Informatik und Recht
Glossaries
Term | Definition | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Informatik und Recht | Gesetze:
Vermögensdelikt
Vertragsarten
VertragVerträge entstehen durch gegenseitige Willensäusserung (Ausnahme: Eheschliessung à gegenüber Instanz)
HW-LeasingLeasingverträge à sind aus Gesetzes-Sicht besondere Mietverträge Merke: Leasingverträge müssen nicht im Übergang des Eigentums enden. Im Bereich des Konsumgüterleasings handelt es sich meist um verkappte Abzahlungsverträge. Formen:
Beide Vetragsformen können als Drittleasing oder Herstellerleasing ausgestaltet werden:
Leasing (nicht gesetzlich geregelter Vertrag), Eigentum bleibt beim Leasinggeber, blosses Nutzungsrecht des Leasingnehmers, Eigentümerrisiken werden meist dem Leasingnehmer überbunden, Wartungspflichten und Gewährleistung werden individuell geregelt, ebenso das Recht, den Vertrag aufzulösen.
Mietkauf (gesetzlich geregelt durch Bestimmungen über Miete/Kauf)Ist nicht gleichzusetzen mit Leasingvertrag. Die Mietzinszahlungen werden auf den Kaufpreis angerechnet, der Eigentumsübergang tritt dann ein, wenn die letzte Miete bezahlt ist, oder dem Mieter wird nach Bezahlung einer gewissen Summe ein Kaufrecht eingeräumt. Speziell zu regeln sind die Kündigungsbestimmungen und die Frage der Gewährleistung und Wartung.
Lizenzverträge per Mausklick/Enter-TasteMassgebend ist allein das Gesetz. Die sogenannten Schutzhüllen- oder Enter-Verträge sind unverbindlich (Melchior Caduff, Doktorarbeit).Als Käufer von Software geht man nur mit dem Verkäufer, nicht aber mit dem Hersteller der Software einen Vertrag ein. Für die Benutzung von Software ist somit allein das Urheberrecht massgebend. Alle Verbote der Hersteller sind unbeachtlich, ausser man anerkennt sie beispielsweise durch die Rücksendung einer Registrierkarte. Ausnahmen bei Enter-Taste: Bsp. bei der Betätigung der Enter-Taste erscheinende Nutzungsbeschränkung (z.B. Nutzungsdauer) z.B. bei einer Testversion ist verbindlich. Ungültig sind auch Klauseln in einem Schutzhüllen oder Enter-Vertrag., welche das Weiterverkaufen oder -verschenken des Programms verbieten. Das gleichzeitige Installieren eines Programms auf mehreren PC kann in einem Schutzhüllenvertrag ebenfalls nicht verboten werden, solange die beiden Geräte nicht gleichzeitig von verschiedenen Personen benutzt werden, ist dies laut Gesetz zulässig. Ob ein solches Verbot durch das Betätigen der Enter-Taste verbindlich werden kann, ist unklar.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)
IndividualsoftwareSoftware im Auftragsverhältnis à automatisch ist der Auftragnehmer der Urheber, es sei denn es wird speziell geregelt.
Offizialdeliktà bedeutet: wird von Amtes wegen verfolgt, d.h. keine spezielle Anzeige notwendig. KonventionalstrafeDefinition:
Vertragsverletzungà weil wir das so vereinbart haben
unerlaubte Handlung à weil er mich geschädigt hat.
BeweisEin Tatsache ist dann bewiesen, wenn keine Zweifel mehr vorhanden sind. 5 Arten (nach Sicherheit sortiert):
KostenvoranschlägeAls verbindlich fordern, denn dann sind max. 10% Abweichungen zulässig.
ArbeitsrechtÜberzeità Pflicht des Arbeitnehmers in Notsituation des Arbeitgebers (Gegen Bezahlung mit Zuschlag oder Kompensation durch Freizeit oder gemäss schriftlicher Vereinbarung)
Zivilprozess[1] Bsp.:
Die Vertragsarten bei der Überlassung von HW/SWHardware
Software
Allgemein
Wartungsvertrag
Vertrag sui generis (=nicht gesetzlich geregelter Vertrag, auch keine Mischung gesetzlicher Verträge). Sofern der Wartungsvertrag eine definierte Leistung verspricht, (zum Beispiel der Benutzbarkeit) kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Eine eigentliche Erfolgshaftung fehlt.
