Begriffe aus der Wirtschaft
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Term | Definition | ||
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Index | Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch |
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In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Zinsanlagen | Geldmarktinstrumente |
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Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz | Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz halten Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Immobilienfonds verfügt nur wirtschaftlich über die einzelnen Liegenschaften. Graphisch lässt sich der indirekte Besitz wie folgt darstellen: |
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Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz | Die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz halten nicht nur wirtschaftlich sondern auch rechtlich Immobilien in ihrem Besitz. |
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Immobilienfonds - Besteuerung der Anteilsinhaber | Die Anteilsinhaber an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz haben die beim Fonds bereits besteuerten Ertrags- und Vermögensteile nicht ein zweites Mal zu versteuern. Sie werden von Gesetzes wegen freigestellt. |
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Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person | Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:
Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:
Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG). |
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Hedge Funds und Absicherungsfonds | Wenn von Hedge-Fonds die Rede ist, muss zweierlei unterschieden werden: |
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Gütergemeinschaft | Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes |
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grundsätzliche Unterschiede zwischen Optionen und Futures | Wichtig ist, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Optionen und Futures zu erkennen. Deshalb noch einmal: Optionen gewähren dem Käufer bestimmte Rechte, nämlich das Recht (aber nicht die Pflicht) zu kaufen oder zu verkaufen. Futures gewähren keine Wahlmöglichkeit, sondern sind feste Verpflichtungen, eine bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis auf einen bestimmten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Da Futures keine Wahlrechte verkörpern, sondern unbedingte, feste Verpflichtungen darstellen, muss für sie auch keine Prämie bezahlt werden. Falls Futures als Absicherungsinstrument eingesetzt werden, müssen sie gegenteilig zum Basisinstrument eingesetzt werden. Mit anderen Worten: Andererseits wird bei Futures im Falle des Einsatzes als Absicherungsinstrument das Gewinnpotential ausgeschaltet. Denn wenn man auf den Obligationen einen Gewinn erzielt, wird auf der anderem Seite bei den Futures ein Verlust entstehen und umgekehrt. Ein symmetrisches Risiko- und Gewinnprofil bedeutet, dass sich die Wertveränderung von Basisinstrument und Future genau eins zu eins verhält. Gewinnt das Basisinstrument um eine Einheit an Wert, steigt der Wert des Futures im gleichen Ausmass, und umgekehrt. |
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Grundidee eines Index-Zertifikats | Der Anleger erwirbt beispielsweise ein Zertifikat auf den Swiss Market Index (SMI) zum Preis von 1 Fr. pro Indexpunkt und erhält die Zusage, nach Ablauf der festgelegten Zeitdauer von in der Regel 1 Jahr einen Betrag zurückzuerhalten, der genau dem dannzumaligen Indexstand entspricht. |
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GROI | Guaranteed Return on Investment |
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Goldfonds | Wer sich nicht für ein Edelmetallkonto erwärmen kann, hat auch die Möglichkeit, Anteilscheine eines Anlagefonds zu kaufen, der in Goldminenaktien investiert. Damit erhält der Anleger wenigstens einen gewissen Ertrag auf seinem ''Gold-Engagement''. |
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Gläubiger | Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat. |
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Gewinnmaximierung | Die Bedingung für die Gewinnmaximierung heisst also : Preis = Grenzkosten |
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Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank | Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss. |
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Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sondervermögen | Die Führung solcher Inhouse-Funds ist gemäss neuem AFG nur noch den Banken erlaubt. |
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Genehmigte Kapitalerhöhung | Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese Ermächtigung gilt für höchstens 2 Jahre. Über den Zeitpunkt, den Erhöhungsbetrag (max. 50 % des AK) und die Modalitäten entscheidet der Verwaltungsrat. Damit ist eine flexible Kapitalbeschaffung beim Erwerb von Beteiligungen, Fusionen usw. möglich. |
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Geldwerte | Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert. |
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Geldmarktpapiere | Im Gegensatz zu den Treuhandanlagen, welche wertpapierlose (Buch-) Forderungen sind, werden - vor allem in Ländern mit einem ausgebauten Geldmarkt, wie vor allem die USA - diverse Geldmarktanlagen in der Form von Wertpapieren - häufig als Wechsel - ausgegeben. |
