Begriffe aus der Wirtschaft

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Term Definition
Index

Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch
(z.B. stündlich, täglich, wöchentlich etc.) neu berechnet wird und welche in ihrer zeitlichen Veränderung eine Tendenz widerspiegelt Aktienindex, Dow Jones Index, Swiss Performance Index.

In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Zinsanlagen

Geldmarktinstrumente 
Notes + Kassascheine 
Allgemeines zu den Obligationen 
Sonderformen von Obligationen und Notes 
Einige Fachausdrücke bei Zinsanlagen 
Rendite und Risiko bei Zinsanlagen 
Massstäbe für das Zinsniveau und dessen Veränderung 
Die Beurteilung von Obligationen

Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz halten Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Immobilienfonds verfügt nur wirtschaftlich über die einzelnen Liegenschaften. Graphisch lässt sich der indirekte Besitz wie folgt darstellen:
Immobilienfonds <-> Immobilien AG (1 - n) <-> Grundbesitz
Bei der Besteuerung sind hier keine besonderen Regeln zu beachten. Der Ertrag des Anteilsinhabers stammt aus beweglichem Vermögen (Beteiligungsertrag). Die Anlagefonds mit indirektem Grundbesitz gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz halten nicht nur wirtschaftlich sondern auch rechtlich Immobilien in ihrem Besitz.
Immobilienfonds <-> Liegenschaft A, Liegenschaft B, etc.

Immobilienfonds - Besteuerung der Anteilsinhaber

Die Anteilsinhaber an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz haben die beim Fonds bereits besteuerten Ertrags- und Vermögensteile nicht ein zweites Mal zu versteuern. Sie werden von Gesetzes wegen freigestellt.
Bei den Anteilsinhabern werden nur die beim Fonds noch nicht besteuerten Gewinnbestandteile mit Ausnahme der über einen gesonderten Coupon ausgerichteten oder in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne besteuert. Gleiches gilt für die Vermögensbesteuerung.

Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person

Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:

Als   juristische Personen werden besteuert:

die   Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den   übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom   1. Juli 19661) über die Anlagefonds.

Heute   Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die   Anlagefonds.

Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:  

Als   juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit   beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften   und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen   Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom   18. März 1994.

Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen  vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG). 

Hedge Funds und Absicherungsfonds

Wenn von Hedge-Fonds die Rede ist, muss zweierlei unterschieden werden: 
Sogenannte Hedge Funds im angelsächsischen Sprachbereich, und (Schweizer) Anlagefonds mit einem definierten Kapitalschutz (sog. Protected Funds), d.h. eigentliche dynamische Absicherungsfonds.
Der Anleger kann sich entscheiden, wo er einen Kapitalschutz wünscht (z.B. bei 93% oder 95% des aktuellen Niveaus seiner Kapitalbasis); er muss jedoch gleichzeitig bereit sein, auf einen vollen Gewinn im 1:1-Verhältnis zu verzichten, wenn die Aktienmärkte weiter positiv bleiben und die erwartete Kurskorrektur nicht eintrifft

Gütergemeinschaft

Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes
Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.

grundsätzliche Unterschiede zwischen Optionen und Futures

Wichtig ist, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Optionen und Futures zu erkennen. Deshalb noch einmal:

Optionen gewähren dem Käufer bestimmte Rechte, nämlich das Recht (aber nicht die Pflicht) zu kaufen oder zu verkaufen.

Futures gewähren keine Wahlmöglichkeit, sondern sind feste Verpflichtungen, eine bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis auf einen bestimmten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Da Futures keine Wahlrechte verkörpern, sondern unbedingte, feste Verpflichtungen darstellen, muss für sie auch keine Prämie bezahlt werden.

Falls Futures als Absicherungsinstrument eingesetzt werden, müssen sie gegenteilig zum Basisinstrument eingesetzt werden.

Mit anderen Worten:
Wer (Eidgenossen-) Obligationen besitzt (und damit ein Aktivum hat), muss zu deren Absicherung gegen Kursrisiken Futures verkaufen (also eine Schuld eingehen). Dann wirkt der Future wie der andere Teil einer Balance (Waage). Was auf der Seite der Obligationen allenfalls durch Kurseinbussen verloren geht, wird auf der Seite der Futures gewonnen, (indem man den Leerverkauf billiger zurückkaufen kann) und umgekehrt.

Andererseits wird bei Futures im Falle des Einsatzes als Absicherungsinstrument das Gewinnpotential ausgeschaltet. Denn wenn man auf den Obligationen einen Gewinn erzielt, wird auf der anderem Seite bei den Futures ein Verlust entstehen und umgekehrt. 

Ein symmetrisches Risiko- und Gewinnprofil bedeutet, dass sich die Wertveränderung von Basisinstrument und Future genau eins zu eins verhält. Gewinnt das Basisinstrument um eine Einheit an Wert, steigt der Wert des Futures im gleichen Ausmass, und umgekehrt.

Grundidee eines Index-Zertifikats

Der Anleger erwirbt beispielsweise ein Zertifikat auf den Swiss Market Index (SMI) zum Preis von 1 Fr. pro Indexpunkt und erhält die Zusage, nach Ablauf der festgelegten Zeitdauer von in der Regel 1 Jahr einen Betrag zurückzuerhalten, der genau dem dannzumaligen Indexstand entspricht.

GROI

Guaranteed Return on Investment

Goldfonds

Wer sich nicht für ein Edelmetallkonto erwärmen kann, hat auch die Möglichkeit, Anteilscheine eines Anlagefonds zu kaufen, der in Goldminenaktien investiert. Damit erhält der Anleger wenigstens einen gewissen Ertrag auf seinem ''Gold-Engagement''.
Auch die Anlage in Gold selbst wäre nach dem neuen AFG (in der Kategorie ''Übrige Fonds'') zulässig.
Gegenüber direkten Goldanlagen besteht bei den Goldminenaktien (-fonds) je nach dem Ausmass der Fremdkapitalisierung eine erhebliche Hebelwirkung auf die Aktienkurse bei sich veränderndem Zinsniveau.

Gläubiger

Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.

Gewinnmaximierung

Die  Bedingung  für  die  Gewinnmaximierung  heisst  also :        Preis    =       Grenzkosten

Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank

Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank  Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss.
Als Fondsleitung darf nur eine Gesellschaft auftreten, deren Aufgabe ausschliesslich in der Leitung von Anlagefonds besteht. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für die Anleger. Sie trifft die nötigen Anlageentscheide, führt die Buchhaltung und erledigt alle administrativen Belange.
Die Depotbank bewahrt alle Vermögenswerte eines Anlagefonds auf. Sie kümmert sich um den Zahlungsverkehr und ist für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zuständig. Zusätzlich zu diesen Aufgaben hat sie auch noch eine Überwachungsfunktion. Die Depotbank sorgt - wie mittelbar auch die Eidgenössische Bankenkommission - dafür, dass die Fondsleitung das Anlagefondsgesetz und dessen Verordnungen sowie das Fondsreglement strikte einhält.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sondervermögen

Die Führung solcher Inhouse-Funds ist gemäss neuem AFG nur noch den Banken erlaubt.
Für diese bankinternen Sondervermögen darf keine öffentliche Werbung betrieben werden.
Ihr Einsatz ist seit dem neuen AFG auf Kunden mit Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt.
Für jedes bankinterne Sondervermögen ist ein Reglement zu erstellen, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsauftrages ist, und in welchem z.B. die Anlagepolitik, die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und die Kosten genau bezeichnet sind.
Es dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.
Die Verwendung der Bezeichnung 'Anlagefonds', 'Investmentfonds' oder ähnliche Ausdrücke ist verboten. Wichtig ist, dass der Anleger bei diesen 'Bankenfonds' gleich wie bei den Anlagefonds ein gesetzlich geregeltes, jederzeitiges Kündigungsrecht hat, d.h. er kann jederzeit die Barauszahlung seines Vermögensanteiles verlangen.

Genehmigte Kapitalerhöhung

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese Ermächtigung gilt für höchstens 2 Jahre. Über den Zeitpunkt, den Erhöhungsbetrag (max. 50 % des AK) und die Modalitäten entscheidet der Verwaltungsrat. Damit ist eine flexible Kapitalbeschaffung beim Erwerb von Beteiligungen, Fusionen usw. möglich.