Inhalt des Vertrages:
Kaufvertrag (OR184ff.)Entgeltlich; zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Tauschvertrag (OR237ff.) Entgeltlich (àGegenwert); zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Schenkung (OR239ff.)Unentgeltlich; zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Miete (OR253ff.) Entgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang
Leihe (OR305ff.) Unentgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang
Hardware-Kaufvertrag
Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag
Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag (Arbeitnehmer) (Auftragnehmer)
Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Auftrag/Arbeitsvertrag
Typische Vertragselemente
Beispielverträge
Hardware-KaufvertragZwischen Kunde und Lieferant
1.1 Zweck und Inhalt Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien den Kauf der im Anhang umschriebenen Computer-Hardware (nachstehend „Hardware“ genannt).
1.2 Vertragsbestandteile Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Lieferfirma zu installierenden Hardware, (Lieferumfang, Konfiguration, Funktionen, Systemleistungen, Verfügbarkeit, lnstallationsort),die Umschreibung der übrigen von der Lieferfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort Der Erfüllungsort ist der im Anhang vereinbarte lnstallationsort.
1.4 Pflichten des Kunden Der Kunde hat die nötigen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefertermine und der vom Lieferanten im Anhang spezifizierten Anforderungen zur Verfügung stellen.
Der Lieferant erklärt sich bereit, die Hardware während mindestens 5 Jahren ab lnstallationsdatum zu warten. Wenn der Kunde die Wartung durch den Lieferanten wünscht, muss ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen werden.
3.1 Kaufpreis Der im Anhang vereinbarte Preis ist fest und versteht sich inkl. Verpackung, Zoll und Gebühren. Weitere Nebenkosten wie Versicherung, Transport und Installation sind nicht inbegriffen und sind im Anhang geregelt.
3.2 Steuern und Abgaben Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
3.3 Zahlungsplan Der vereinbarte Preis wird gemäss dem im Anhang festgelegten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
3.4 Zahlungsbedingungen Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt wird, sind die vom Lieferanten gestellten Rechnungen netto innert 30 Tagen nach Abnahme zahlbar.
3.5 Zahlungsverzug Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug. hat der Lieferant Anrecht auf einen Verzugszins von max. 1 % pro Monat
4.1 Lieferung Die Lieferung erfolgt zu den im Anhang vereinbarten Terminen an den vereinbarten Erfüllungsort.
4.2 Annahme Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich auf grobe Beschädigung sowie auf Übereinstimmung mit dem Lieferschein. Hat er nichts zu beanstanden, so erklärt er durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein die Annahme. Damit gehen Nutzen und Gefahr auf ihn über.
4.3 Installation Sofern im Anhang nicht anders festgelegt, erfolgt die Installation durch den Lieferanten.
Abnahmedatum ist der Tag, an dem der Kunde die Hardware vorbehältlich nicht erkennbarer Mängel schriftlich akzeptiert. Die dazu notwendigen Abnahmetests sind im Anhang spezifiziert.
6.1 durch den Lieferanten Bei Nichteinhaltung von im Anhang vereinbarten Terminen kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadenersatz verlangen, wobei der Schaden vom Kunden nachzuweisen ist.
Unterlässt der Kunde die Ansetzung einer Nachfrist, so verzichtet er auf das Rücktritts- bzw. Schadenersatz-Recht.
6.2 durch den Kunden Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, ist der Lieferant berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. Der Lieferant kann dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen. Erfolgt die Annahme nicht innert dieser Nachfrist, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder die in jenem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungen einfordern.
Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Lieferanten nachzuweisen ist.
6.3 Konventionalstrafen fällige Konventionalstrafen und die Voraussetzungen zu deren Geltendmachung sind im Anhang geregelt.
7.1 Vertragsgemässe Erfüllung Der Lieferant haftet für sorgfältige, vertragsgemässe Erfüllung, insbesondere für die vertraglich zugesicherten Eigenschaften der Hardware.
Entspricht die Lieferung nicht dem Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten sofort eine Mängelliste abzugeben und ihm eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Bestehen nach Ablauf dieser Frist weiterhin Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht schwerwiegenden Mängeln kann er Nachbesserung, oder, wenn diese innert dienlicher Frist nicht möglich ist, Preisminderung verlangen.
Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und daher nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.
