Gesetze:
- OR
- URG
- DSG (wird für das Dipl. Vorausgesetzt)
Vermögensdelikt
- Diebstahl(Wegnahme von Fremd- )
(körperliche Gegenstände)
Diebstahl, rechtswidrige Fortnahme einer fremden bewegl. Sache zwecks Aneignung (§§ 242 für StGB); bes. schwere Fälle v. D. (zum Beispiel Einbruch-D., Kirchen-D., Banden-D.
- Veruntreuung
- Unterschlagung(Wenn mir etwas zukommt und ich sage nichts)
- Betrug(lieblich und angenehm)
Betrug, Vermögensschädigung, verübt durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen zwecks Verschaffung e. Vermögensvorteils für sich oder einen anderen
Vertragsarten
- Leasingvertrag(à es kommt der Mietvertrag zur Anwendung)
- Wartungsvertragà wie Arztkonsultation à nicht ein Resultat (Lsg. des Problems), sondern die sorgfältige Abklärung.
- Tausch à Spezialform des Kaufs
- Vorbehalt (Bsp. Eigentumsvorbehalt) beim Eintreten von bestimmten Konditionen
- Eigentumsvorbehalt, Bsp.: Verkauf von HW auf Ratenzahlung Eigentum wird abgegeben (VerkäuferàKäufer) nach Zahlung der letzten Rate
- Werkvertrag(Der Unternehmer muss das Werk erbringen)
- Wartungsvertrag etc.
Vertrag
Verträge entstehen durch gegenseitige Willensäusserung (Ausnahme: Eheschliessung à gegenüber Instanz)
Leasingverträge à sind aus Gesetzes-Sicht besondere Mietverträge
Merke: Leasingverträge müssen nicht im Übergang des Eigentums enden.
Im Bereich des Konsumgüterleasings handelt es sich meist um verkappte Abzahlungsverträge.
Formen:
- Finanzierungsleasing:
Feste Mietdauer mit einer Kaufoption oder Verlängerungsmöglichkeit. Die Leasingraten decken den Kaufpreis sowie alle Kosten, Zinsen, Risiken und den Gewinn des Leasinggebers. Der Leasingvertrag ermöglicht die Finanzierung der Anlage über einen in der Regel langfristigen Vertrag.
- Operating-Leasing:
Die Vertragsdauer ist unbestimmt bzw. kurz. Eine Kündigung ist meistens kurzfristig möglich. Die Leasingraten sind entsprechend höher als beim Finanzierungsleasing.
Beide Vetragsformen können als Drittleasing oder Herstellerleasing ausgestaltet werden:
Drittleasing:
Der Anwender kauft ein System und verkauft dieses an den Leasinggeber, der dem Hersteller den Kaufpreis zahlt und die Anlage dem Leasingnehmer vermietet. Dabei werden die Gewährleistungsansprüche vom Leasinggeber an den Leasingnehmer angetreten, der diese dann bei Bedarf direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen kann.
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Herstellerleasing:
Der Hersteller ist selbst Leasinggeber und kann das System dem Anwender überlassen, sei es in der Form des Finanzierungsleasing, sei es als Operating-Leasing
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Leasing (nicht gesetzlich geregelter Vertrag), Eigentum bleibt beim Leasinggeber, blosses Nutzungsrecht des Leasingnehmers, Eigentümerrisiken werden meist dem Leasingnehmer überbunden, Wartungspflichten und Gewährleistung werden individuell geregelt, ebenso das Recht, den Vertrag aufzulösen.
Mietkauf (gesetzlich geregelt durch Bestimmungen über Miete/Kauf)
Ist nicht gleichzusetzen mit Leasingvertrag.
Die Mietzinszahlungen werden auf den Kaufpreis angerechnet, der Eigentumsübergang tritt dann ein, wenn die letzte Miete bezahlt ist, oder dem Mieter wird nach Bezahlung einer gewissen Summe ein Kaufrecht eingeräumt.
Speziell zu regeln sind die Kündigungsbestimmungen und die Frage der Gewährleistung und Wartung.
Lizenzverträge per Mausklick/Enter-Taste
Massgebend ist allein das Gesetz. Die sogenannten Schutzhüllen- oder Enter-Verträge sind unverbindlich (Melchior Caduff, Doktorarbeit).Als Käufer von Software geht man nur mit dem Verkäufer, nicht aber mit dem Hersteller der Software einen Vertrag ein. Für die Benutzung von Software ist somit allein das Urheberrecht massgebend.
Alle Verbote der Hersteller sind unbeachtlich, ausser man anerkennt sie beispielsweise durch die Rücksendung einer Registrierkarte.
Ausnahmen bei Enter-Taste: Bsp. bei der Betätigung der Enter-Taste erscheinende Nutzungsbeschränkung (z.B. Nutzungsdauer) z.B. bei einer Testversion ist verbindlich.
Ungültig sind auch Klauseln in einem Schutzhüllen oder Enter-Vertrag., welche das Weiterverkaufen oder -verschenken des Programms verbieten.
Das gleichzeitige Installieren eines Programms auf mehreren PC kann in einem Schutzhüllenvertrag ebenfalls nicht verboten werden, solange die beiden Geräte nicht gleichzeitig von verschiedenen Personen benutzt werden, ist dies laut Gesetz zulässig. Ob ein solches Verbot durch das Betätigen der Enter-Taste verbindlich werden kann, ist unklar.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)
- haben keine Geltung, wenn sie von den Parteien nicht übernommen wurden
- haben keine/beschränkte Geltung, auch wenn sie von den Parteien übernommen wurden, wenn:
- individuelle Abreden getroffen wurden, die den AGB widersprechen
- die AGB global übernommen wurden (ohne Kenntnisnahme/Verständnis) und die getroffene Regelung ungewöhnlich ist
- wenn eine Klausel unklar ist (Auslegung zu Lasten dessen, der die AGB formuliert hat)
- wenn sie gesetzlich zwingenden Vorschriften widersprechen
- Der Verzicht auf den Gerichtsstand am Wohnort/Sitz muss immer ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden, deshalb sind die entsprechenden Klauseln meist grösser/fett gedruckt.
Individualsoftware
Software im Auftragsverhältnis à automatisch ist der Auftragnehmer der Urheber, es sei denn es wird speziell geregelt.
Offizialdelikt
à bedeutet: wird von Amtes wegen verfolgt, d.h. keine spezielle Anzeige notwendig.
Konventionalstrafe
Definition:
Vertragsverletzung
à weil wir das so vereinbart haben
unerlaubte Handlung
à weil er mich geschädigt hat.
Beweis
Ein Tatsache ist dann bewiesen, wenn keine Zweifel mehr vorhanden sind.
5 Arten (nach Sicherheit sortiert):
- Urkunde(der beste Beweis)
- Zeugen
- Edition (Herausgabepflicht von Informationsträgern)
- Expertise(Gutachten)
- Parteibefragung
Kostenvoranschläge
Als verbindlich fordern, denn dann sind max. 10% Abweichungen zulässig.
Arbeitsrecht
Überzeità Pflicht des Arbeitnehmers in Notsituation des Arbeitgebers (Gegen Bezahlung mit Zuschlag oder Kompensation durch Freizeit oder gemäss schriftlicher Vereinbarung)
Zivilprozess[1]
Bsp.:
Die Vertragsarten bei der Überlassung von HW/SW
Hardware
- Kaufvertrag(OR184ff.)
- Auftrag
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag(OR253ff.)
- Leasingvertrag(entspricht Mietvertrag)
- Werkvertrag
- Wartungsvertrag (OR394ff. Evtl. OR363ff.), kann wie Werkvertrag aufgesetzt werden, mit Garantien.
Software
- Erstellungsvertrag (Werkvertrag) (OR363)
- Überlassung / Erwerb von Software (Lizenzverträge): man greift zurück auf kaufvertragliche Rechte aus OR (OR/URG)
- Software-Wartungsvertrag (OR394)
- Dienstleistungsvertrag (OR394)
- Systemunterstützungsvertrag (OR394)
Allgemein
- Generalunternehmervertrag für EDV-Projekte (OR363)
- EDV-Beratervertrag
- Projektmanagement-Vertrag (OR394)
- EDV-Mitwirkungsvertrag (sind Aufträge)
- Arbeitsverträge im EDV-Bereich (OR319ff.)
Wartungsvertrag
Vertrag sui generis (=nicht gesetzlich geregelter Vertrag, auch keine Mischung gesetzlicher Verträge). Sofern der Wartungsvertrag eine definierte Leistung verspricht, (zum Beispiel der Benutzbarkeit) kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Eine eigentliche Erfolgshaftung fehlt.
Inhalt des Vertrages:
- Vorbeugende Wartung
Diagnosen, Test, Überprüfung von abnützbaren Teilen, Reinigung
- Behebung von Störungen
Frage des Eigentums der ausgetauschten Teile (ZGB 895). Servicebereitschaft festlegen!
- Einbau technischer Verbesserungen
Kompatibilitätsprobleme, garantieähnliche Zusicherungen?
- Nebenleistungen
Unterhalt eines Ersatzteillagers durch WF; Arbeits- und Reisezeit des technischen Personals; Wartungshandbücher; Ausbildung Bedienungspersonal
- Begrenzung der Wartungspflichten
Arbeiten ausserhalb der vertraglichen Service-Bereitschaft; Lieferung, Ersatz, Einbau von Zubehör, Verbrauchsmaterial; Änderungen und Umbauten, vom Benutzer gewünscht; Beachtung besonderer Massnahmen zur Datensicherung; Wartung von Fremdgeräten; Standortwechsel; Generalrevision
- Abschluss von Wartungsleistungen
Änderungen durch Dritte; fremde Einflüsse; unrichtige Bedienung; Nicht-Beachtung von Vorschriften; Elementarschäden; etc.
- Entgelt für Wartungsleistungen
Wartungspauschale; zusätzliche Kosten; Änderung der Wartungsgebühren; Zahlungsbedingungen
- Obliegenheiten des Benützers
Reinigung; Meldung von Änderungen; laufende Überwachung; unverzügliche Meldung von Störungen; Protokollierung der Störfälle etc.
- Garantien für die Wartung
MTTR; MTBF; Anspruch auf Ersatz/Austausch; Anspruch Gutschrift von Wartungsgebühr; Anspruch auf Kompensation; Verfall von Konventionalstrafen.
- Haftungsbeschränkungen
Einschränkungen oder Wegbedingung, vgl. jedoch OR100 und 101!
Betragsmässig oder generell für bestimmte Sach- und/oder Personenschäden und Mängelfolgeschäden!
- Beginn, Dauer, Beendigung der Wartung
genau festlegen, meist längere Kündigungsfrist
Kaufvertrag (OR184ff.)
Entgeltlich; zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Tauschvertrag (OR237ff.)
Entgeltlich (àGegenwert); zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Schenkung (OR239ff.)
Unentgeltlich; zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang
Miete (OR253ff.)
Entgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang
Leihe (OR305ff.)
Unentgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang
Hardware-Kaufvertrag
Vertragsgegenstand
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Hardware
Gemäss Spezifikation
Zugesicherte Eigenschaften?
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Software
Lizenzvertrag
Erwerber hat kein Urheberrecht und muss URG beachten
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Transport
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OR189!
Immer ‚Erfüllungsort‘ vereinbaren
Transport ist bis dahin Sache des Verkäufers
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Nutzen und Gefahr
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OR185!!!
Risiko für höhere Gewalt geht mit Abschluss des Vertages auf den Käufer über!!! Übergang von Nutzen und Gefahr bei Eintreffen der Ware am Sitz des Käufers festlegen.
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Installation
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Ist nicht geschuldet. Separat vereinbaren.
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Verzug
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OR190 / 191
Trifft i.d.R. erst mit der Mahnung ein: Der säumige Verkäufer haftet auch für Zufall und schuldet Schadenersatz für jeglichen Schaden!
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Abnahme
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OR201: Mängelrüge sofort erheben, da sonst die Ware als genehmigt gilt (Verwirkung, d.h. Untergang der Rechte aus Sachgewährleistung!) unbedingt Abnahmetests vereinbaren.
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Gewährleistung
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Sachgewährleistung;
OR197
Haftung für Gebrauchstauglichkeit und zugesicherte Eigenschaften
1. WANDELUNG nur bei schwersten Mängeln.
2. MINDERUNG leichtere Mängel, nicht austauschbares Produkt
3. ERSATZLIEFERUNG
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Rechtsgewährleistung
URG 10 / OR192
Verkäufer muss Eigentümer sein bzw. Lizenzrechte haben
Schadenersatz
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Haftung
(kausal bzw. aus Verschulden)
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Bei Wandelung haftet der Verkäufer kausal für sämtlichen weiteren Schaden, der direkt auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen ist.
Im übrigen haftet der Verkäufer nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird (OR208 Abs. 2/3)
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Vergütung
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OR211
Zahlbar gemäss Vertrag
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OR214 / ZGB 715
Eigentum geht erst mit Übergabe über. Eigentumsvorbehalt möglich! Registereintrag nötig!
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Verjährung
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OR210: 1 Jahr nach Lieferung (dispositive Regelung wie praktisch das gesamte Kaufvertragsrecht; Möglichkeit für Freizeichnungsklauseln jeder Art). Besonderheit: Produktehaftpflicht.
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Gerichtsstand
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Frei wählbar, sonst Erfüllungsort / Sitz des Beklagten
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Anwendbares Recht
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Frei wählbar; Achtung: „Wiener Kaufrecht“ = Abkommen für internationale Warenkaufverträge, von der CH ratifiziert / falls im übrigen keine Rechtswahl: es gilt das Recht des Verkäufers.
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Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag
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Werkvertrag (OR363ff.)
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Kaufvertrag (OR184ff.)
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Hauptleistung des Unternehmers/Verkäufers
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Herstellung eines „Werkes“ und Übergabe zu Eigentum an den Besteller
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Kaufgegenstand übergeben und Eigentum daran verschaffen
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Hauptleistungspflicht des Bestellers/Käufers
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Leistung einer Vergütung (für Material und Arbeit)
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Bezahlung des Kaufpreises
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Gefahrtragung
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Beim Unternehmer, ausser für Stoff, den der Besteller geliefert hat (Bei Übergang vom Eigentum OR376)
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Übergang auf den Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages (OR 185; Erfüllungsort vereinbaren)
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Sachgewährleistung/Haftung
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Haftung für Tauglichkeit zum Gebrauch und zugesicherte Eigenschaften (OR 368).
Wandelung; Minderung; Nachbesserung
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Haftung für Tauglichkeit zum Gebrauch und zugesicherte Eigenschaften.
Wandelung; Minderung; Nachbesserung
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Verjährung
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1 Jahr nach Lieferung (5 Jahre bei Bauwerken)
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1 Jahr nach Lieferung Mangelrüge: OR201
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Rücktrittsrecht des Unternehmers/des Käufers
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OR366 – Verzug
OR368 – Schlechterfüllung
OR375 – Kostenüberschreitung
OR377 – Schadloshalt
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OR190/191 – Nichterfüllung
OR208 - Schlechterfüllung
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Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag
(Arbeitnehmer) (Auftragnehmer)
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Arbeitsvertrag (OR319ff.)
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Auftrag (OR394ff.)
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Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers/Auftragnehmers
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Leistung von Arbeit im Dienste eines andren (OR319)
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Vertragsgemässe Besorgung der übertragenen Geschäfte (OR394)
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Haftung
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OR321c – Sorgfaltshaftung
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OR398 – „getreu, sorgfältig, persönlich
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Auflösung des Vertrages
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OR334ff.