Geldwerte

Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert.

Geldmarktpapiere

Im Gegensatz zu den Treuhandanlagen, welche wertpapierlose (Buch-) Forderungen sind, werden - vor allem in Ländern mit einem ausgebauten Geldmarkt, wie vor allem die USA - diverse Geldmarktanlagen in der Form von Wertpapieren - häufig als Wechsel - ausgegeben.
Die dort erhältlichen Anlagen können auch für den Schweizer Anleger attraktiv sein, weil das schweizerische Stempelsteuergesetz weder die Emission noch den Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren erfasst.

Geldmarktfonds

Bei Geldmarktfonds werden die Mittel ausschliesslich in kurzfristige festverzinsliche Geldmarktpapiere investiert. Die Restlaufzeiten dieser Papiere müssen unter einem Jahr liegen und die Schuldnerqualität muss absolut einwandfrei sein. Dazu gehören z.B. Festgelder, Commercial Papers, Bankers Acceptances, Certificates of Deposit, etc. Ein Geldmarktfonds eignet sich für sehr kurzfristige Anlagezwecke, um beispielsweise überschüssige liquide Mittel, die bald wieder gebraucht werden, zinstragend zu plazieren. Geldmarktfonds werden immer nur in einer Währung geführt (CHF, DEM, etc.), weil das Wechselkursrisiko sonst zu gross wäre und nicht durch eine höhere erwartete Rendite entschädigt wird.

Geldmarktbuchforderungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft emittiert seit 1979 Geldmarktbuchforderungen im Tenderverfahren, wobei die akzeptierten Zeichnungen (anders als bei Treasury Bills) alle zu gleichen Konditionen abgewickelt werden. Die Mindeststückelung beträgt CHF 50'000. Seit Anfang 1990 besteht in Geldmarktbuchforderungen des Bundes auch ein Handel. 

Geldmarktanlagen

Geldmarktanlagen sind Anlagemöglichkeiten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sie werden in der Regel in grösseren Beträgen getätigt.
Geldmarktanlagen sind ideale Instrumente für Wartegelder. Der Zinsertrag ist zwar bescheiden, doch weisen die Anlagen nur ein sehr bescheidenes Kursrisiko auf.
Da viele Anlagen weniger lang als 1 Jahr dauern, stellt sich die Frage, wie die Zinsberechnung für unterjährige Perioden erfolgen soll. Ausserdem wird bei einzelnen Anlagen der Zins diskontiert.

Geld

Geld entsteht aus einem Tauschgeschäft, an dem eine inländische Bank beteiligt ist.

Geld

Geld im engeren Sinn ist alles, womit wir jederzeit bezahlen können. Dazu gehören das Bargeld, die Sichtguthaben und die Einlagen auf Transaktionskonti des Publikums bei Banken und der Post.

Future

Futures sind feste Termingeschäfte, also vergleichbar mit dem seit langem bekannten festen Kauf oder Verkauf von Devisen auf Termin. Der Unterschied zwischen den Devisen-Termingeschäften und den Futures besteht nur darin, dass die Rahmenbedingungen bei den Futures standardisiert sind. Bei den Futures geht es demgemäss um standardisierte feste Termingeschäfte.

fundamentale Unterscheidung der Beteiligungsgesellschaften von den lnvestment - Gesellschaften

Beteiligungsgesellschaften unterscheiden sich von Investment-Gesellschaften insofern fundamental, als sie eine grundsätzlich andere Anlagestrategie verfolgen.
Anstelle von Diversifikation ist bei den Beteiligungsgesellschaften Konzentration angesagt, d.h. Fokussierung auf ganz wenige, handgepickte, möglichst zukunftsträchtige, und nach Möglichkeit für unterbewertet beurteilte Unternehmungen, um mittelfristig einen möglichst grossen Wertzuwachs zu erreichen.