Stellt sich bei der Mängelbehebung heraus, dass die Ursache nicht in der gelieferten Hardware liegt, so ersetzt der Kunde die dem Lieferanten entstandenen Aufwendungen.
7.2 Dauer Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Abnahme.
Der Lieferant erklärt, dass er berechtigt ist, die Hardware zu verkaufen, und dass durch den Verkauf keine bestehenden Schutzrechte verletzt werden. Diesbezüglich wird der Lieferant den Kunden in jeder Beziehung schadlos halten.
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der Vertragssumme. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige konsultationspflicht. Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
12.1 Schrittform Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
12.2 Weitere Leistungen Weitere Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hardwarekauf wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.
12.3 Teilnichtigkeit Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
12.4 Übertragung des Vertrages Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
12.5 Verrechnung Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
12.6 Übergang von Nutzen und Gefahr Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden erfolgt mit der Annahme der Hardware — auch von Teillieferungen — am Erfüllungsort (s. Ziff. 4.2).
12.7 Gütliche Regelung Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
12.8 Wiederausfuhr Allfällige Wiederausfuhrbeschränkungen sind im Anhang aufgeführt. Der Lieferant wird den Kunden über zu erwartende Änderungen unverzüglich orientieren. Er wird dem Kunden bei der Vorbereitung eines Gesuches um eine Ausfuhrbewilligung behilflich sein.
12.9 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
12.10 Gerichtsstand Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand. Datum Unterschrift Lieferant: Kunde:
Hardware-Wartungsvertrag, zwischen Kunde und Wartungsfirma
1.1 Zweck und Inhalt Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Hardware des Kunden.
1.2 Vertragsbestandteile Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Hardware (Konfiguration, Geräte und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Standort der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage.
1.4 Pflichten des Kunden Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:
Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.
2.1 Beginn Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgehalten.
2.2 Dauer Die Wartungsfirma kann die Wartung für einzelne Geräte nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.
Die Wartung umfasst die Instandhaltung (vorbeugende Wartung = PM) und/oder die Instandsetzung (Behebung von Störungen, Mängeln = Rep.) durch Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile. Die gewünschten Leistungen sind im Anhang spezifiziert.
Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten
Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:
4.1 Normale Wartungsbereitschaft: Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.
Besondere Wartungsbereitschaft:
Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. erhöhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren.
(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie lnstandsetzungs-/lnstandhaltungsarbeiten erfolgen.)
4.2 Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen, erfolgt die Aufnahme der lnstandsetzungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung resp. zu Beginn der Wartungsbereitschaft des folgenden Arbeitstages. Der Kunde hat in solchen Fällen ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 5.2.
5.1 Entgeltlichkeit Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Hardware) zu erbringen, wird aber erst nach Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Kauf) entgeltlich.
5.2 Berechnung Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Kosten einschliesst, insbesondere die Ersatzteilkosten. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschalpreis eingeschlossenen Wartungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.
Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.
5.3 Preisänderungen Die Wartungsgebühr und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Anderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Anderung tritt frühestens 3 Monate nach Mitteilung in kraft.
5.4 Spesen und Nebenkosten Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.> werden dem Kunden belastet.
5.5 Steuern und Abgaben Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Rechnungstellung Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berechnete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
5.7 Zahlungsbedingungen Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
5.8 Zahlungsverzug Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Verzugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen.
6.1 Behebung von Fehlern bzw. Mängeln
6.1.1 Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spezialistin so durch, dass der Verwendungszweck (lt. Kaufvertrag oder spezieller Vereinbarung im Anhang> erreicht bzw. eingehalten wird.
6.1.2 Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie
6.1.3 Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten den je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.
6.1.4 Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.
6.2 Beschränkung Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Hardware ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann.
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
10.1 Schriftform Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
10.2 Teilnichtigkeit Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
10.3 Übertragung des Vertrages Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
10.4 Verrechnung Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
10.5 Gütliche Regelung Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
10.6 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
10.7 Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird das Domizil des Beklagten vereinbart. Datum Unterschrift Wartungsfirma:
Kunde:
Dienstleistungsvertrag, zwischen Kunde und Lieferant
1.1 Zweck und Inhalt Gegenstand dieses Vertrages sind die im Anhang umschriebenen Informatik-Dienstleistungen des Lieferanten. Sie umfassen:
und/oder
Das Ergebnis der Dienstleistungen wird als «Arbeitsresultat» bezeichnet.
1.2 Auftragserteilung und Vertragsbestandteile Die Auftragserteilung erfolgt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages. Jeder Anhang ist integrierender Bestandteil.
