Begriffe aus der Wirtschaft

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Glossaries

Term Definition
Diskontpolitik

Die Diskontpolitik ist eines der klassischen geldpolitischen Instrumente. Eine Bank, die Geld benötigt, kann der Nationalbank erstklassige Wechsel verkaufen, d.h. diskontieren lassen. Für die Zeit zwischen dem Diskont- und dem Fälligkeitstag verrechnet die Notenbank einen Zins, den sogenannten Diskontsatz. (Genau genommen handelt es sich dabei um ein Rediskontgeschäft, da die Banken ihre Wechsel bereits Privaten gegenüber diskontiert haben.)

Diskont

Ein Diskont ist der Zinsvorwegabzug für den Ankauf einer noch nicht fälligen Forderung bis zu deren Fälligkeit.

Die wichtigsten Banken im Private Banking

Die Schweiz kennt zwar das Universalbankensystem. Tatsächlich sind aber nur relativ wenig Institute echte Universalbanken; zu ihnen gehören die Grossbanken. Die meisten Banken konzentrieren sich auf die traditionelle Finanzintermediation im Retailbereich und auf den Zahlungsverkehr (so vor allem die Kantonalbanken und Regionalbanken). Andere widmen sich praktisch ausschliesslich und traditionsgemäss der Vermögensverwaltung. Dies sind vor allem die Privatbanken und die meisten Auslandbanken.

Die Pari Passu-Klausel

Die Pari Passu-Klausel ist oft Bestandteil der Bedingungen internationaler Anleihen, für die keine besonderen Sicherheiten bestellt sind. Sie bedeutet, dass die Schuld (Kapital und Zinsen) jeder anderen bestehenden und künftigen ungedeckten, nicht nachrangigen Anleihensschuld derselben Gesellschaft gleichgestellt ist, insbesondere auch bezüglich der Folgen bei Zahlungsverzug. 
Mit anderen Worten, bei Zahlungsverzug EINER Anleihe werden alle übrigen Verpflichtungen mit Pari Passu-Klausel ebenfalls fällig, so dass alle untereinander gleichgestellt sind.

Die paneuropäischen Anlagefonds (UCITS)

Seit 1985 besteht eine EU-Richtlinie, welche die Liberalisierung des europäischen Fondsmarktes bezweckt und bewirkt hat. Gemäss diesem Erlass haben alle Fonds, die den darin enthaltenen Anforderungen an die Organisation, die Anlagepolitik und die Rechnungslegung entsprechen, Anspruch auf Vertrieb in sämtlichen anderen Staaten der EU (und des EWR). Die Formalitäten beschränken sich auf eine einfache Vertriebsanzeige im betreffenden EU-Land.
Diese Fondsanteile werden üblicherweise mit der englischen Abkürzung UCITS angesprochen. Sie eignen sich besonders für den grenzüberschreitenden Vertrieb und werden in der Regel von denjenigen Finanzplätzen aus lanciert, welche das attraktivste regulatorische Umfeld anbieten, nämlich Luxemburg und Irland.
Zwar werden bisher offenbar nur etwa 20 % aller UCITS tatsächlich in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaaten vertrieben. Die meisten werden von ihrer ''Offshore-Basis'' in Luxemburg oder Dublin in ihren Heimmarkt (also z.B. in die Schweiz) reimportiert. Trotzdem haben diese Anteilscheine inzwischen eine hohe Bedeutung erlangt, wurden doch bis Ende 1997 bereits für einen Kurswert von ECU 1 800 Mrd. UCITS emittiert.
Für den Vertrieb in der Schweiz spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich z.B. bei einem Luxemburger Fonds um UCITS handelt oder nicht. Ihr Vertrieb in der Schweiz bedarf in jedem Fall der entsprechenden Vertriebsbewilligung durch die EBK.
Für die emittierende Bank hat jedoch die Emission als UCITS den Vorteil, dass ein 'EU-Pass' damit verbunden ist, resp. dass eben diese Anteile ohne weiteres im gesamten EU-Raum vertrieben werden können.

