Begriffe aus der Wirtschaft

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Glossaries

Term Definition
grundsätzliche Unterschiede zwischen Optionen und Futures

Wichtig ist, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Optionen und Futures zu erkennen. Deshalb noch einmal:

Optionen gewähren dem Käufer bestimmte Rechte, nämlich das Recht (aber nicht die Pflicht) zu kaufen oder zu verkaufen.

Futures gewähren keine Wahlmöglichkeit, sondern sind feste Verpflichtungen, eine bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis auf einen bestimmten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Da Futures keine Wahlrechte verkörpern, sondern unbedingte, feste Verpflichtungen darstellen, muss für sie auch keine Prämie bezahlt werden.

Falls Futures als Absicherungsinstrument eingesetzt werden, müssen sie gegenteilig zum Basisinstrument eingesetzt werden.

Mit anderen Worten:
Wer (Eidgenossen-) Obligationen besitzt (und damit ein Aktivum hat), muss zu deren Absicherung gegen Kursrisiken Futures verkaufen (also eine Schuld eingehen). Dann wirkt der Future wie der andere Teil einer Balance (Waage). Was auf der Seite der Obligationen allenfalls durch Kurseinbussen verloren geht, wird auf der Seite der Futures gewonnen, (indem man den Leerverkauf billiger zurückkaufen kann) und umgekehrt.

Andererseits wird bei Futures im Falle des Einsatzes als Absicherungsinstrument das Gewinnpotential ausgeschaltet. Denn wenn man auf den Obligationen einen Gewinn erzielt, wird auf der anderem Seite bei den Futures ein Verlust entstehen und umgekehrt. 

Ein symmetrisches Risiko- und Gewinnprofil bedeutet, dass sich die Wertveränderung von Basisinstrument und Future genau eins zu eins verhält. Gewinnt das Basisinstrument um eine Einheit an Wert, steigt der Wert des Futures im gleichen Ausmass, und umgekehrt.

Grundidee eines Index-Zertifikats

Der Anleger erwirbt beispielsweise ein Zertifikat auf den Swiss Market Index (SMI) zum Preis von 1 Fr. pro Indexpunkt und erhält die Zusage, nach Ablauf der festgelegten Zeitdauer von in der Regel 1 Jahr einen Betrag zurückzuerhalten, der genau dem dannzumaligen Indexstand entspricht.

GROI

Guaranteed Return on Investment

Goldfonds

Wer sich nicht für ein Edelmetallkonto erwärmen kann, hat auch die Möglichkeit, Anteilscheine eines Anlagefonds zu kaufen, der in Goldminenaktien investiert. Damit erhält der Anleger wenigstens einen gewissen Ertrag auf seinem ''Gold-Engagement''.
Auch die Anlage in Gold selbst wäre nach dem neuen AFG (in der Kategorie ''Übrige Fonds'') zulässig.
Gegenüber direkten Goldanlagen besteht bei den Goldminenaktien (-fonds) je nach dem Ausmass der Fremdkapitalisierung eine erhebliche Hebelwirkung auf die Aktienkurse bei sich veränderndem Zinsniveau.

Gläubiger

Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.

Gewinnmaximierung

Die  Bedingung  für  die  Gewinnmaximierung  heisst  also :        Preis    =       Grenzkosten

Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank

Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank  Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss.
Als Fondsleitung darf nur eine Gesellschaft auftreten, deren Aufgabe ausschliesslich in der Leitung von Anlagefonds besteht. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für die Anleger. Sie trifft die nötigen Anlageentscheide, führt die Buchhaltung und erledigt alle administrativen Belange.
Die Depotbank bewahrt alle Vermögenswerte eines Anlagefonds auf. Sie kümmert sich um den Zahlungsverkehr und ist für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zuständig. Zusätzlich zu diesen Aufgaben hat sie auch noch eine Überwachungsfunktion. Die Depotbank sorgt - wie mittelbar auch die Eidgenössische Bankenkommission - dafür, dass die Fondsleitung das Anlagefondsgesetz und dessen Verordnungen sowie das Fondsreglement strikte einhält.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sondervermögen

Die Führung solcher Inhouse-Funds ist gemäss neuem AFG nur noch den Banken erlaubt.
Für diese bankinternen Sondervermögen darf keine öffentliche Werbung betrieben werden.
Ihr Einsatz ist seit dem neuen AFG auf Kunden mit Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt.
Für jedes bankinterne Sondervermögen ist ein Reglement zu erstellen, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsauftrages ist, und in welchem z.B. die Anlagepolitik, die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und die Kosten genau bezeichnet sind.
Es dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.
Die Verwendung der Bezeichnung 'Anlagefonds', 'Investmentfonds' oder ähnliche Ausdrücke ist verboten. Wichtig ist, dass der Anleger bei diesen 'Bankenfonds' gleich wie bei den Anlagefonds ein gesetzlich geregeltes, jederzeitiges Kündigungsrecht hat, d.h. er kann jederzeit die Barauszahlung seines Vermögensanteiles verlangen.

Genehmigte Kapitalerhöhung

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese Ermächtigung gilt für höchstens 2 Jahre. Über den Zeitpunkt, den Erhöhungsbetrag (max. 50 % des AK) und die Modalitäten entscheidet der Verwaltungsrat. Damit ist eine flexible Kapitalbeschaffung beim Erwerb von Beteiligungen, Fusionen usw. möglich.

Geldwerte

Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert.