassigen Wertpapieren können Banken zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bei der Zentralbank (Nationalbank) Geld aufnehmen. Der Zins, der für diesen Lombardkredit bezahlt werden muss, heisst Lombardsatz. Durch Erhöhung oder Senkung des Lombardsatzes, Beschränkung oder Erweiterung der Lombardkontingente oder Änderung der qualitativen Anforderungen an lombardfähige Wertpapiere kann die Notenbank die Liquidität der Geschäftsbanken und damit den Preis für Kredite beeinflussen, was sich beispielsweise über die Investitionstätigkeit auf die Konjunkturlage auswirken kann. Die Lomardpolitik spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. Hauptinstrument der schweizerischen Geldpolitik bildet der An- und Verkauf von Devisen.
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Lombardkredite
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In Notfällen können die Banken ihre Liquiditätsengpässe auch mit Lombardkrediten überbrücken. Einen solchen Kredit gewährt die SNB gegen Hinterlegung von bestimmten Wertpapieren. Gewährt sie einen Lombardkredit, steigt die Notenbankgeldmenge; wird der Kredit zurückbezahlt, sinkt sie wieder. Lombardkredite werden zum offiziellen Lombardsatz gewährt.
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Lombardkredit
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Bankkredit, wobei die Wertschriften des Kreditnehmers der Bank als Sicherheit verpfändet werden.
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Liechtenstein und andere Standorte
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Im Verlauf von 1996 ist auch in Liechtenstein die Möglichkeit der Emission von Anlagefonds geschaffen worden. Da jedoch Vaduz bei weitem nicht über die Ressourcen von Luxemburg verfügt, ist nicht zu erwarten, dass hier ein neuer Boom ausbricht. Zu den weiteren attraktiven Standorten für Fonds ist vor allem Irland mit Hauptstandort Dublin zu erwähnen. Auch dort wird die Fondsindustrie bewusst durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen gefördert. Der interessanteste Standort dürfte aber Luxemburg bleiben.
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Leasing
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Leasing ist das Vermieten von Gütern, wobei die Mietzahlungen bei einem eventuellen späteren Kauf angerechnet werden können.
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Kurswert / Marktwert
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Grundsätzlich ist der Kurswert / Marktwert einer Anleihe von zwei Einflusskategorien abhängig: - Wertpapierspezifischen Faktoren wie Zinscoupon, (Rest-) Laufzeit,Tilgungsbetrag, Schuldnerqualität usw. und
- dem aktuellen Marktzinssatz und damit dem fundamentalökonomischen Umfeld.
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Kursveränderung / Kapitalveränderung
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Gewinne oder Verluste (real oder buchmässig) werden wie folgt berechnet: Tageskurs oder Verkaufspreis minus investiertes Kapital.
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Korrelationskoeffizient
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Korrelation bedeutet hier die Abhängigkeit mehrerer Anlagen zu resp. voneinander. Ein Korrelationskoeffizient von 1 bedeutet perfekte Parallelität, also ein genau gleichlaufendes Verhalten mehrerer Titel. Ein Korrelationskoeffizient von 0 bedeutet, dass überhaupt kein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Anlagen besteht. Ein Korrelationskoeffizient von - 1 besagt, dass sich die Anlagen genau gegenläufig verhalten.
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Konjunkturschwankungen
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Schwankungen im Auslastungsgrad des Produktionspotentials nennt man Konjunkturschwankungen.
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Kombinationen zwischen Substanz- und Ertragswert
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Natürlich gibt es auch Kombinationsmöglichkeiten, z.B. die in der Schweiz vor allem für KMUs gebräuchliche Praktikermethode: Diese Bewertungsmethode ist in der Schweiz immer noch dominant. Ihre Popularität wird auch durch das Steuerrecht gefördert, weil bei der Berechnung der Vermögenssteuer für Wertpapiere ohne Kurswert - d.h. für alle KMUs in der Schweiz - gemäss einer Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung von 1995 das Mittel aus Substanzwert und doppelt gewichtetem Ertragswert zu verwenden ist. Damit ist diese Bewertungsmethode für nicht kotierte Firmen (also z.B. für die vielen KMUs) sozusagen 'steuerlich anerkannt'.
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Kaufkraftparitäten
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Die Theorie der Kaufkraftparitäten besagt, dass eine Einheit einer Währung in allen Ländern die gleiche Kaufkraft haben sollte. Abweichungen des Wechselkurses von der Kaufkraftparität können sich ergeben, weil nicht alle Güter handelbar oder weil sie nicht vollständige Substitute sind. Auch aufgrund von Kapitaltransaktionen können sich (kurzfristig) Abweichungen ergeben, die durch Differenzen in den Zinssätzen (Zinsparitätentheorie) ausgelöst werden.