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Geldmarktfonds | Bei Geldmarktfonds werden die Mittel ausschliesslich in kurzfristige festverzinsliche Geldmarktpapiere investiert. Die Restlaufzeiten dieser Papiere müssen unter einem Jahr liegen und die Schuldnerqualität muss absolut einwandfrei sein. Dazu gehören z.B. Festgelder, Commercial Papers, Bankers Acceptances, Certificates of Deposit, etc. Ein Geldmarktfonds eignet sich für sehr kurzfristige Anlagezwecke, um beispielsweise überschüssige liquide Mittel, die bald wieder gebraucht werden, zinstragend zu plazieren. Geldmarktfonds werden immer nur in einer Währung geführt (CHF, DEM, etc.), weil das Wechselkursrisiko sonst zu gross wäre und nicht durch eine höhere erwartete Rendite entschädigt wird. |
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Geldmarktbuchforderungen | Die Schweizerische Eidgenossenschaft emittiert seit 1979 Geldmarktbuchforderungen im Tenderverfahren, wobei die akzeptierten Zeichnungen (anders als bei Treasury Bills) alle zu gleichen Konditionen abgewickelt werden. Die Mindeststückelung beträgt CHF 50'000. Seit Anfang 1990 besteht in Geldmarktbuchforderungen des Bundes auch ein Handel. |
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Geldmarktanlagen | Geldmarktanlagen sind Anlagemöglichkeiten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sie werden in der Regel in grösseren Beträgen getätigt. |
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Geld | Geld entsteht aus einem Tauschgeschäft, an dem eine inländische Bank beteiligt ist. |
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Geld | Geld im engeren Sinn ist alles, womit wir jederzeit bezahlen können. Dazu gehören das Bargeld, die Sichtguthaben und die Einlagen auf Transaktionskonti des Publikums bei Banken und der Post. |
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Future | Futures sind feste Termingeschäfte, also vergleichbar mit dem seit langem bekannten festen Kauf oder Verkauf von Devisen auf Termin. Der Unterschied zwischen den Devisen-Termingeschäften und den Futures besteht nur darin, dass die Rahmenbedingungen bei den Futures standardisiert sind. Bei den Futures geht es demgemäss um standardisierte feste Termingeschäfte. |
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fundamentale Unterscheidung der Beteiligungsgesellschaften von den lnvestment - Gesellschaften | Beteiligungsgesellschaften unterscheiden sich von Investment-Gesellschaften insofern fundamental, als sie eine grundsätzlich andere Anlagestrategie verfolgen. |
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Fondsgebundenes Sparen im Rahmen der Säule 3a | Viele Banken bieten die Möglichkeit, das Kapital der Säule 3a anstelle des Sparens in Kontoform in Fonds zu investieren, wobei es sich hier nicht um AFG-Anlagefonds handelt, sondern um Fonds, welche von Anlagestiftungen geführt werden. |
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Fondsgebundene Lebensversicherung: Steuersituation | Damit der Versicherungsnehmer in den Genuss des einkommenssteuerfreien Kapitalbezuges im Erlebensfall kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: |
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Finanzdienstleister ohne Bankenstatus und das Bankgeheimnis | Finanzdienstleister ohne Bankenstatus können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. |
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Festhypothek | Hypothek mit festem, unveränderlichen Zinssatz während der gesamten zwischen der Bank und dem |
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Festgeldanlagen bei Banken | Unter Festgeldern versteht man grössere Guthaben auf Festgeldkonten bei einer Bank. Der Anleger investiert eine Summe fest für 3 bis 12 Monate und erhält dafür einen zu Beginn der Laufzeit festgesetzten Zins. Das Geld kann weder vorzeitig zurückgezogen noch gekündigt, wohl aber belehnt werden. |
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Festgeld | Auf Termin, d.h. auf einen bestimmten festen Verfalltag bei einer Bank angelegtes kurz- oder mittelfristiges Guthaben, das eine höhere Verzinsung abwirft als z.B. ein Sichtguthaben. |
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Ewige Anleihen | Obligationen ohne festen Verfall, aber mit Kündigungsmöglichkeiten. |
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Ertragswert | Durch den Ertragswert soll der (zukünftige) Erfolg einer Unternehmung erfasst und bewertet werden. Die dahinter stehende Substanz wird dabei nicht berücksichtigt. |
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Ertragsgesetz | Wird der Einsatz eines Produktionsfaktors bei Konstanz der Menge der übrigen Faktoren erhöht, so nimmt der Output (Ertrag) zunächst mit steigenden, dann mit fallenden Grenzerträgen zu, bis schliesslich der Output sinkt, der Grenzertrag also negativ wird. |
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EOG | Abkürzung für 'Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung' für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 3.Oktober.1975. |
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EO | Abkürzung für 'Erwerbsersatzordnung' |
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Emission | Ausgabe und Unterbringung von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt |
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Elastizität | Veränderung der abhängigen Variablen in % |
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Einteilung gemäss Anlagefondsgesetz | Gemäss neuem AFG gibt es drei Kategorien von Fonds; nämlich: |
