Inhaberaktien
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Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Text hervorgeht, dass der jeweilige Inhaber allein durch Besitz der Urkunde als berechtigter Eigentümer gilt. Die Inhaberaktie kann den Eigentümer ohne jede Formalität wechseln; wer sie besitzt, kann auch alle Aktionärsrechte ausüben.
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Inhouse-Fonds von Banken
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Es kommt (immer noch) recht häufig vor, dass Banken sogenannte (bank-)interne Sondervermögen führen. Die Banken können damit auf einfache Weise ganz spezifischen Kundenwünschen entsprechen, ohne den administrativen Aufwand von AFG Fonds in Kauf nehmen zu müssen, denn diese Sondervermögen sind in bezug auf ihre Anlagepolitik dem Anlagefondsgesetz nicht unterstellt, d.h., die Bank ist hier nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden.
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Inkasso
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Einziehung von Geldforderungen
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Insolvenz
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Investment-Clubs
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Es steht jedem Anleger frei, sich an einem sog. ""lnvestment-Club"" zu beteiligen. Es handelt sich dabei um nicht gesellschaftsrechtlich organisierte ""Teams von Anlegern"", welche gemeinsam aufgebrachtes Kapital nach eigenen Regeln anlegen und verwalten.
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Investment-Gesellschaften
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Die Anlagepolitik von Investment- oder Anlagegesellschaften ähnelt in der Regel den Anlagegrundsätzen von Anlagefonds. Daher ist die Diversifikation auch bei den Investment-Gesellschaften in der Regel ein wesentlicher Anlagegrundsatz, obwohl diese Gesellschaften nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden sind. In der Regel konzentrieren sich diese Gesellschaften - wie die Anlagefonds - auf ein bestimmtes Anlagethema, sei dies z.B. eine bestimmte Region, eine Branche, oder sei es ein bestimmtes Entwicklungsstadium von Gesellschaften (z.B. Venture Capital).
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