- Ordentliche Kündigung
- Ausserordentliche Kündigung
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OR404
- zwingende Vorschrift!
- Abweichungen nur im Rahmen von Absatz 2
à gegenseitige Kündigung jederzeit möglich
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Subordination/Weisungsrecht
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OR321d
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OR397
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Unternehmerisches Risiko
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Kein direktes Risiko
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Typisches Risiko des Auftragnehmers
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Abrechnungspflicht
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OR321b
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OR400
Jederzeit
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Verjährung
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5 Jahre (OR128 Abs. 3)
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5-10 Jahre (OR128)
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Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Auftrag/Arbeitsvertrag
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Werkvertrag (OR363ff.)
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Auftrag (OR394ff.) /
Arbeitsvertrag (OR319ff.)
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Gefahr des Misslingens
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Beim Unternehmer
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Beim Auftraggeber
Beim Arbeitgeber
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Vergütung
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Fix oder nach Aufwand (Material und Arbeit)
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Nach Aufwand
Fix (Arbeitsvertrag)
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Beendigung des Vertrages
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OR366; OR368; OR375; OR377
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OR404; OR335ff.
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Persönliche Leistung?
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OR364 Abs.2
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OR321
OR398 Abs.3
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Gewährleistung
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OR368
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Haftung
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Für Sorgfalt und Stoff
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Für Sorgfalt, OR321c / OR398
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Verjährung
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1 Jahr / 5 Jahre
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5 Jahre
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Typische Vertragselemente
Typisches Vertragselement
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Auftrag
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Werkvertrag
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Arbeitsvertrag
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Haftung für Sorgfalt
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Ö
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Haftung für Erfolg
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Ö
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besonderes Vertrauensverhältnis
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(Ö)
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Ö
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Arbeit für eigenes Risiko
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Ö
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Ö
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jederzeitiges, beidseitiges Widerrufsrecht
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Ö
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Kündbar
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Ö
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Ö
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Entgeltlich
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Ö
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Ö
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Ö
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Unterordnung des Ausführenden
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Ö
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Ablieferung des Vertragserfolges
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Ö
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Beispielverträge
Hardware-Kaufvertrag
Zwischen Kunde und Lieferant
- Vertragsgegenstand
1.1 Zweck und Inhalt
Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien den Kauf der im Anhang umschriebenen Computer-Hardware (nachstehend „Hardware“ genannt).
1.2 Vertragsbestandteile
Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Lieferfirma zu installierenden Hardware, (Lieferumfang, Konfiguration, Funktionen, Systemleistungen, Verfügbarkeit, lnstallationsort),die Umschreibung der übrigen von der Lieferfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der im Anhang vereinbarte lnstallationsort.
1.4 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die nötigen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefertermine und der vom Lieferanten im Anhang spezifizierten Anforderungen zur Verfügung stellen.
- Wartung
Der Lieferant erklärt sich bereit, die Hardware während mindestens 5 Jahren ab lnstallationsdatum zu warten. Wenn der Kunde die Wartung durch den Lieferanten wünscht, muss ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen werden.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Kaufpreis
Der im Anhang vereinbarte Preis ist fest und versteht sich inkl. Verpackung, Zoll und Gebühren. Weitere Nebenkosten wie Versicherung, Transport und Installation sind nicht inbegriffen und sind im Anhang geregelt.
3.2 Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
3.3 Zahlungsplan
Der vereinbarte Preis wird gemäss dem im Anhang festgelegten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
3.4 Zahlungsbedingungen
Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt wird, sind die vom Lieferanten gestellten Rechnungen netto innert 30 Tagen nach Abnahme zahlbar.
3.5 Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug. hat der Lieferant Anrecht auf einen Verzugszins von max. 1 % pro Monat
- Lieferung / Annahme / Installation
4.1 Lieferung
Die Lieferung erfolgt zu den im Anhang vereinbarten Terminen an den vereinbarten Erfüllungsort.
4.2 Annahme
Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich auf grobe Beschädigung sowie auf Übereinstimmung mit dem Lieferschein. Hat er nichts zu beanstanden, so erklärt er durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein die Annahme. Damit gehen Nutzen und Gefahr auf ihn über.
4.3 Installation
Sofern im Anhang nicht anders festgelegt, erfolgt die Installation durch den Lieferanten.
- Abnahme
Abnahmedatum ist der Tag, an dem der Kunde die Hardware vorbehältlich nicht erkennbarer Mängel schriftlich akzeptiert. Die dazu notwendigen Abnahmetests sind im Anhang spezifiziert.
- Verzug
6.1 durch den Lieferanten
Bei Nichteinhaltung von im Anhang vereinbarten Terminen kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadenersatz verlangen, wobei der Schaden vom Kunden nachzuweisen ist.
Unterlässt der Kunde die Ansetzung einer Nachfrist, so verzichtet er auf das Rücktritts- bzw. Schadenersatz-Recht.
6.2 durch den Kunden
Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, ist der Lieferant berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. Der Lieferant kann dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen. Erfolgt die Annahme nicht innert dieser Nachfrist, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder die in jenem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungen einfordern.
Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Lieferanten nachzuweisen ist.
6.3 Konventionalstrafen
fällige Konventionalstrafen und die Voraussetzungen zu deren Geltendmachung sind im Anhang geregelt.
- Sachgewährleistung
7.1 Vertragsgemässe Erfüllung
Der Lieferant haftet für sorgfältige, vertragsgemässe Erfüllung, insbesondere für die vertraglich zugesicherten Eigenschaften der Hardware.
Entspricht die Lieferung nicht dem Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten sofort eine Mängelliste abzugeben und ihm eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Bestehen nach Ablauf dieser Frist weiterhin Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht schwerwiegenden Mängeln kann er Nachbesserung, oder, wenn diese innert dienlicher Frist nicht möglich ist, Preisminderung verlangen.
Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und daher nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.
Stellt sich bei der Mängelbehebung heraus, dass die Ursache nicht in der gelieferten Hardware liegt, so ersetzt der Kunde die dem Lieferanten entstandenen Aufwendungen.
7.2 Dauer
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Abnahme.
- Rechtsgewährleistung
Der Lieferant erklärt, dass er berechtigt ist, die Hardware zu verkaufen, und dass durch den Verkauf keine bestehenden Schutzrechte verletzt werden. Diesbezüglich wird der Lieferant den Kunden in jeder Beziehung schadlos halten.
- Haftung
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der Vertragssumme. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige konsultationspflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
- Abwerbung
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
- Schlussbestimmungen
12.1 Schrittform
Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
12.2 Weitere Leistungen
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hardwarekauf wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.
12.3 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
12.4 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
12.5 Verrechnung
Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
12.6 Übergang von Nutzen und Gefahr
Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden erfolgt mit der Annahme der Hardware — auch von Teillieferungen — am Erfüllungsort (s. Ziff. 4.2).
12.7 Gütliche Regelung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
12.8 Wiederausfuhr
Allfällige Wiederausfuhrbeschränkungen sind im Anhang aufgeführt. Der Lieferant wird den Kunden über zu erwartende Änderungen unverzüglich orientieren. Er wird dem Kunden bei der Vorbereitung eines Gesuches um eine Ausfuhrbewilligung behilflich sein.
12.9 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
12.10 Gerichtsstand
Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.
Datum Unterschrift Lieferant: Kunde:
Hardware-Wartungsvertrag, zwischen Kunde und Wartungsfirma
- Vertragsgegenstand
1.1 Zweck und Inhalt
Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Hardware des Kunden.
1.2 Vertragsbestandteile
Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Hardware (Konfiguration, Geräte und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Standort der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage.
1.4 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:
- Einhaltung der gemeinsam vereinbarten Richtlinien über die Benützung der Hardware,
- Gewährung des Zugriffs zu seiner EDV-Anlage, zu seiner Programm-Bibliothek und zu nen Daten, soweit dies für die Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlich ist,
- Zurverfügungstellung von Maschinenzeit, Datenträgern, Dokumentation und Arbeitsplatz sowie der nötigen Kommunikationsverbindungen,
- Zurverfügungstellung von geeignetem Raum zum Aufbewahren von Ersatzteilen, Messgeräten usw.,
- Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen,
- Unterstützung der Wartungsfirma bei Fehlersuche und Fehlerbehebung.
Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.
- Vertragsdauer
2.1 Beginn
Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgehalten.
2.2 Dauer
Die Wartungsfirma kann die Wartung für einzelne Geräte nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.
- Wartung
Die Wartung umfasst die Instandhaltung (vorbeugende Wartung = PM) und/oder die Instandsetzung (Behebung von Störungen, Mängeln = Rep.) durch Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile. Die gewünschten Leistungen sind im Anhang spezifiziert.
- Wartungsbereitschaft
Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten
Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:
4.1 Normale Wartungsbereitschaft:
Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.
Besondere Wartungsbereitschaft:
Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. erhöhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren.
(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie lnstandsetzungs-/lnstandhaltungsarbeiten erfolgen.)
4.2 Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen,
erfolgt die Aufnahme der lnstandsetzungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung resp. zu Beginn der Wartungsbereitschaft des folgenden Arbeitstages. Der Kunde hat in solchen Fällen ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 5.2.
- Gebühren
5.1 Entgeltlichkeit
Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Hardware) zu erbringen, wird aber erst nach Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Kauf) entgeltlich.
5.2 Berechnung
Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Kosten einschliesst, insbesondere die Ersatzteilkosten. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschalpreis eingeschlossenen Wartungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.
Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.
5.3 Preisänderungen
Die Wartungsgebühr und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Anderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Anderung tritt frühestens 3 Monate nach Mitteilung in kraft.
5.4 Spesen und Nebenkosten
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.> werden dem Kunden belastet.
5.5 Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Rechnungstellung
Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berechnete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
5.7 Zahlungsbedingungen
Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
5.8 Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Verzugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen.
- Sachgewährleistung
6.1 Behebung von Fehlern bzw. Mängeln
6.1.1 Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spezialistin so durch, dass der Verwendungszweck (lt. Kaufvertrag oder spezieller Vereinbarung im Anhang> erreicht bzw. eingehalten wird.
6.1.2 Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie
- als “reproduzierbare» unter den identischen Umständen nicht mehr auftreten.
- als «nicht reproduzierbare» in 3 Verarbeitungen, längstens aber in 3 Monaten nicht mehr auftreten.
6.1.3 Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten den je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.
6.1.4 Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.
6.2 Beschränkung
Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Hardware ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann.
- Haftung
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
- Abwerbung
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
- Schlussbestimmungen
10.1 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
10.2 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
10.3 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
10.4 Verrechnung
Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
10.5 Gütliche Regelung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
10.6 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
10.7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das Domizil des Beklagten vereinbart.
Datum
Unterschrift
Wartungsfirma:
Kunde:
Dienstleistungsvertrag, zwischen Kunde und Lieferant
- Vertragsgegenstand
1.1 Zweck und Inhalt
Gegenstand dieses Vertrages sind die im Anhang umschriebenen Informatik-Dienstleistungen des Lieferanten. Sie umfassen:
- Beratung / Unterstützung des Kunden in den Bereichen Organisation, Ausbildung und Einführung, im folgenden ~Beratungs-Dienstleistungen» genannt
und/oder
- Entwicklung und Realisierung von Projekten, im folgenden „Ausführungs-Dienstleistungen“ genannt.
Solche Dienstleistungen haben in der Regel Werkvertrags-Charakter.
Das Ergebnis der Dienstleistungen wird als «Arbeitsresultat» bezeichnet.
1.2 Auftragserteilung und Vertragsbestandteile
Die Auftragserteilung erfolgt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages. Jeder Anhang ist integrierender Bestandteil.
Der Anhang umfasst insbesondere die folgenden Abschnitte:
- Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen
- Dauer der Dienstleistungen und/oder Terminpläne
- Projektorganisation (Personelles und Hilfsmittel)
- Verantwortlichkeiten des Kunden und des Lieferanten
- Preise (pauschal oder nach Aufwand) und Zahlungsplan
Ausführungs-Dienstleistungen enthalten zudem die folgenden Abschnitte:
- Liste der zu liefernden Unterlagen und Auswertungen
- Erfüllungskriterien
- Übergabe
1.3 Verantwortlichkeiten
Die Durchführung von Beratungs-Dienstleistungen wird vom Kunden überwacht und kontrolliert.
Ausführungs-Dienstleistungen werden unter der Verantwortung des Lieferanten durchgeführt. Die Nichteinhaltung der dem Kunden im Anhang zugewiesenen Verpflichtungen kann zu Terminverschiebungen sowie zu kostenpflichtigem Mehraufwand führen.
Der Lieferant kann die Ausführung einzelner Leistungen nach Rücksprache mit dem Kunden an Dritte (“Unterakkordanten>‘) vergeben, wobei er für das Arbeitsresultat wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt.
Kann eine Leistung durch den Lieferanten nur dann erbracht werden, wenn dazu eine Leisturm durch vom Kunden bestimmte Dritte erbracht werden muss, so umfasst die Leistung ein im fo~ genden “Fremdleistungsanteil» genanntes Element, für dessen Erbringung der Kunde verantwortlich ist.
Die Vertragsparteien anerkennen eine gegenseitige Aufklärungspflicht hinsichtlich Tatsachen, die eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Pflichten) oder zu unzweckmässigen Lösungen führen.
1.4 Erfüllungsort
Sofern im Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag.
- Vertragsdauer
2.1 Beginn
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.
2.2 Erfüllung
Die vom Lieferanten übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn er die im Anhang aufgeführten Arbeitsresultate nach den dort umschriebenen Bedingungen erbracht hat.
2.3 Vorzeitige Vertragsauflösung
2.3.1 Bei Beratungs-Dienstleistungen
Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Dabei hat der Kunde die bis dahin aufgelaufenen Honorare des Lieferanten zu bezahlen.
2.3.2 Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Kunden
Der Kunde kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Inhalt (Funktionalität) und Qualität des Arbeitsresultates sowie Lieferumfang.
In diesem Falle verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden 25% der bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare nicht zu berechnen und auf sämtliche weiteren Forderungen zu verzichten.
Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Kunde dem Lieferanten vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Lieferant innerhalb dieser Nachfrist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund die Vertragsverletzung nicht behoben hat.
2.3.3 Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Lieferanten
Der Lieferant kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Umfang und Qualität der Kundenverpflichtungen, Zahlungsverzug sowie Zahlungsunfähigkeit.
In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten sämtliche bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare sowie zusätzlich 25% der Differenz zwischen dem so geschuldeten Entgelt und der Vertragssumme zu bezahlen. Bei Berechnung nach Aufwand und Angabe eines Kostenrahmens gilt dessen obere Grenze als Vertragssumme.
Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Lieferant dem Kunden vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Kunde die Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund nicht behoben hat.
- Termine / Lieferung / Abnahme
3.1 Termine
Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der vereinbarten Termine. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung von Terminen zu gewährleisten. Allfällige Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.
Eine Vertragspartei ist von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern sie nachweist, dass Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind.
3.2 Beratungs-Oienstleistungen
Für Beratungs-Dienstleistungen sind die notwendigen Bestimmungen im Anhang festgelegt (z.B. Qualifikation des einzusetzenden Personals, Probezeiten, Ergebnisverantwortung, usw.).
3.3 Ausführungs-Dienstleistungen
3.3.1 Lieferung
Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung des Arbeitresultates an den Kunden sind im Anhang festgelegt.
3.3.2 Zwischenprüfungen
Der Kunde hat die ihm während der Vertragsdauer gelieferten Zwischenresultate (Programmteile, Testergebnisse. Dokumente, usw.) laufend gemäss den im Anhang vereinbarten Richtlinien und Fristen zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Einwendungen und Mängel unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
3.3.3 Testperiode für vollständiges Arbeitsresultat
Bei Installation des vollständigen Arbeitsresultates durch den Kunden beginnt die Testpenode 10 Tage nach dessen Versand. Bei Installation durch den Lieferanten beginnt die Testperiode am Tage nach der Installation. In der Regel dauert die Testperiode 30 Tage; Abweichungen sInd im Anhang zu vereinbaren.
3.3.4 Abnahme
Das Arbeitsresultat gilt als abgenommen, falls der Kunde innerhalb der Testperiode die Fun~ tionen und Leistungen nicht schriftlich und gemäss den vereinbarten Richtlinien dokumenti beanstandet oder die produktive Nutzung aufnimmt.
Dokumente und Unterlagen gelten als abgenommen, wenn sie dem Kunden übergeben und von diesem nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe beanstandet worden sind.
Wenn der Kunde die Abnahme grundlos oder wegen unwesentlichen Mängeln verzögert, kann ihm der Lieferant mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Arbeitsresultat als abgenommen.
- Gebühren
4.1 Berechnung nach Aufwand
Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, werden Beratungs-Dienstleistungen nach Aufwand erbracht. Die geltenden Ansätze (inkl. allfälliger Überzeit-Zuschläge) sind im Anhang angegeben.
Ein ev. im Anhang aufgeführter Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert der Lieferant den Kunden schriftlich so früh als möglich.
Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
Nach Aufwand berechnete Kosten und Leistungen werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
4.2 Pauschalpreis
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Aufwendungen des Lieferanten für die Dienstleistungen unter den im Anhang definierten Voraussetzungen.
Anderungen zu den definierten Voraussetzungen oder unrichtige und unvollständige Informationen des Kunden oder verspätete Erbringung von Leistungen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, können zu Mehraufwendungen des Lieferanten führen. Der Lieferant wird den Kunden frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam machen. Der Ablauf in Bezug auf die Erbringung und die Kostenfolge solcher Mehraufwendungen ist im Anhang geregelt.
Dienstleistungen zu Pauschalpreisen werden gemäss dem im Anhang vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
4.3 Spesen und Nebenkosten
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten des Lieferanten werden dem Kunden zusätzlich belastet und sind im Anhang aufgeführt.
4.4 Steuern und Abgaben
Im Anhang wird festgehalten, ob und welche Abgaben und Steuern in den Ansätzen bzw. im Pauschalpreis inbegriffen sind.
Eventuelle Erhöhungen von in Gebühren inbegriffenen Abgaben und Steuern gehen zu Lasten des Kunden.
4.5 Zahlungsbedingungen
Die vom Lieferanten gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf dieser Zahlungsfrist als angenommen.
4.6 Änderungen
Der Lieferant ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfaktoren wie Lohn, Material, Steuern, Abgaben anzupassen. Als Richtlinie gilt dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung. Solche Änderungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft.
- Rechte am Arbeitsresultat
5.1 Eigentum
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das Arbeitsresultat in das Eigentum des Kunden über. Der Lieferant hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden.
5.2 Schutzrechte
Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten. Bei nur anteilmässiger Leistungsvergütung durch den Kunden bleiben alle Schutzrechte am Arbeitsresultat beim Lieferanten. Solche Fälle sind im Anhang zu regeln.
5.3 Know-How
Der Lieferant hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche er bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
- Patente / Entdeckungen / Erfindungen
Werden bei der Erbringung von Dienstleistungen Entdeckungen. Erfindungen oder Verbesserungen gemacht, welche Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden einschliessen, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, so gilt folgendes: Patentrechte an Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen, welche
- von Mitarbeitern des Kunden gemacht worden sind, gehören dem Kunden. Er gewährt dem Lieferanten jedoch ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und gebührenfreies Recht zum Gebrauch.
- von Mitarbeitern des Lieferanten gemacht worden sind, gehören dem Lieferanten. Er gewährt dem Kunden jedoch ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und gebührenfreies Recht zum Gebrauch.
- von Mitarbeitern des Kunden und des Lieferanten (sowie von diesem beigezogenen Dritten) gemeinsam gemacht worden sind, gehören dem Kunden und dem Lieferanten gemeinsam, ohne dass gegenseitige Gebühren erhoben werden. Der Kunde und der Lieferant können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
- Sachgewährleistung
Der Lieferant verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. zu fachmännischer
Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung und Kontrolle.
Bei Ausführungs-Dienstleistungen gelten zudem die folgenden Punkte:
- a) Funktionen
Der Lieferant gewährleistet die Funktionen der unter diesem Vertrag gelieferten Produkte. Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und
her nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.
- b) Behebung von Fehlern
Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen im Anhang wird der Lieferant während 6 Monaten nach Abnahme Mängel eines Produktes kostenlos beheben. Diese Mängel müssen ihm vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach deren Auftreten gemäss schriftlich vereinbarten Richtlinien dokumentiert gemeldet werden. Die Leistungen des Lieferanten umfassen die Abgabe einer entsprechend korrigierten Version oder einer anderen dem Kunden dienlichen Ausweichlösung.
- c) Aufhebung der Gewährleistung
Der Lieferant ist seinen Pflichten in dem Umfange enthoben, als er nachweist, dass gerügte Mängel nicht auf ihn zurückzuführen sind, wie insbesondere
- Änderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen;
- Eingriffe in das Produkt durch den Kunden oder Dritte;
- Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter;
- Nichteinhaltung der vereinbarten Richtlinien durch den Kunden in Bezug auf seine Unterstützungs- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Gewährleistung
Weist der Lieferant dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch ihn zu vertreten sind, ist ~ berechtigt, für in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand dem Kunden Rechnung zu stellen. Der Lieferant hat den Kunden sofort nach Erkenntnis dieser Sachlage zu informieren.
- Rechtsgewährleistung
Beider Ausführung seiner Leistungen wird der Lieferant gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.
Der Lieferant verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern er vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen wird. Unter
diesen Voraussetzungen führt der Lieferant den Rechtsstreit auf seine Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird.
Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Lieferant das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch richterliches Urteil festgestellt ist, wird der Lieferant den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Gebühren (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen.
Der Lieferant ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
Dem Kunden stehen gegenüber dem Lieferanten keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
- Haftung
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren bei Berechnung nach Aufwand bzw. der Vertragssumme bei Pauschalpreis. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäfts-Geheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
- Abwerbung
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
- Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
12.2 Weitere Leistungen
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Ausführungs-Dienstleistungen wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.
12.3 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
12.4 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
12.5 Verrechnung
Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
12.6 Gütliche Regelung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
12.7 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
12.8 Gerichtsstand
Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.
Datum Unterschrift
Lieferant:
Kunde:
Software-Wartungsvertrag zwischen Kunde und Wartungsfirma
- Vertragsgegenstand
1.1 Zweck und Inhalt
Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Software des Kunden (Systemsoftware, Standardsoftware, kundenspezifische Software).
Das Ergebnis der Wartungsleistungen wird im folgenden als «Arbeitsresultat“ bezeichnet.
1.2 Vertragsbestandteile
Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Software, die Spezifikation der EDV-Anlage des Kunden (Konfiguration, Betriebssystem und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.
1.3 Erfüllungsort
Ertüllungsort ist der Standort der vertraglich bezeichneten EDV-Anlage.
1.4 Umfang der Wartung
Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die Wartungsleistungen auf die gültigen und vom Kunden nicht veränderten Versionen einer Software, welche von ihm auf der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage gemäss den in der von der Wartungs-Firma abgegebenen Dokumentation umschriebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt werden.
Im Anhang ist festgehalten, welche der nachstehenden Leistungen vom Kunden ausgewählt und von der Wartungsfirma im Rahmen der vereinbarten Pauschalgebühr oder gegen separate Berechnung erbracht werden.
- a) Berichtigung der Programme. d.h. raschestmögliche Behebung von Fehlern und Mängeln, im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen des Lizenz- oder Dienstleistungsvertrages.
- b) Lieferung von Programmverbesserungen („technische Releases“) sowie diesbezügliche Beratung.
- c) Lieferung von Programm-Erweiterungen („funktionelle Releases“ sowie diesbezügliche Beratung.
- d) Notwendige Programmanpassungen, bedingt durch Änderungen des Betriebssystems (oder betriebssystemnaher Software wie CASE-Tools, DB-Systeme, Utilities, Kommunikation) des Kunden, sofern zwischen bisherigem und neuem Betriebssystem eine Aufwärtskompatibilität garantiert ist.
- e) Anpassungen aufgrund von Hardware-Ausbauten (exklusive CPU).
- f) Anpassungen bzw. Ergänzungen der Bedienungsanleitungen entsprechend den Leistungen gemäss lit. a) - e).
- g) Nachführung der Dokumentation und anderer Unterlagen.
- h) Telefonische Fernunterstützung (Auskünfte und Remote Support, sofern die technischen Einrichtungen vorhanden sind).
- i) Periodische Information über Erweiterungen und Verbesserungen von Programmen.
- Unterstützung bei Installation und Einführung von Korrekturen bzw. neuen Versionen.
- Bereitschaft zur Vornahme von kundenspezifischen Änderungen bzw. Ergänzungen.
- Eruierung bzw. Behebung von Fehlern. die nachweisbar nicht von Mängeln am Lizenzmaterial herrühren.
1.5 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:
- Gewährung des Zugriffs zu seiner EDV-Anlage und zu seiner Programm-Bibliothek, soweit dies für die Wartungsarbeiten erforderlich ist,
- Zurverfügungstellung von Maschinenzeit, Datenträgern, Dokumentation und Arbeitsplatz sowie der nötigen Kommunikations-Verbindungen
- Einhalten der gemeinsam vereinbarten Richtlinien über die Benützung der Software,
- Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen,
- Unterstützung der Wartungsfirma bei Fehlersuche und Fehlerbehebung,
- ausschliessliche Verwendung einer gültigen Softwareversion.
Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.
1.6 Pflichten der Wartungsfirma
1.6.1 Die Wartungsfirma teilt dem Kunden den Termin für die allfällige Auslieferung einer neuen Version frühzeitig mit und orientiert ihn über die darin enthaltenen Verbesserungen und Änderungen.
1.6.2 Die Wartungsfirma verpflichtet sich, in solchen Fällen die Wartung der bisherigen Version frühestens auf 1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung aufzuheben.
- Vertragsdauer
2.1 Beginn
Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgelegt.
2.2 Dauer
2.2.1 Die Wartungsfirma kann den Wartungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Beachtung einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.
2.2.2 Der Kunde kann den Wartungsvertrag nach Ablauf einer im Anhang vereinbarten Mindestdauer jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.
2.2.3 Die Wartung der bisherigen Version kann, nach Ablauf von 2 Wartungsjahren, frühestens auf
1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung eingestellt werden.
2.2.4 Im Falle von Wartung lizenzierter Software erlischt mit der allfälligen Beendigung des zugehörigen Lizenzvertrages automatisch auch dieser Wartungsvertrag.
- Wartungsbereitschaft
Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:
3.1 Normale Wartungsbereitschaft:
Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.
besondere Wartungsbereitschaft:
Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. erhöhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren.
(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie Instandsetzungs-/Instandhaltungs-Arbeiten erfolgen.)
3.2 Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen, erfolgt die Aufnahme der Wartungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung.
3.3 Weitere Leistungen zum Unterhalt von Software werden gemäss gemeinsamer Terminabsprache erbracht, spätestens aber innert 6 Monaten nach Anforderung durch den Kunden.
Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 4.2.
- Gebühren
4.1 Entgeltlichkeit
Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Software) zu erbringen, wird aber für Leistungen gemäss Ziff. 1.4 a), b), f), g), i) erst mit Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Lizenz) entgeltlich.
4.2 Berechnung
Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Nebenkosten einschliesst. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschalpreis eingeschlossenen Wartungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.
Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.
4.3 Preisänderungen
Die Wartungsgebühren und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Änderung tritt frühestens 3 Monate nach Mitteilung in Kraft.
4.4 Spesen und Nebenkosten
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.) werden dem Kunden belastet.
4.5 Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
4.6 Rechnungsstellung
Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berechnete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
4.7 Zahlungsbedingungen
Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
4.8 Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Verzugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen
- Rechte am Arbeitsresultat
Rechte am Arbeitsresultat bleiben bei der Wartungsfirma, unter Wahrung der Schutzrechte aus dem Lizenzvertrag. Vorbehalten bleiben die Rechte für Leistungen entsprechend Ziff. 1.4 1), die im Anhang separat geregelt werden.
- Gewährleistung der Betriebstüchtigkeit
6.1 Behebung von Programmfehlern
6.1.1 Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit im Sinne von Ziff. 1.4 a) erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spezialistin so durch, dass der Verwendungszweck (gemäss Lizenzvertrag, Dienstleistungsvertrag oder spezieller Vereinbarung im Anhang) erreicht bzw. eingehalten wird.
6.1.2 Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie
- als „reproduzierbare“ unter den identischen Umständen nicht mehr auftreten.
- als „nicht reproduzierbare“ in 3 Verarbeitungen, längstens aber in 3 Monaten nicht mehr auftreten.
6.1.3 Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten werden je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.
6.1.4 Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.
6.2 Beschränkung
Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen oder mit allen von ihm bereitgestellten Daten, EDV-Anlagen und Programmen eingesetzt werden kann, noch dafür, dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer ausgeschlossen wird.
- Haftung
Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.
Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
- Abwerbung
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
- Schlussbestimmungen
10.1 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen.
10.2 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten. dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
10.3 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.
10.4 Verrechnung
Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.
10.5 Gütliche Regelung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
10.6 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
10.7 Gerichtsstand
Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.
Unterschrift, Datum von Wartungsfirma und Kunde
Service Level Agreements (SLA)
Service Level Agreements sind Verträge zwischen einem Serviceanbieter und seinem Kunden. Sie definieren Parameter eines vereinbarten Services und dessen Liefermechanismus sowie die Qualitätserwartung und legen gleichzeitig messbare Kriterien sowie den Feedbackprozess fest, um dadurch den Erfüllungsgrad der erwarteten Qualität nachzuweisen.
Im Bereich der technischen Unterstützung, dient der Wartungsvertrag als Basis welcher die betroffenen Systemkomponenten identifiziert, deren Unterhalt, Konfiguration und Zuständigkeit festlegt. Der Wartungsvertrag bildet die Voraussetzung zur Festlegung und Einhaltbarkeit des Service Level Agreements.
Service Level
Der Service Level bezeichnet im groben Umfang die vorausgesetzten Kenntnisse und Berechtigungen, welche vorausgesetzt werden um eine Leistung zu erbringen. Die Stufen werden unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Handhabung der Serviceleistung festgelegt. Die zu berechnenden Kosten eines SLA richten sich nicht zuletzt nach dem erwarteten Spezialisierungsgrad des Servicepartners.
Umfang des Service Level Agreements
Eine erstklassige Support Organisation hat zwei Hauptziele:
- Unterstützen des Kundenerfolgs
- Kostenkontrolle der vereinbarten Dienstleistung.
Die im Service Level Agreement vereinbarten Services, werden vom Kunden entsprechend abgegolten. Je Umfangreicher die Verfügbarkeit und je kürzer die Problembehebungszeit definiert sind, um so höher ist der abzugeltende Rechnungsbetrag.
Raubkopien
Wer Raubkopien verwendet, muss Auskunft geben, wo er diese bezogen hat.
Haftung bei unterschiedlicher Gesellschaftsform
Haftung mit Vermögen (Vermögen = linke Seite der Bilanz)
Einfache Gesellschaft
Haftung: unbegrenzt, solidarisch, primär à direkt auf Gesellschafter
Kollektivgesellschaft
Haftung: unbegrenzt, solidarisch, sekundär (subsidiär)à zuerst Gesellschaftsvermögen dann Einzelgesellschafter
Kommanditgesellschaft
Haftung: wie Kollektivgesellschaft, aber nur bis zur Kommanditsumme
è bis hierher unbegrenzte Haftung
begrenzte Haftung
keine Haftung mehr mit Privatvermögen
AG Haftung nur mit Geschäftsvermögen (mit Vermögen und nicht mit Eigenkapital)
Juristische Personen
- AG
- GmbH
- Verein
- Genossenschaft
- Stiftung
Urheberrecht
Urheber
= die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (auch gemeinschaftlich möglich).
Inhalt des Urheberrechts:
Verwertungsrechte:
Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz von vermögensrechtlichen Interessen gegenüber jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Vermietrecht an Computerprogrammen (URG10), Vorführungsrecht, Wiedergaberecht.
Urheberpersönlichkeitsrechte:
Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz vorwiegend persönlichkeitsrechtlicher Interessen gegen jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Namensnennung (URG9 I), Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (URG9 II), Änderungs- und Bearbeitungsrecht (URG11 I), Recht auf Integrität des Werkes.
Erschöpfungsgrundsatz (URG12)
Die Weiterveräusserung eines bereits veräusserten Werkexemplars ist urheberrechtlich frei.
Zivilrechtlicher Schutz
Klage auf Schadenersatz
EDI = Electronic Data Interchange
à rechtsgültig?
- möglich bei formlosen Verträgen
- Nicht möglich bei vom Gesetz vorgeschriebener Form, die davon abweicht
Computerprogramme im URG
Computerprogramme à Urheber (muss eine natürliche Person sein)
Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden (Art. 13/4)
Gerichtsstand
àBeim Ort des Beklagten wenn nichts vereinbart.
Ubiquitätsprinzip
à nachschlagen
Delikte
Offizialsdelikt ßà Antragsdelikt
Bestrafung
Haft (£3Mt.) à Gefängnis (£3J.) à Zuchthaus (>3J.)
Vorsätzlich
= mit Wissen und Willen
fahrlässig
= nicht voraussehen was voraussehbar ist.
Datenrecht
DSG à Detaillierung v. ZGB28
Software-Lizenzvertrag
Lizenz
Erlaubnis zur Nutzung des Lizenzmaterials.
Zweck der Lizenzverträge = Einräumung einer Nutzungsbefugnis am Immaterialgut:
Dem Lizenznehmer wird nur die Nutzung des Guts erlaubt.
Der Lizenzgeber behält das Recht am Immaterialgut.
Pflichten des Lizenznehmers
- Verbot, Programme zu kopieren
- Verbot, schriftliche Unterlagen zu kopieren
- Verbot, Programmkopien ausserhalb des Betriebes zirkulieren zu lassen
- Kein nicht autorisierter Gebrauch
- Keine Einsicht an Dritte, keine Weitergabe an Dritte
- Überbindung von Vertraulichkeitspflichten auf Mitarbeiter, Kunden etc.
- Meldepflicht bei unerlaubten Zugriffen
- Datensicherungsmassnahmen
- Schutzrechtsvermerke auf Speichermedien und Programmkopien
- Pflicht zur Rückgabe bzw. Vernichtung der SW bei Vertragsbeendigung
- Verbot des Verkaufs des lizenzierten Betriebsystems mit CPU als Occasion
- Zahlung der Lizenzgebühr
Schutzrechtsgarantie in SW-Verträgen
Schutzrechte = rechte Dritter an der SW (Urheberrechte, Know-how)
Der Lizenzgeber hat dafür einzustehen, dass nicht Dritte solche rechte gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen können.
Computerstrafrecht
Urkundenbegriff (StGB Art. 110)
- Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie denselben Zweck dienen.
Bedrohungen der logischen Sicherheit
- Anzapfen von Leitungen
- Hacking
- Computerbetrug
- Interner Zugriff
- Operatorfehler
- Benutzerfehler
- Computermissbrauch
- ungetestete Software
- Viren
Urkundenfälschung
Wir haben hier eine Erweiterung des Tatbestandes der „Urkundenfälschung„ (StGB Art. 251) auf Eingriffe in maschinell lesbare Aufzeichnungen auf Speichermedien (z.B. auf Festplatten, Disketten, Magnetbänder, optische Speicher). Eingriffe in die Daten während ihrer Verarbeitung im Arbeitsspeicher oder während einer Übermittlung erfüllen vermutlich den Tatbestand einer Urkundenfälschung nicht. Sämtliche Speichermedien erhalten aus der Optik des Gesetzgebers den Charakter einer Urkunde nur, wenn sie mit den heute verfügbaren Mitteln und Verfahren gegen unbeabsichtigte Veränderung oder Löschung geschützt sind.
Computerkriminalität (Definition)
Unter Computerkriminalität verstehen wir alle strafbaren Ereignisse, in denen der Computer (Hardware, Software, Daten) das Ziel der kriminellen Handlungen oder das unabdingbare Tatmittel darstellt.
Anmerkung: Häufig wird die Computerkriminalität als Unterkategorie der Wirtschaftskriminalität
betrachtet.
Im Schweizer Rechtssystem gelten als Delikte der ‘Computerkriminalität„:
- Computerspionage(unbefugte Datenbeschaffung; StGB Art. 143)
- Hacken (unbefugtes Eindringen; StGB Art. 143bis)
- Computersabotage(Datenbeschädigung; StGB Art. 144)
- Computerbetrug/Manipulation (betrügerischer Missbrauch; StGB Art. 147)
- Zeitdiebstahl (Erschleichung einer Leistung; StGB Art. 150)
- Urkundenfälschung(StGB Art. 251; Erweiterung Urkundenhegriff Art. 110)
Als unechte Computerdelikte gelten Delikte, bei denen Computer zwar das Ziel sind oder als Tatmittel gelten, die aber bereits mit anderen Gesetzen ausreichend „abgedeckt„ sind (Beispiele):
- Urheberrechtsdelikte(Software-Diebstahl)
- unlauterer Wettbewerb (Manipulation der Internet-Homepage)
- Geheimnisverratsdelikte(Weitergabe von Informationen)
- Körperverletzungen (Manipulation der Bestrahlungsdosis)
Computerspionage/Datendiebstahl (Unbefugte Datenbeschaffung; StGB Art. 143)
- Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
- Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Hier ist der Straftatbestand nur dann verwirklicht, wenn das angegriffene System gegen unerlaubten Zugriff besonders gesichert wird. Was das beinhaltet, wird nicht näher erläutert und muss wahrscheinlich in einem Gerichtsprozess festgelegt werden.