Der Anhang umfasst insbesondere die folgenden Abschnitte:
Ausführungs-Dienstleistungen enthalten zudem die folgenden Abschnitte:
1.3 Verantwortlichkeiten Die Durchführung von Beratungs-Dienstleistungen wird vom Kunden überwacht und kontrolliert.
Ausführungs-Dienstleistungen werden unter der Verantwortung des Lieferanten durchgeführt. Die Nichteinhaltung der dem Kunden im Anhang zugewiesenen Verpflichtungen kann zu Terminverschiebungen sowie zu kostenpflichtigem Mehraufwand führen.
Der Lieferant kann die Ausführung einzelner Leistungen nach Rücksprache mit dem Kunden an Dritte (“Unterakkordanten>‘) vergeben, wobei er für das Arbeitsresultat wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt. Kann eine Leistung durch den Lieferanten nur dann erbracht werden, wenn dazu eine Leisturm durch vom Kunden bestimmte Dritte erbracht werden muss, so umfasst die Leistung ein im fo~ genden “Fremdleistungsanteil» genanntes Element, für dessen Erbringung der Kunde verantwortlich ist. Die Vertragsparteien anerkennen eine gegenseitige Aufklärungspflicht hinsichtlich Tatsachen, die eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Pflichten) oder zu unzweckmässigen Lösungen führen.
1.4 Erfüllungsort Sofern im Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag.
2.1 Beginn Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.
2.2 Erfüllung Die vom Lieferanten übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn er die im Anhang aufgeführten Arbeitsresultate nach den dort umschriebenen Bedingungen erbracht hat.
2.3 Vorzeitige Vertragsauflösung
2.3.1 Bei Beratungs-Dienstleistungen
Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Dabei hat der Kunde die bis dahin aufgelaufenen Honorare des Lieferanten zu bezahlen.
2.3.2 Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Kunden
Der Kunde kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Inhalt (Funktionalität) und Qualität des Arbeitsresultates sowie Lieferumfang.
In diesem Falle verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden 25% der bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare nicht zu berechnen und auf sämtliche weiteren Forderungen zu verzichten.
Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Kunde dem Lieferanten vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Lieferant innerhalb dieser Nachfrist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund die Vertragsverletzung nicht behoben hat.
2.3.3 Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Lieferanten
Der Lieferant kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Umfang und Qualität der Kundenverpflichtungen, Zahlungsverzug sowie Zahlungsunfähigkeit.
In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten sämtliche bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare sowie zusätzlich 25% der Differenz zwischen dem so geschuldeten Entgelt und der Vertragssumme zu bezahlen. Bei Berechnung nach Aufwand und Angabe eines Kostenrahmens gilt dessen obere Grenze als Vertragssumme.
Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Lieferant dem Kunden vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Kunde die Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund nicht behoben hat.
3.1 Termine Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der vereinbarten Termine. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung von Terminen zu gewährleisten. Allfällige Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.
Eine Vertragspartei ist von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern sie nachweist, dass Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind.
3.2 Beratungs-Oienstleistungen Für Beratungs-Dienstleistungen sind die notwendigen Bestimmungen im Anhang festgelegt (z.B. Qualifikation des einzusetzenden Personals, Probezeiten, Ergebnisverantwortung, usw.).
3.3 Ausführungs-Dienstleistungen
3.3.1 Lieferung Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung des Arbeitresultates an den Kunden sind im Anhang festgelegt.
3.3.2 Zwischenprüfungen Der Kunde hat die ihm während der Vertragsdauer gelieferten Zwischenresultate (Programmteile, Testergebnisse. Dokumente, usw.) laufend gemäss den im Anhang vereinbarten Richtlinien und Fristen zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Einwendungen und Mängel unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
3.3.3 Testperiode für vollständiges Arbeitsresultat Bei Installation des vollständigen Arbeitsresultates durch den Kunden beginnt die Testpenode 10 Tage nach dessen Versand. Bei Installation durch den Lieferanten beginnt die Testperiode am Tage nach der Installation. In der Regel dauert die Testperiode 30 Tage; Abweichungen sInd im Anhang zu vereinbaren.
3.3.4 Abnahme Das Arbeitsresultat gilt als abgenommen, falls der Kunde innerhalb der Testperiode die Fun~ tionen und Leistungen nicht schriftlich und gemäss den vereinbarten Richtlinien dokumenti beanstandet oder die produktive Nutzung aufnimmt.