Fondsgebundenes Sparen im Rahmen der Säule 3a

Viele Banken bieten die Möglichkeit, das Kapital der Säule 3a anstelle des Sparens in Kontoform in Fonds zu investieren, wobei es sich hier nicht um AFG-Anlagefonds handelt, sondern um Fonds, welche von Anlagestiftungen geführt werden.
In anlagepolitischer Hinsicht gelten jedoch die für die fondsgebundenen Lebensversicherungen gemachten Feststellungen analog, d.h. auch hier ist es bei entsprechend langem Anlagehorizont interessant, in Aktienfonds zu investieren, wobei allerdings die Auswahl hier kleiner ist als bei den AFG-Anlagefonds.
In steuerlicher Hinsicht ist dieses Vorgehen besonders interessant, weil hier auch die Prämienzahlungen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Beträge steuerlich abzugfähig sind. Ausserdem ist nicht nur der Kursgewinn auf den Anlagen Einkommenssteuerfrei, sondern auch die Ausschüttung im Rahmen von Zinsen und Dividenden, welche ja wieder dem entsprechenden Vorsorgekonto gutgeschrieben werden.

Fondsgebundene Lebensversicherung: Steuersituation

Damit der Versicherungsnehmer in den Genuss des einkommenssteuerfreien Kapitalbezuges im Erlebensfall kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Während der gesamten Vertragsdauer muss ein Todesfallkapital in bestimmter Höhe garantiert sein. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass nur echte Vorsorgeleistungen steuerlich privilegiert werden. Die minimale Laufzeit zur Beanspruchung der Einkommenssteuerbefreiung der Erlebensfall-Leistung beträgt bei den fondsgebundenen Versicherungen 10 Jahre (im Gegensatz zu den traditionellen Versicherungen, wo 5 Jahre genügen). Wurde die Versicherung mittels Einmaleinlage finanziert, muss der Versicherte bei der Auszahlung des Erlebensfallkapitals mindestens 60 jährig sein. Der Abschluss der Versicherung muss vor dem 66. Altersjahr erfolgen. Der gesamte Wertzuwachs der Anlagen ist steuerfrei.

Finanzdienstleister ohne Bankenstatus und das Bankgeheimnis

Finanzdienstleister ohne Bankenstatus können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen.
Hingegen sind diese Finanzdienstleister (wie alle anderen Berufe) an die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) gebunden. Dabei handelt es sich allerdings nur um ein Antragsdelikt.
Bei internationalen Rechtshilfebegehren ist jedoch der Finanzdienstleister ohne Bankenstatus genau gleich gut vor Auskunftsbegehren aus dem Ausland geschützt wie die Banken, denn die genannten Grundsätze der Rechtshilfe gelten für alle Berufe gleichermassen.

Festhypothek

Hypothek mit festem, unveränderlichen Zinssatz während der gesamten zwischen der Bank und dem
Kreditnehmer vereinbarten Laufzeit. Diese beträgt in der Regel drei bis acht Jahre. Die Hypothek ist während der Laufzeit von beiden Seiten unkündbar. Für den Kreditnehmer hat dies den Vorteil, dass er während der Laufzeit seine Zinsbelastung im voraus kalkulieren und budgetieren kann.

Festgeldanlagen bei Banken

Unter Festgeldern versteht man grössere Guthaben auf Festgeldkonten bei einer Bank. Der Anleger investiert eine Summe fest für 3 bis 12 Monate und erhält dafür einen zu Beginn der Laufzeit festgesetzten Zins. Das Geld kann weder vorzeitig zurückgezogen noch gekündigt, wohl aber belehnt werden.
Für Festgelder bestehen keine besonderen Sicherheiten. Das angelegte Geld ist so sicher wie die Bank, die dafür haftet.
Wenn eine grössere Summe für einige Monate angelegt werden kann und der Zinssatz über demjenigen des Kontokorrentes oder Depositenkontos liegt, kann eine Festgeldanlage empfohlen werden.
Auf Zinsen von Festgeldanlagen wird die Verrechnungssteuer erhoben. Es werden jedoch keine Kommissionen/Spesen und keine Emissionsabgabe belastet.