Die Negativ-Klausel

Die Negativ-Klausel ist recht häufig anzutreffen. Es gibt davon mehrere Varianten. In ihrer allgemeinsten Form ist sie die Zusicherung des Emittenten, dass er für keine anderen Anleihen irgendwelche Aktiven verpfändet oder sonst wie belastet, oder andere Sicherungsrechte einräumt, ohne zugleich für die betreffende Anleihe gleiche Sicherheiten einzuräumen. 
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Die Häufigkeitsverteilung der Rendite von Schweizer Aktien von 1926 bis 1998

In der Schweiz besteht im langfristigen Durchschnitt folgende Ertragserwartung:
Bei Schweizer Aktien kann mit einem Ertrag von 8 bis 10 % pro Jahr gerechnet werden.  In den letzten 72 Jahren resultierte 50 mal (d.h. in knapp 70 % der Jahre) nominell ein positives Ergebnis.
In den 30 % der Jahre, welche mit einem Verlust abschlossen, lag dieser in 2 von 3 Jahren zwischen 1 und 12 %. Der Verlust kann jedoch im Extremfall 30 % oder mehr (1931: 30,1 % und 1974: 33,1 %) ausmachen und es ist möglich, dass während mehreren Jahren nacheinander Verluste resultieren.

Die Besteuerung der SICAV

Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) sind Aktiengesellschaften des luxemburgischen Rechts. Im Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994 werden die Gesellschaftsmerkmale wie folgt beschrieben: 

  • Für die Ausgabe von Aktien bedarf es keines Generalversammlungsbeschlusses.
  • Der Ausgabepreis einer Aktie hängt vom Nettovermögen und von der Anzahl der sich im Umlauf befindenden Aktien ab. 
  • Die Aktien haben keinen Nennwert und sie sind voll zu liberieren.
  • Die SICAV haben die Pflicht, auf Verlangen des Anlegers dessen Aktien zurückzukaufen (Widerrufsrecht).
  • Die Pflicht, gesetzliche Reserven zu bilden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
  • Die Aktiven einer SICAV sind einem Depositär anzuvertrauen.
  • Der Depositär muss eine Bank sein, welche der luxemburgischen Bankenaufsicht untersteht. 
  • Der Depositär hat ausschliesslich nur im Interesse der Anleger zu handeln (Treuepflicht wie Art. 14 AFG). 
  • Die SICAV werden einer speziellen Aufsichtsbehörde unterstellt.  
  • Die Anlagepolitik hat dem Grundsatz der Risikoverteilung zu folgen.

Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung typisch anlagefondsrechtlicher Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung geschlossen, dass die SICAV nach luxemburgischen Recht zu Steuerzwecken wie Anlagefonds und die Aktionäre wie Anteilsinhaber an Anlagefonds zu behandeln sind. Die im Kreisschreiben Nr. 10 vorgenommene steuerliche Würdigung gilt auch für Anteile an anderen analogen ausländischen Fonds. Diese Beurteilung bedeutete eine Praxisänderung, die erst im Mai 1994 bekannt gegeben worden ist. Deshalb wurden erst ab 1994 erzielte Erträgnisse (Datum des Geschäftsabschlusses ist massgebend) der neuen Praxis unterstellt.

Die Ausgabe (Emission)

Der Ausgabepreis der Emission kann zu pari (100 %) erfolgen, liegt jedoch meistens leicht über pari (z.B. 101,5 %), und selten unter pari. Derjenige Teil, welcher die 100 % übersteigt (in unserem Beispiel also 1,5 %) wird als Agio bezeichnet. Ein hohes Agio liegt im Interesse des Schuldners, wird aber von den Anlegern eher ungern gesehen (Renditeverschlechterung; Steuernachteile).
Durch die sorgfältige Festlegung des Emissionspreises auf Kommastellen werden Feinkorrekturen an der Rendite der Obligation vorgenommen. Der Emissionspreis ist der Wert, zu welchem das Emissionssyndikat der Banken die Anleihe fest übernommen hat. Der Platzierungspreis kann davon abweichen (vgl. Kapitel 5 zum Grauen Markt).

Die Aufsicht über die Anlagefonds durch die EBK

Die Aufsicht über die dem AFG unterstellten Anlagefonds ist der Eidg. Bankenkommission (EBK) übertragen worden.
Die EBK ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde des Bundes, deren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. Der BR hat jedoch kein Weisungsrecht gegenüber der EBK.