Hacken (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem; StGB Art 143)
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Computersabotage/Datenbeschädigung (Datensachbeschädigung; StGB Art 144)
- Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
- Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer / genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Computerbetrug/Manipulation (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; StGB Art 147)
- Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein wirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
- Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Zeitdiebstahl (Erschleichung einer Leistung; StGB Art 150)
Wer; ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Zeitdiebstahl wird demnach nur geahndet, wenn die Leistung verrechnet wird. Das Stehlen der Rechenzeit der eigenen Firma ist daher kein Delikt im obigen Sinn
Ziele der Computerkriminalität
Hauptgruppe
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Untergruppe
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Beispiele
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Technische Einrichtungen
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• Stromversorgung
• Klima
• Kühlungswasser
• Kommunikation
• Verteilerschrank
• Telefonzentrale
• Sicherheitssysteme
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• Sabotage
• Manipulationen
• Ausspionieren
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Haus / Umgebung
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• Bauwerk
• Rechenzentrum
• Serverraum
• Druckerraum
• Archiv
• Empfang
• Tiefgarage
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• Sabotage
• Manipulationen
• Diebstahl
• Ausspionieren
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Hardware
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• Rechner
• Peripherie
• Medien aller Art
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• Sabotage
• Manipulationen
• Diebstahl
• „Entführung„
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Software
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• Anwendung
• Programmbaustein
• Systemprogramm
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• Sabotage
• Manipulationen
• Diebstahl
• „Entführung„
• Raubkopien
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Prozesse
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• manueller Ablauf
• Workflow-Steuerung
• Produktionsmaschine
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• Sabotage
• Manipulationen
• Diebstahl (Patente)
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Daten
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• Stammdaten
• Bewegungsdaten
• Ausdruck
• Handbuch
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• Sabotage
• Manipulationen
• Diebstahl
• Abhören
• „Entführung„
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Personen
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• Mitarbeiter
• Drittperson
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• Ausspionieren
• Erpressung
• Gewaltanwendung
• Social Engineering
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Tätergruppen
Man kann mindestens sechs Tätergruppen unterscheiden:
- Aussenstehende
- Hilfspersonen
- Benutzer
- Operator
- Anwendungsprogrammierer
- Systemprogrammierer
Das Computer-Bestiarium (Definition)
- Ein Computervirus(Computer virus) ist ein Programm, das sich reproduzieren und so ein Computersystem „infizieren„ kann. Typischerweise erstellt ein Virus eine Kopie von sich selbst und fügt diese in andere Programme ein, so dass mit der Zeit sämtliche erreichbaren Datenträger betroffen sind. Es gibt zigtausend verschiedene Computerviren, welche die unterschiedlichsten Bereiche eines Computers befallen können: vom Boot-Sektor der Festplatte bis zum Makro in einem Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramm.
- Ein Trojanisches Pferd(trojan horse) nennt man ein Programm, das neben der „offiziellen„ Funktion noch andere Aktionen ausführt, die dem Benutzer nicht bekannt sind. Ein typisches Beispiel ist das Logon-Programm, das nicht nur die UserlD und das Passwort eines Benutzers für die Prüfung durch das Zugriffsschutzsystem entgegen-nimmt, sondern die Daten auch noch für spätere unautorisierte Zugriffe in einer eigenen Datei sammelt.
- Eine Logische Bombe(Iogic bomb) ist derjenige Teil eines Programms, der bei seiner Ausführung beim Vorhandensein einer bestimmten Bedingung eine (üblicherweise destruktive) Aktion auslöst. Typische Auslöser für logische Bomben sind Zähler, Datum- oder Zeitfunktionen sowie komplexere Prüfungen (z.B. Ist der Mitarbeiter XY noch im Personalstamm?). Die meisten Viren oder trojanischen Pferde haben eine logische Bombe in sich; sie dienen als deren Träger.
- Ein Wurm(worm) ist ein selbstreproduzierendes Programm, das häufig mit dem Computervirus verwechselt wird. Der Unterschied ist, dass ein Wurm ein eigenständiges Programm darstellt und im Gegensatz zum Virus kein Wirtsprogramm benötigt. Würmer sind daher häufig komplexere Programme, während Viren oft sehr einfach und klein sind.
Auslöser, die zur Computerkriminalität führen
Als typische Auslöser gelten:
- schlechtes Arbeitsklima, ständige Überforderung, Zeitdruck, Leistungsdruck
- unklare Führungsstrukur, inkompetente Führung (Stil, Schwächen)
- hohe Personalfluktuation (auch beim Kader)
- Androhung einer Entlassung, bevorstehende Entlassung, Arbeitsplatzabbau
- überschwenglicher Lebensstil und entsprechende Bedürfnisse
Massnahmen gegen (Computer-)Kriminalität
Einige der wesentlichsten Massnahmen gegen Computerkriminalität sind:
Gegen Manipulation von Eingabe/Verarbeitung/Ausgabe
- Funktionentrennung resp. Vieraugenprinzip (segregation of duties)
- Zugriffsschutzsysteme mit restriktiver Vergabe von Berechtigungen für den direkten Zugriff auf Dateien und Programme (access control Systems)
- periodische Überprüfung von Stammdaten
- Protokollierung wesentlicher Transaktionen und regelmässige Auswertung
- von Benutzern unabhängige Abstimmkreise
Gegen Manipulation von Programmen
- konsequentes Änderungswesen (change management)
- Abnahmetests durch Fachbereiche (user acceptance/appraval)
- Einsatz von Prüfsummen über produktive Programme
- restriktiver direkter Zugriff auf produktive Programme
- restriktiver Einsatz von Dienstprogrammen (system utilities)
- starke Zugriffsschutzsysteme, sichere Betriebssysteme, ...
Gegen Hacking/Spionage
- Logon mit starker Authentisierung (strang authentication)
- gut administrierte Zugriffsschutzsysteme, insbesondere an den Netzeingängen
- Verschlüsselung von gespeicherten Daten (encrvption)
- permanente real-time Überwachung der Netzwerke und Zugriffsschutzsysteme
Vorgehen bei (begründetem) Verdacht
Grundsätzliches
- keine unkoordinierten Einzelaktionen sondern sorgfältig geplantes Vorgehen unter Einbezug von Vertretern der Geschäftsleitung, Revision, Anwalt, Experten
- Spuren sichern (Beweismittel) und Schadensermittlung haben grundsätzlich Priorität!
- Konfrontationen mit vermutetem Täter nur unter Zeugen (z.B. Beizug des Firmenanwalts)
- eventuell Befragung weiterer Mitarbeiter durch ausgewiesene Fachpersonen
- Vorgehen bzgl. dem Täter festlegen: Ignorieren, Verweis (Abmahnung), Entlassung, zivilrechtliches oder strafrechtliches Vorgehen (Anzeigepflicht abklären!)
- Orientierung der Versicherung, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Banken (Entzug allfälliger Vollmachten), Presse, Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden
Aufdeckung/Aufklärung
- Durchführung einer ausserordentlichen Gesamtsicherung (Backup)
- Sichern manueller und automatischer Protokolle aller Systeme zur Auswertung
- Wer war der/waren die Täter und wie wurde die Tat konkret durchgeführt?
- Wie gross ist der Gesamtschaden (finanziell, materiell und immateriell)?
- Welche Sicherheitslücken bestehen (noch) im JKS?
Zugriffssicherheit/Netzwerksicherheit/Verhinderung von Sabotage
- Sperren (nicht löschen) der persönlichen UserID des Täters
- Ändern der Passwörter sämtlicher UserID im näheren Umfeld des Täters
- Andern der (System-)Passwörter sämtlicher administrativer UserID
- Überprüfen aller PC, ob sie keine Modemkarte enthalten und ob kein zusätzliches Kabel an eine Telefonsteckdose angeschlossen wurde
- Überprüfen aller Systeme (inkl. dem gesamten Quellcode) ob sie keine Viren und/oder Zeitbomben enthalten:
- auf fix einprogrammierte UserID
- auf alle Datumfunktionen
- auf fix einprogrammierte Mitarbeiter-/Personalnummern
Bei Delikten, die durch Missbrauch der Berechtigungen des Täters erfolgten
- Überprüfen sämtlicher Geschäftsvorfälle der letzten drei Monate
- sämtliche Unterlagen „beweisfähig„ sammeln
[1] Zivilprozess, Gerichtsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Schuldrecht, Sachen-, Familien-, Erb-, Handelsrecht und andere.)