Festgeld

Auf Termin, d.h. auf einen bestimmten festen Verfalltag bei einer Bank angelegtes kurz- oder mittelfristiges Guthaben, das eine höhere Verzinsung abwirft als z.B. ein Sichtguthaben.

Ewige Anleihen

Obligationen ohne festen Verfall, aber mit Kündigungsmöglichkeiten.

Ertragswert

Durch den Ertragswert soll der (zukünftige) Erfolg einer Unternehmung erfasst und bewertet werden. Die dahinter stehende Substanz wird dabei nicht berücksichtigt.
Bei den Ertragswert-Methoden wird also ausschliesslich auf die in Zukunft dem Anleger (d.h. in der Regel: dem Aktionär) zufliessenden Erträge im Sinne von Einnahmen-, resp. Einzahlungsüberschüssen abgestellt.
Nach dem Ertragskriterium kann der Unternehmungswert als Barwert aller dem Investor in Zukunft zufliessenden Einnahmen (z.B. Dividenden, Kapitalrückzahlungen, aber auch Steigerungen des Kurswertes usw.) umschrieben werden.

Ertragsgesetz

Wird der Einsatz eines Produktionsfaktors bei Konstanz der Menge der übrigen Faktoren erhöht, so nimmt der Output (Ertrag) zunächst mit steigenden, dann mit fallenden Grenzerträgen zu, bis schliesslich der Output sinkt, der Grenzertrag also negativ wird.

EOG

Abkürzung für 'Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung' für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 3.Oktober.1975.

EO

Abkürzung für 'Erwerbsersatzordnung'

Emission

Ausgabe und Unterbringung von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt

Elastizität

                          Veränderung der abhängigen Variablen in %
Elastizität    =  ---------------------------------------------------------------------
                         Veränderung der unabhängigen Variablen in %

Einteilung gemäss Anlagefondsgesetz

Gemäss neuem AFG gibt es drei Kategorien von Fonds; nämlich:
- Effektenfonds (wie bisher, wobei neuerdings auch Geldmarktfonds als Effektenfonds gelten und damit nach schweizerischem Recht zulässig wären),  - lmmobilienfonds und  - 'Übrige Fonds'.
Als Effektenfonds gelten Anlagefonds, welche ihre Anlagen in massenweise ausgegebenen Wertpapieren und Wertrechten tätigen, die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden.
Als Immobilienfonds gelten Fonds, welche ihre Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in lmmobilienwerten anlegen.

Einkommenselastizität

Veränderung der nachgefragten Menge in %
----------------------------------------
Veränderung des Einkommens in %

Eine Bankerklärung (Affidavit)

Eine Bankerklärung (Affidavit) zur Vermeidung der Verrechnungssteuer darf nur durch die depotführende Bank ausgestellt werden, wenn:  

  • einem Ausländer im Zeitpunkt der Fälligkeit das Recht zur Nutzung zusteht
  • der Anteilschein im Zeitpunkt der Fälligkeit im offenen Depot derjenigen Bank liegt, die das Affidavit ausstellt
  • der Fondsertrag einem Konto gutgeschrieben wird, das für den Ausländer bei der das Affidavit ausstellenden Bank geführt wird.
Effekten

Dies sind Wertschriften, die in einer grösseren Anzahl inhaltlich gleicher Stücke in Verkehr gesetzt werden. Die einzelnen Papiere unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Laufnummer. Somit sind die einzelnen Papiere untereinander austauschbar (fungibel), da sie den gleichen Wert verkörpern.

EDI

Abkürzung für 'Eidgenössisches Departement des Innern'

ECU

Abkürzung für 'European Currency Unit' (Europäische Währungseinheit). Mit der Gründung des Europäischen Währungssystems wurde der ECU zur offiziellen Rechnungseinheit erklärt. Er entspricht einem Wert, der sich aus der Mischrechnung aller Währungen, die in der EU vertreten sind, zusammensetzt.

