Begriffe aus der Wirtschaft

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Glossaries

Term Definition
Indossament

Schriftliche und unterzeichnete Erklärung auf einem Orderpapier, womit der Inhaber alle Eigentumsrechte an dieser Urkunde überträgt.

Indifferentes Geschäft

Bankgeschäfte, die keinen Niederschlag in der Bankbilanz sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Bank finden.
Gegenstück sind Zinsdifferenzgeschäfte, d.h. Bankgeschäfte, bei denen die Bank entweder einen Zins erhält oder einen Zins bezahlen muss. Zu den Indifferenten Geschäften gehören der Zahlungsverkehr, das Börsen- und Depotgeschäft, der Devisen- und Edelmetallhandel etc.

Index

Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch
(z.B. stündlich, täglich, wöchentlich etc.) neu berechnet wird und welche in ihrer zeitlichen Veränderung eine Tendenz widerspiegelt Aktienindex, Dow Jones Index, Swiss Performance Index.

In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Zinsanlagen

Geldmarktinstrumente 
Notes + Kassascheine 
Allgemeines zu den Obligationen 
Sonderformen von Obligationen und Notes 
Einige Fachausdrücke bei Zinsanlagen 
Rendite und Risiko bei Zinsanlagen 
Massstäbe für das Zinsniveau und dessen Veränderung 
Die Beurteilung von Obligationen

Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz halten Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Immobilienfonds verfügt nur wirtschaftlich über die einzelnen Liegenschaften. Graphisch lässt sich der indirekte Besitz wie folgt darstellen:
Immobilienfonds <-> Immobilien AG (1 - n) <-> Grundbesitz
Bei der Besteuerung sind hier keine besonderen Regeln zu beachten. Der Ertrag des Anteilsinhabers stammt aus beweglichem Vermögen (Beteiligungsertrag). Die Anlagefonds mit indirektem Grundbesitz gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz halten nicht nur wirtschaftlich sondern auch rechtlich Immobilien in ihrem Besitz.
Immobilienfonds <-> Liegenschaft A, Liegenschaft B, etc.

Immobilienfonds - Besteuerung der Anteilsinhaber

Die Anteilsinhaber an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz haben die beim Fonds bereits besteuerten Ertrags- und Vermögensteile nicht ein zweites Mal zu versteuern. Sie werden von Gesetzes wegen freigestellt.
Bei den Anteilsinhabern werden nur die beim Fonds noch nicht besteuerten Gewinnbestandteile mit Ausnahme der über einen gesonderten Coupon ausgerichteten oder in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne besteuert. Gleiches gilt für die Vermögensbesteuerung.

Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person

Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:

Als   juristische Personen werden besteuert:

die   Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den   übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom   1. Juli 19661) über die Anlagefonds.

Heute   Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die   Anlagefonds.

Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:  

Als   juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit   beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften   und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen   Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom   18. März 1994.

Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen  vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG). 

Hedge Funds und Absicherungsfonds

Wenn von Hedge-Fonds die Rede ist, muss zweierlei unterschieden werden: 
Sogenannte Hedge Funds im angelsächsischen Sprachbereich, und (Schweizer) Anlagefonds mit einem definierten Kapitalschutz (sog. Protected Funds), d.h. eigentliche dynamische Absicherungsfonds.
Der Anleger kann sich entscheiden, wo er einen Kapitalschutz wünscht (z.B. bei 93% oder 95% des aktuellen Niveaus seiner Kapitalbasis); er muss jedoch gleichzeitig bereit sein, auf einen vollen Gewinn im 1:1-Verhältnis zu verzichten, wenn die Aktienmärkte weiter positiv bleiben und die erwartete Kurskorrektur nicht eintrifft

Gütergemeinschaft

Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes
Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.