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Kassenobligationen (KO) - Vor-/Nachteile
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Vorteile von KO Kontinuierliche Ausgabe in der vom Kunden gewünschten Laufzeit. In der Regel kein Kursrisiko, d.h. Bilanzierung zum Nominalwert. Häufig Belastung einer reduzierten Depotgebühr durch die emittierende Bank. Konkursprivileg bis CHF 30'000 pro Kunde.[6] Soweit noch Wertpapiere emittiert werden, ist Eigenverwahrung durch den Anleger möglich. Nachteile von KO Die Emissionsabgabe von 0,6 ‰ ist durch den Anleger zu entrichten. Die Erzielung von Kursgewinnen ist bei KO praktisch nicht möglich. Weitgehende Immobilität der Anlage (kein eigentlicher Handel).
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Kassenobligationen
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Kassenobligationen sind mittelfristige, festverzinsliche Schuldverschreibungen der Bank, die am Schalter laufend bezogen werden können. Der Zins richtet sich nach dem jeweiligen Zinsniveau im Zeitpunkt der Ausgabe und der Laufzeit. Wieder ist es 'gelungen', ein Anlageinstrument über eine unzweckmässige Steuer zu 'killen'. Deshalb geht die KO steuerlich bedingt langsam k.o. Allgemein handelt es sich bei den KO eher um ein Auslaufmodell. Der Bestand an KO bei den Banken ist seit Jahren konstant rückläufig. '
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Kassenobligation
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Je nach Bedarf laufend zur Ausgabe gelangende mittelfristige Schuldverschreibungen der Banken, in runden Beträgen, meistens mit einer Laufzeit von zwei bist acht Jahren.
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Kantonalbank
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Das sind Banken, die durch kantonalen gesetzlichen Erlass gegründet wurden und für deren Verbindlichkeiten in der Regel der Kanton haftet. Die meisten Kantonalbanken sind öffentlich-rechtliche Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital (Dotationskapital genannt) häufig allein vom Kanton zur Verfügung gestellt wird.
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Investment-Gesellschaften
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Die Anlagepolitik von Investment- oder Anlagegesellschaften ähnelt in der Regel den Anlagegrundsätzen von Anlagefonds. Daher ist die Diversifikation auch bei den Investment-Gesellschaften in der Regel ein wesentlicher Anlagegrundsatz, obwohl diese Gesellschaften nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden sind. In der Regel konzentrieren sich diese Gesellschaften - wie die Anlagefonds - auf ein bestimmtes Anlagethema, sei dies z.B. eine bestimmte Region, eine Branche, oder sei es ein bestimmtes Entwicklungsstadium von Gesellschaften (z.B. Venture Capital).
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Investment-Clubs
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Es steht jedem Anleger frei, sich an einem sog. ''lnvestment-Club'' zu beteiligen. Es handelt sich dabei um nicht gesellschaftsrechtlich organisierte ''Teams von Anlegern'', welche gemeinsam aufgebrachtes Kapital nach eigenen Regeln anlegen und verwalten.
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Insolvenz
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Inkasso
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Einziehung von Geldforderungen
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Inhouse-Fonds von Banken
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Es kommt (immer noch) recht häufig vor, dass Banken sogenannte (bank-)interne Sondervermögen führen. Die Banken können damit auf einfache Weise ganz spezifischen Kundenwünschen entsprechen, ohne den administrativen Aufwand von AFG Fonds in Kauf nehmen zu müssen, denn diese Sondervermögen sind in bezug auf ihre Anlagepolitik dem Anlagefondsgesetz nicht unterstellt, d.h., die Bank ist hier nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden.
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Inhaberaktien
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Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Text hervorgeht, dass der jeweilige Inhaber allein durch Besitz der Urkunde als berechtigter Eigentümer gilt. Die Inhaberaktie kann den Eigentümer ohne jede Formalität wechseln; wer sie besitzt, kann auch alle Aktionärsrechte ausüben.
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Inhaberaktie
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Aktie, die auf den (nicht namentlich bezeichneten) Inhaber lautet. Gegensatz: Namenaktie
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Inflation
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Steigt die Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) schneller als die Gütermenge, so entsteht Inflation. Nur wenn Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) und Gütermenge sich gleichmässig entwickeln, bleibt auch der Geldwert stabil.
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Indossament
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Schriftliche und unterzeichnete Erklärung auf einem Orderpapier, womit der Inhaber alle Eigentumsrechte an dieser Urkunde überträgt.
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Indifferentes Geschäft
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Bankgeschäfte, die keinen Niederschlag in der Bankbilanz sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Bank finden. Gegenstück sind Zinsdifferenzgeschäfte, d.h. Bankgeschäfte, bei denen die Bank entweder einen Zins erhält oder einen Zins bezahlen muss. Zu den Indifferenten Geschäften gehören der Zahlungsverkehr, das Börsen- und Depotgeschäft, der Devisen- und Edelmetallhandel etc.
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