Dokumente und Unterlagen gelten als abgenommen, wenn sie dem Kunden übergeben und von diesem nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe beanstandet worden sind.
Wenn der Kunde die Abnahme grundlos oder wegen unwesentlichen Mängeln verzögert, kann ihm der Lieferant mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Arbeitsresultat als abgenommen.
4.1 Berechnung nach Aufwand Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, werden Beratungs-Dienstleistungen nach Aufwand erbracht. Die geltenden Ansätze (inkl. allfälliger Überzeit-Zuschläge) sind im Anhang angegeben.
Ein ev. im Anhang aufgeführter Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert der Lieferant den Kunden schriftlich so früh als möglich.
Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
Nach Aufwand berechnete Kosten und Leistungen werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
4.2 Pauschalpreis Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Aufwendungen des Lieferanten für die Dienstleistungen unter den im Anhang definierten Voraussetzungen.
Anderungen zu den definierten Voraussetzungen oder unrichtige und unvollständige Informationen des Kunden oder verspätete Erbringung von Leistungen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, können zu Mehraufwendungen des Lieferanten führen. Der Lieferant wird den Kunden frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam machen. Der Ablauf in Bezug auf die Erbringung und die Kostenfolge solcher Mehraufwendungen ist im Anhang geregelt.
Dienstleistungen zu Pauschalpreisen werden gemäss dem im Anhang vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
4.3 Spesen und Nebenkosten Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten des Lieferanten werden dem Kunden zusätzlich belastet und sind im Anhang aufgeführt.
4.4 Steuern und Abgaben Im Anhang wird festgehalten, ob und welche Abgaben und Steuern in den Ansätzen bzw. im Pauschalpreis inbegriffen sind.
Eventuelle Erhöhungen von in Gebühren inbegriffenen Abgaben und Steuern gehen zu Lasten des Kunden.
4.5 Zahlungsbedingungen Die vom Lieferanten gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf dieser Zahlungsfrist als angenommen.
4.6 Änderungen Der Lieferant ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfaktoren wie Lohn, Material, Steuern, Abgaben anzupassen. Als Richtlinie gilt dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung. Solche Änderungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft.
5.1 Eigentum Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das Arbeitsresultat in das Eigentum des Kunden über. Der Lieferant hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden.
5.2 Schutzrechte Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten. Bei nur anteilmässiger Leistungsvergütung durch den Kunden bleiben alle Schutzrechte am Arbeitsresultat beim Lieferanten. Solche Fälle sind im Anhang zu regeln.
5.3 Know-How Der Lieferant hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche er bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
Werden bei der Erbringung von Dienstleistungen Entdeckungen. Erfindungen oder Verbesserungen gemacht, welche Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden einschliessen, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, so gilt folgendes: Patentrechte an Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen, welche
Der Lieferant verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. zu fachmännischer
Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung und Kontrolle.
Bei Ausführungs-Dienstleistungen gelten zudem die folgenden Punkte:
Der Lieferant gewährleistet die Funktionen der unter diesem Vertrag gelieferten Produkte. Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und her nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.
Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen im Anhang wird der Lieferant während 6 Monaten nach Abnahme Mängel eines Produktes kostenlos beheben. Diese Mängel müssen ihm vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach deren Auftreten gemäss schriftlich vereinbarten Richtlinien dokumentiert gemeldet werden. Die Leistungen des Lieferanten umfassen die Abgabe einer entsprechend korrigierten Version oder einer anderen dem Kunden dienlichen Ausweichlösung.
Der Lieferant ist seinen Pflichten in dem Umfange enthoben, als er nachweist, dass gerügte Mängel nicht auf ihn zurückzuführen sind, wie insbesondere
Weist der Lieferant dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch ihn zu vertreten sind, ist ~ berechtigt, für in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand dem Kunden Rechnung zu stellen. Der Lieferant hat den Kunden sofort nach Erkenntnis dieser Sachlage zu informieren.
Beider Ausführung seiner Leistungen wird der Lieferant gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.
Der Lieferant verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern er vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen wird. Unter
diesen Voraussetzungen führt der Lieferant den Rechtsstreit auf seine Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird. Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Lieferant das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch richterliches Urteil festgestellt ist, wird der Lieferant den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Gebühren (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen.
Der Lieferant ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
Dem Kunden stehen gegenüber dem Lieferanten keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren bei Berechnung nach Aufwand bzw. der Vertragssumme bei Pauschalpreis. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäfts-Geheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
12.1 Schriftform Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
12.2 Weitere Leistungen Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Ausführungs-Dienstleistungen wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.
12.3 Teilnichtigkeit Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
12.4 Übertragung des Vertrages Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
12.5 Verrechnung Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
12.6 Gütliche Regelung Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
12.7 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
12.8 Gerichtsstand Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.
Datum Unterschrift
Lieferant:
Kunde:
Software-Wartungsvertrag zwischen Kunde und Wartungsfirma
1.1 Zweck und Inhalt Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Software des Kunden (Systemsoftware, Standardsoftware, kundenspezifische Software).
Das Ergebnis der Wartungsleistungen wird im folgenden als «Arbeitsresultat“ bezeichnet.
1.2 Vertragsbestandteile Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Software, die Spezifikation der EDV-Anlage des Kunden (Konfiguration, Betriebssystem und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort Ertüllungsort ist der Standort der vertraglich bezeichneten EDV-Anlage.
1.4 Umfang der Wartung Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die Wartungsleistungen auf die gültigen und vom Kunden nicht veränderten Versionen einer Software, welche von ihm auf der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage gemäss den in der von der Wartungs-Firma abgegebenen Dokumentation umschriebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt werden.
Im Anhang ist festgehalten, welche der nachstehenden Leistungen vom Kunden ausgewählt und von der Wartungsfirma im Rahmen der vereinbarten Pauschalgebühr oder gegen separate Berechnung erbracht werden.
1.5 Pflichten des Kunden Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:
Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.
1.6 Pflichten der Wartungsfirma
1.6.1 Die Wartungsfirma teilt dem Kunden den Termin für die allfällige Auslieferung einer neuen Version frühzeitig mit und orientiert ihn über die darin enthaltenen Verbesserungen und Änderungen.
1.6.2 Die Wartungsfirma verpflichtet sich, in solchen Fällen die Wartung der bisherigen Version frühestens auf 1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung aufzuheben.
2.1 Beginn Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgelegt.
2.2 Dauer
2.2.1 Die Wartungsfirma kann den Wartungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Beachtung einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. 2.2.2 Der Kunde kann den Wartungsvertrag nach Ablauf einer im Anhang vereinbarten Mindestdauer jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen. 2.2.3 Die Wartung der bisherigen Version kann, nach Ablauf von 2 Wartungsjahren, frühestens auf 1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung eingestellt werden. 2.2.4 Im Falle von Wartung lizenzierter Software erlischt mit der allfälligen Beendigung des zugehörigen Lizenzvertrages automatisch auch dieser Wartungsvertrag.
Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:
3.1 Normale Wartungsbereitschaft: Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.
besondere Wartungsbereitschaft:
Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. erhöhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren.
(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie Instandsetzungs-/Instandhaltungs-Arbeiten erfolgen.)
3.2 Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen, erfolgt die Aufnahme der Wartungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung.
3.3 Weitere Leistungen zum Unterhalt von Software werden gemäss gemeinsamer Terminabsprache erbracht, spätestens aber innert 6 Monaten nach Anforderung durch den Kunden.
Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 4.2.
4.1 Entgeltlichkeit Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Software) zu erbringen, wird aber für Leistungen gemäss Ziff. 1.4 a), b), f), g), i) erst mit Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Lizenz) entgeltlich.
4.2 Berechnung Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Nebenkosten einschliesst. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschalpreis eingeschlossenen Wartungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.
Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.
4.3 Preisänderungen Die Wartungsgebühren und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Änderung tritt frühestens 3 Monate nach Mitteilung in Kraft.
4.4 Spesen und Nebenkosten Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.) werden dem Kunden belastet.
4.5 Steuern und Abgaben Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
4.6 Rechnungsstellung Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berechnete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
4.7 Zahlungsbedingungen Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
4.8 Zahlungsverzug Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Verzugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen
Rechte am Arbeitsresultat bleiben bei der Wartungsfirma, unter Wahrung der Schutzrechte aus dem Lizenzvertrag. Vorbehalten bleiben die Rechte für Leistungen entsprechend Ziff. 1.4 1), die im Anhang separat geregelt werden.