Durchschnittsrendite der Bundesobligationen

Während Jahrzehnten war die sog. 'Durchschnittsrendite' der entscheidende Massstab. In der NZZ wurde sie bis Ende 1998 täglich erfasst und im Rahmen einer kleinen Grafik dargestellt.
Die Berechnung dieser Zahl ist sehr einfach. Es handelt sich um den einfachen Durchschnitt der Zinssätze eines Korbes von langfristigen Anleihen der Eidgenossenschaft. Dieser Korb wird jeweils das ganze Jahr lang unverändert gehalten und dann auf den ersten Handelstag im Neuen Jahr angepasst.
Da bei jeder Anpassung jeweils einige kurzläufige Anleihen wegfallen und dafür im letzten Jahr neu emittierte langfristige Anleihen aufgenommen werden, führt dies regelmässig zu einem Zinssprung, der 10 bis 15 Basispunkte ausmachen kann.
Auf Grund dieser 'Helvetismen' ist die Durchschnittsrendite der 'Eidgenossen' im internationalen Quervergleich kein geeigneter Massstab, um das Schweizerische Zinsniveau mit dem ausländischen Zinsgeschehen zu vergleichen. Deshalb ist die Eidgenossen-Rendite ein Auslaufmodell.
An dessen Stelle treten je länger desto mehr sogenannte 'Referenzanleihen'.

Dow Jones Industrie-Index

Der weltweit bekannteste Aktienindex ist der Dow-Jones-Industrial Average der New Yorker Effektenbörse, welcher seit 1897 (mehr als 100 Jahre!) berechnet wird. 

Dividende

Die Dividende wird meistens in Prozent des Nennwertes formuliert. Aber der Aktionär hat die Aktie wahrscheinlich zu einem höheren Kurs bezogen. Deshalb muss ihn eine andere Prozentzahl interessieren: die Rendite, die sich aus der Dividende gemessen am Kaufpreis ergibt.

Diskontpolitik

Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.)

Diskont

Ein Diskont ist der Zinsvorwegabzug für den Ankauf einer noch nicht fälligen Forderung bis zu deren Fälligkeit.

Die wichtigsten Banken im Private Banking

Die Schweiz kennt zwar das Universalbankensystem. Tatsächlich sind aber nur relativ wenig Institute echte Universalbanken; zu ihnen gehören die Grossbanken. Die meisten Banken konzentrieren sich auf die traditionelle Finanzintermediation im Retailbereich und auf den Zahlungsverkehr (so vor allem die Kantonalbanken und Regionalbanken). Andere widmen sich praktisch ausschliesslich und traditionsgemäss der Vermögensverwaltung. Dies sind vor allem die Privatbanken und die meisten Auslandbanken.

Die Pari Passu-Klausel

Die Pari Passu-Klausel ist oft Bestandteil der Bedingungen internationaler Anleihen, für die keine besonderen Sicherheiten bestellt sind. Sie bedeutet, dass die Schuld (Kapital und Zinsen) jeder anderen bestehenden und künftigen ungedeckten, nicht nachrangigen Anleihensschuld derselben Gesellschaft gleichgestellt ist, insbesondere auch bezüglich der Folgen bei Zahlungsverzug. 
Mit anderen Worten, bei Zahlungsverzug EINER Anleihe werden alle übrigen Verpflichtungen mit Pari Passu-Klausel ebenfalls fällig, so dass alle untereinander gleichgestellt sind.

Die paneuropäischen Anlagefonds (UCITS)

Seit 1985 besteht eine EU-Richtlinie, welche die Liberalisierung des europäischen Fondsmarktes bezweckt und bewirkt hat. Gemäss diesem Erlass haben alle Fonds, die den darin enthaltenen Anforderungen an die Organisation, die Anlagepolitik und die Rechnungslegung entsprechen, Anspruch auf Vertrieb in sämtlichen anderen Staaten der EU (und des EWR). Die Formalitäten beschränken sich auf eine einfache Vertriebsanzeige im betreffenden EU-Land.
Diese Fondsanteile werden üblicherweise mit der englischen Abkürzung UCITS angesprochen. Sie eignen sich besonders für den grenzüberschreitenden Vertrieb und werden in der Regel von denjenigen Finanzplätzen aus lanciert, welche das attraktivste regulatorische Umfeld anbieten, nämlich Luxemburg und Irland.
Zwar werden bisher offenbar nur etwa 20 % aller UCITS tatsächlich in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaaten vertrieben. Die meisten werden von ihrer ''Offshore-Basis'' in Luxemburg oder Dublin in ihren Heimmarkt (also z.B. in die Schweiz) reimportiert. Trotzdem haben diese Anteilscheine inzwischen eine hohe Bedeutung erlangt, wurden doch bis Ende 1997 bereits für einen Kurswert von ECU 1 800 Mrd. UCITS emittiert.
Für den Vertrieb in der Schweiz spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich z.B. bei einem Luxemburger Fonds um UCITS handelt oder nicht. Ihr Vertrieb in der Schweiz bedarf in jedem Fall der entsprechenden Vertriebsbewilligung durch die EBK.
Für die emittierende Bank hat jedoch die Emission als UCITS den Vorteil, dass ein 'EU-Pass' damit verbunden ist, resp. dass eben diese Anteile ohne weiteres im gesamten EU-Raum vertrieben werden können.