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Einkommenselastizität | Veränderung der nachgefragten Menge in % |
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Eine Bankerklärung (Affidavit) | Eine Bankerklärung (Affidavit) zur Vermeidung der Verrechnungssteuer darf nur durch die depotführende Bank ausgestellt werden, wenn:
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Effekten | Dies sind Wertschriften, die in einer grösseren Anzahl inhaltlich gleicher Stücke in Verkehr gesetzt werden. Die einzelnen Papiere unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Laufnummer. Somit sind die einzelnen Papiere untereinander austauschbar (fungibel), da sie den gleichen Wert verkörpern. |
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EDI | Abkürzung für 'Eidgenössisches Departement des Innern' |
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ECU | Abkürzung für 'European Currency Unit' (Europäische Währungseinheit). Mit der Gründung des Europäischen Währungssystems wurde der ECU zur offiziellen Rechnungseinheit erklärt. Er entspricht einem Wert, der sich aus der Mischrechnung aller Währungen, die in der EU vertreten sind, zusammensetzt. |
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Durchschnittsrendite der Bundesobligationen | Während Jahrzehnten war die sog. 'Durchschnittsrendite' der entscheidende Massstab. In der NZZ wurde sie bis Ende 1998 täglich erfasst und im Rahmen einer kleinen Grafik dargestellt. |
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Dow Jones Industrie-Index | Der weltweit bekannteste Aktienindex ist der Dow-Jones-Industrial Average der New Yorker Effektenbörse, welcher seit 1897 (mehr als 100 Jahre!) berechnet wird. |
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Dividende | Die Dividende wird meistens in Prozent des Nennwertes formuliert. Aber der Aktionär hat die Aktie wahrscheinlich zu einem höheren Kurs bezogen. Deshalb muss ihn eine andere Prozentzahl interessieren: die Rendite, die sich aus der Dividende gemessen am Kaufpreis ergibt. |
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Diskontpolitik | Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.) |
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Diskont | Ein Diskont ist der Zinsvorwegabzug für den Ankauf einer noch nicht fälligen Forderung bis zu deren Fälligkeit. |
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Die wichtigsten Banken im Private Banking | Die Schweiz kennt zwar das Universalbankensystem. Tatsächlich sind aber nur relativ wenig Institute echte Universalbanken; zu ihnen gehören die Grossbanken. Die meisten Banken konzentrieren sich auf die traditionelle Finanzintermediation im Retailbereich und auf den Zahlungsverkehr (so vor allem die Kantonalbanken und Regionalbanken). Andere widmen sich praktisch ausschliesslich und traditionsgemäss der Vermögensverwaltung. Dies sind vor allem die Privatbanken und die meisten Auslandbanken. |
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Die Pari Passu-Klausel | Die Pari Passu-Klausel ist oft Bestandteil der Bedingungen internationaler Anleihen, für die keine besonderen Sicherheiten bestellt sind. Sie bedeutet, dass die Schuld (Kapital und Zinsen) jeder anderen bestehenden und künftigen ungedeckten, nicht nachrangigen Anleihensschuld derselben Gesellschaft gleichgestellt ist, insbesondere auch bezüglich der Folgen bei Zahlungsverzug. |
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Die paneuropäischen Anlagefonds (UCITS) | Seit 1985 besteht eine EU-Richtlinie, welche die Liberalisierung des europäischen Fondsmarktes bezweckt und bewirkt hat. Gemäss diesem Erlass haben alle Fonds, die den darin enthaltenen Anforderungen an die Organisation, die Anlagepolitik und die Rechnungslegung entsprechen, Anspruch auf Vertrieb in sämtlichen anderen Staaten der EU (und des EWR). Die Formalitäten beschränken sich auf eine einfache Vertriebsanzeige im betreffenden EU-Land. |
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Die Negativ-Klausel | Die Negativ-Klausel ist recht häufig anzutreffen. Es gibt davon mehrere Varianten. In ihrer allgemeinsten Form ist sie die Zusicherung des Emittenten, dass er für keine anderen Anleihen irgendwelche Aktiven verpfändet oder sonst wie belastet, oder andere Sicherungsrechte einräumt, ohne zugleich für die betreffende Anleihe gleiche Sicherheiten einzuräumen. |
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Die Häufigkeitsverteilung der Rendite von Schweizer Aktien von 1926 bis 1998 | In der Schweiz besteht im langfristigen Durchschnitt folgende Ertragserwartung: |
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Die Besteuerung der SICAV | Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) sind Aktiengesellschaften des luxemburgischen Rechts. Im Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994 werden die Gesellschaftsmerkmale wie folgt beschrieben:
Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung typisch anlagefondsrechtlicher Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung geschlossen, dass die SICAV nach luxemburgischen Recht zu Steuerzwecken wie Anlagefonds und die Aktionäre wie Anteilsinhaber an Anlagefonds zu behandeln sind. Die im Kreisschreiben Nr. 10 vorgenommene steuerliche Würdigung gilt auch für Anteile an anderen analogen ausländischen Fonds. Diese Beurteilung bedeutete eine Praxisänderung, die erst im Mai 1994 bekannt gegeben worden ist. Deshalb wurden erst ab 1994 erzielte Erträgnisse (Datum des Geschäftsabschlusses ist massgebend) der neuen Praxis unterstellt. |