6.1 Behebung von Programmfehlern
6.1.1 Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit im Sinne von Ziff. 1.4 a) erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spezialistin so durch, dass der Verwendungszweck (gemäss Lizenzvertrag, Dienstleistungsvertrag oder spezieller Vereinbarung im Anhang) erreicht bzw. eingehalten wird.
6.1.2 Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie
6.1.3 Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten werden je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.
6.1.4 Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.
6.2 Beschränkung Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen oder mit allen von ihm bereitgestellten Daten, EDV-Anlagen und Programmen eingesetzt werden kann, noch dafür, dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer ausgeschlossen wird.
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
10.1 Schriftform Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
10.2 Teilnichtigkeit Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten. dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
10.3 Übertragung des Vertrages Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
10.4 Verrechnung Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
10.5 Gütliche Regelung Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
10.6 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
10.7 Gerichtsstand Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.
Unterschrift, Datum von Wartungsfirma und Kunde
Service Level Agreements (SLA)
Service Level Agreements sind Verträge zwischen einem Serviceanbieter und seinem Kunden. Sie definieren Parameter eines vereinbarten Services und dessen Liefermechanismus sowie die Qualitätserwartung und legen gleichzeitig messbare Kriterien sowie den Feedbackprozess fest, um dadurch den Erfüllungsgrad der erwarteten Qualität nachzuweisen. Im Bereich der technischen Unterstützung, dient der Wartungsvertrag als Basis welcher die betroffenen Systemkomponenten identifiziert, deren Unterhalt, Konfiguration und Zuständigkeit festlegt. Der Wartungsvertrag bildet die Voraussetzung zur Festlegung und Einhaltbarkeit des Service Level Agreements.
Service LevelDer Service Level bezeichnet im groben Umfang die vorausgesetzten Kenntnisse und Berechtigungen, welche vorausgesetzt werden um eine Leistung zu erbringen. Die Stufen werden unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Handhabung der Serviceleistung festgelegt. Die zu berechnenden Kosten eines SLA richten sich nicht zuletzt nach dem erwarteten Spezialisierungsgrad des Servicepartners.
Umfang des Service Level Agreements
Eine erstklassige Support Organisation hat zwei Hauptziele:
Die im Service Level Agreement vereinbarten Services, werden vom Kunden entsprechend abgegolten. Je Umfangreicher die Verfügbarkeit und je kürzer die Problembehebungszeit definiert sind, um so höher ist der abzugeltende Rechnungsbetrag.
RaubkopienWer Raubkopien verwendet, muss Auskunft geben, wo er diese bezogen hat.
Haftung bei unterschiedlicher Gesellschaftsform
Haftung mit Vermögen (Vermögen = linke Seite der Bilanz)
Einfache GesellschaftHaftung: unbegrenzt, solidarisch, primär à direkt auf Gesellschafter
KollektivgesellschaftHaftung: unbegrenzt, solidarisch, sekundär (subsidiär)à zuerst Gesellschaftsvermögen dann Einzelgesellschafter
KommanditgesellschaftHaftung: wie Kollektivgesellschaft, aber nur bis zur Kommanditsumme
è bis hierher unbegrenzte Haftung
begrenzte Haftung keine Haftung mehr mit Privatvermögen
AG Haftung nur mit Geschäftsvermögen (mit Vermögen und nicht mit Eigenkapital)
Juristische Personen
Urheberrecht
Urheber= die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (auch gemeinschaftlich möglich).
Inhalt des Urheberrechts: Verwertungsrechte: Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz von vermögensrechtlichen Interessen gegenüber jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Vermietrecht an Computerprogrammen (URG10), Vorführungsrecht, Wiedergaberecht. Urheberpersönlichkeitsrechte: Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz vorwiegend persönlichkeitsrechtlicher Interessen gegen jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Namensnennung (URG9 I), Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (URG9 II), Änderungs- und Bearbeitungsrecht (URG11 I), Recht auf Integrität des Werkes. Erschöpfungsgrundsatz (URG12) Die Weiterveräusserung eines bereits veräusserten Werkexemplars ist urheberrechtlich frei. Zivilrechtlicher SchutzKlage auf Schadenersatz
EDI = Electronic Data Interchange à rechtsgültig?
Computerprogramme im URG
Computerprogramme à Urheber (muss eine natürliche Person sein)
Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden (Art. 13/4)
GerichtsstandàBeim Ort des Beklagten wenn nichts vereinbart.