Die Negativ-Klausel

Die Negativ-Klausel ist recht häufig anzutreffen. Es gibt davon mehrere Varianten. In ihrer allgemeinsten Form ist sie die Zusicherung des Emittenten, dass er für keine anderen Anleihen irgendwelche Aktiven verpfändet oder sonst wie belastet, oder andere Sicherungsrechte einräumt, ohne zugleich für die betreffende Anleihe gleiche Sicherheiten einzuräumen. 
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Die Häufigkeitsverteilung der Rendite von Schweizer Aktien von 1926 bis 1998

In der Schweiz besteht im langfristigen Durchschnitt folgende Ertragserwartung:
Bei Schweizer Aktien kann mit einem Ertrag von 8 bis 10 % pro Jahr gerechnet werden.  In den letzten 72 Jahren resultierte 50 mal (d.h. in knapp 70 % der Jahre) nominell ein positives Ergebnis.
In den 30 % der Jahre, welche mit einem Verlust abschlossen, lag dieser in 2 von 3 Jahren zwischen 1 und 12 %. Der Verlust kann jedoch im Extremfall 30 % oder mehr (1931: 30,1 % und 1974: 33,1 %) ausmachen und es ist möglich, dass während mehreren Jahren nacheinander Verluste resultieren.

Die Besteuerung der SICAV

Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) sind Aktiengesellschaften des luxemburgischen Rechts. Im Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994 werden die Gesellschaftsmerkmale wie folgt beschrieben: 

  • Für die Ausgabe von Aktien bedarf es keines Generalversammlungsbeschlusses.
  • Der Ausgabepreis einer Aktie hängt vom Nettovermögen und von der Anzahl der sich im Umlauf befindenden Aktien ab. 
  • Die Aktien haben keinen Nennwert und sie sind voll zu liberieren.
  • Die SICAV haben die Pflicht, auf Verlangen des Anlegers dessen Aktien zurückzukaufen (Widerrufsrecht).
  • Die Pflicht, gesetzliche Reserven zu bilden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
  • Die Aktiven einer SICAV sind einem Depositär anzuvertrauen.
  • Der Depositär muss eine Bank sein, welche der luxemburgischen Bankenaufsicht untersteht. 
  • Der Depositär hat ausschliesslich nur im Interesse der Anleger zu handeln (Treuepflicht wie Art. 14 AFG). 
  • Die SICAV werden einer speziellen Aufsichtsbehörde unterstellt.  
  • Die Anlagepolitik hat dem Grundsatz der Risikoverteilung zu folgen.

Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung typisch anlagefondsrechtlicher Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung geschlossen, dass die SICAV nach luxemburgischen Recht zu Steuerzwecken wie Anlagefonds und die Aktionäre wie Anteilsinhaber an Anlagefonds zu behandeln sind. Die im Kreisschreiben Nr. 10 vorgenommene steuerliche Würdigung gilt auch für Anteile an anderen analogen ausländischen Fonds. Diese Beurteilung bedeutete eine Praxisänderung, die erst im Mai 1994 bekannt gegeben worden ist. Deshalb wurden erst ab 1994 erzielte Erträgnisse (Datum des Geschäftsabschlusses ist massgebend) der neuen Praxis unterstellt.