Ubiquitätsprinzipà nachschlagen
DelikteOffizialsdelikt ßà Antragsdelikt
BestrafungHaft (£3Mt.) à Gefängnis (£3J.) à Zuchthaus (>3J.)
Vorsätzlich= mit Wissen und Willen
fahrlässig = nicht voraussehen was voraussehbar ist.
Datenrecht
DSG à Detaillierung v. ZGB28
Software-Lizenzvertrag
LizenzErlaubnis zur Nutzung des Lizenzmaterials. Zweck der Lizenzverträge = Einräumung einer Nutzungsbefugnis am Immaterialgut: Dem Lizenznehmer wird nur die Nutzung des Guts erlaubt. Der Lizenzgeber behält das Recht am Immaterialgut.
Pflichten des Lizenznehmers
Schutzrechtsgarantie in SW-Verträgen
Schutzrechte = rechte Dritter an der SW (Urheberrechte, Know-how) Der Lizenzgeber hat dafür einzustehen, dass nicht Dritte solche rechte gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen können.
Computerstrafrecht
Urkundenbegriff (StGB Art. 110)
Bedrohungen der logischen Sicherheit
UrkundenfälschungWir haben hier eine Erweiterung des Tatbestandes der „Urkundenfälschung„ (StGB Art. 251) auf Eingriffe in maschinell lesbare Aufzeichnungen auf Speichermedien (z.B. auf Festplatten, Disketten, Magnetbänder, optische Speicher). Eingriffe in die Daten während ihrer Verarbeitung im Arbeitsspeicher oder während einer Übermittlung erfüllen vermutlich den Tatbestand einer Urkundenfälschung nicht. Sämtliche Speichermedien erhalten aus der Optik des Gesetzgebers den Charakter einer Urkunde nur, wenn sie mit den heute verfügbaren Mitteln und Verfahren gegen unbeabsichtigte Veränderung oder Löschung geschützt sind.
Computerkriminalität (Definition) Unter Computerkriminalität verstehen wir alle strafbaren Ereignisse, in denen der Computer (Hardware, Software, Daten) das Ziel der kriminellen Handlungen oder das unabdingbare Tatmittel darstellt. Anmerkung: Häufig wird die Computerkriminalität als Unterkategorie der Wirtschaftskriminalität betrachtet.
Im Schweizer Rechtssystem gelten als Delikte der ‘Computerkriminalität„:
Als unechte Computerdelikte gelten Delikte, bei denen Computer zwar das Ziel sind oder als Tatmittel gelten, die aber bereits mit anderen Gesetzen ausreichend „abgedeckt„ sind (Beispiele):
Computerspionage/Datendiebstahl (Unbefugte Datenbeschaffung; StGB Art. 143)
Hier ist der Straftatbestand nur dann verwirklicht, wenn das angegriffene System gegen unerlaubten Zugriff besonders gesichert wird. Was das beinhaltet, wird nicht näher erläutert und muss wahrscheinlich in einem Gerichtsprozess festgelegt werden.
Hacken (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem; StGB Art 143) Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Computersabotage/Datenbeschädigung (Datensachbeschädigung; StGB Art 144)
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Computerbetrug/Manipulation (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; StGB Art 147)
Zeitdiebstahl (Erschleichung einer Leistung; StGB Art 150) Wer; ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Zeitdiebstahl wird demnach nur geahndet, wenn die Leistung verrechnet wird. Das Stehlen der Rechenzeit der eigenen Firma ist daher kein Delikt im obigen Sinn
Ziele der Computerkriminalität
Tätergruppen Man kann mindestens sechs Tätergruppen unterscheiden:
Das Computer-Bestiarium (Definition)
Auslöser, die zur Computerkriminalität führen Als typische Auslöser gelten:
Massnahmen gegen (Computer-)Kriminalität Einige der wesentlichsten Massnahmen gegen Computerkriminalität sind:
Gegen Manipulation von Eingabe/Verarbeitung/Ausgabe
Gegen Manipulation von Programmen
Gegen Hacking/Spionage
Vorgehen bei (begründetem) Verdacht Grundsätzliches
Aufdeckung/Aufklärung
Zugriffssicherheit/Netzwerksicherheit/Verhinderung von Sabotage
Bei Delikten, die durch Missbrauch der Berechtigungen des Täters erfolgten
[1] Zivilprozess, Gerichtsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Schuldrecht, Sachen-, Familien-, Erb-, Handelsrecht und andere.) |